Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls
beauftragte den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Bei
Auftragserteilung unterschrieb er eine Sicherungs-Abtretungserklärung,
mit der er seine „Ansprüche gegen den Fahrer, den
Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen
Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs zzgl. Fremdkosten einschließlich der
Mehrwertsteuer des SV für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens
erfüllungshalber“ an den Sachverständigen abtritt, und zwar „in der
Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung,
Nutzungsausfallsentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine
nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht
ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte
die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen,
erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen
Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen
Sachverständigenhonorars abgetreten wird.“
Die Klägerin, eine über eine Inkassoerlaubnis
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG verfügende Einzugsstelle, machte die
Honoraransprüche des Sachverständigen gegen die gegnerische
Haftpflichtversicherung geltend. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage
abgewiesen. Die zugelassene Revision führte zur Abweisung derselben. Der BGH
verwies darauf, dass die Zession unwirksam sei. Es handele sich hier um eine
überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB.
Die hier vorgenommene Art der
Abtretung von Ersatzansprüchen stelle eine so weitgehende Sicherung des
Sachverständigenhonorars dar, dass die Klausel deutlich von den Erwartungen
eines Vertragspartners (abzustellen ist hier auf den typischen Personenkreis,
der mit dieser Klausel konfrontiert wird) abweiche. Zwar sei nicht
überraschend, dass der Geschädigte seinen möglichen Anspruch auf Erstattung der
Sachverständigenkosten gegen den Unfallgegner und seinen Versicherer abtrete. Überraschend
sei aber die Abtretung der weiteren Ansprüche. Wenn, wie es in der Praxis
häufiger vorkommt, die Höhe des Sachverständigenhonorars streitig ist, könne
der Sachverständige bei einer Klausel wie vorliegend, statt dies gerichtlich
klären zu lassen, schlicht auf die weiteren abgetretenen Ansprüche rekrutieren,
um seinen Anspruch vollumfänglich durchzusetzen. Davon würde aber der Zedent
nicht ausgehen, der vielmehr der Ansicht ist, dass die Höhe des Honrars in
Ordnung sei und der gegnerische Haftpflichtversicherer dies akzeptiere und von
daher die Einforderung durch den Sachverständigen für ihn keine Verschlechterung bezüglich der weiteren
Schadenspositionen bedeute.
BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 475/15 -