Der Kläger wurde durch fingierte
Anrufe des Beklagten getäuscht, indem ihm vorgegaukelt wurde, er stünde im
Visier einer Diebesbande und die Kriminalpolizei würde bei ihm vorbeikommen, um
sein Bargeld sicherzustellen. Der Gehilfe des Beklagten erschien dann beim Kläger
als vermeintlicher Kriminalbeamter und der Kläger übergab ihm € 15.700,00. Ohne vorhergehende Zahlungsaufforderung oder
Mahnung erhob der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Zahlung dieses Betrages.
Der Beklagte erkannte den Anspruch sofort an. Das Landgericht hatte sodann die
Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt, da der Beklagte mangels einer
vorhergehenden Zahlungsaufforderung keine Veranlassung zur Klage gegeben habe.
Die gegen die Kostenentscheidung vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde (§§
99 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO) war erfolgreich und führte zur Kostentragung des
Beklagten gem. § 91 Abs. 2 ZPO.
Das OLG hat dahinstehen lassen,
ob für eine Kostentragung gem. § 93 ZPO neben dem sofortigen Anerkenntnis auch
eine zeitnahe Zahlung, die hier nicht erfolgte, erforderlich ist (dies ist in
Rechtsprechung und Literatur streitig; ablehnend wohl BGH, Urteil vom
27.06.1970 - VIII ZR 233/78 -). Entgegen
der Annahme des Landgerichts läge nämlich bereits deshalb kein sofortiges
Anerkenntnis vor, da der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben habe.
Eine Veranlassung zur
Klageerhebung wird angenommen, wenn aus dem Verhalten der Beklagten Partei vor
dem Prozess bei vernünftiger Betrachtung
ein hinreichender Anlass für die Annahme besteht, dass ohne gerichtliche
Geltendmachung das Recht nicht realisiert werden kann (BGH aaO.; BGH, Beschluss
vom 08.03.2005 - VIII ZB 3/04 -). Wer sich in Zahlungsverzug (jedenfalls bei
vorangegangener Mahnung) befindet, hat stets Anlass zur Klageerhebung gegeben,
weshalb in diesem Fall die Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses nach §
93 ZPO entfällt (BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 53/10 -).
Das OLG ging vorliegend von einem
Zahlungsverzug des Beklagten (trotz fehlender vorgerichtlicher
Zahlungsaufforderung) aus: Der Beklagte habe mittels einer Straftat dem Kläger
das Geld entzogen. Daher befinde er sich bereits gem. §§ 848, 849 BGB mit der
Entziehung in Verzug, ohne dass es hier einer Zahlungsaufforderung oder Mahnung
bedurft hätte. Dies stützte das OLG auf den Umstand, dass der Beklagte
strafrechtlich (nur) wegen zweier Delikte und damit einer überschaubaren Anzahl
von Geschädigten verurteilt worden sei und sich in keiner Weise um die
Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, mit denen er sich in Verzug befunden
habe, bemüht habe. Deshalb habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass eine
Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung folgenlos bleiben würde und lediglich
eine unnötige Förmelei darstellen würde.
Vom OLG wird auf eine davon
abweichende Entscheidung des BGH (Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZB 64/05 -)
verwiesen, in dem der BGH ausführte dass zwar möglicherweise bei einem Anspruch
aus unerlaubter Handlung wegen Veruntreuung von Geldbeträgen ein sofortiger
Verzug vorliegen könne, jedoch bei einer Anzahl von 845 Taten bei 41
Geschädigten und der daraus resultierenden Vielzahl von Ansprüchen sowie in
Ansehung der Inhaftierung des Schädigers die Auffassung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden sei, der Geschädigte hätte nicht davon ausgehen können, dass eine
vorgerichtliche Kontaktaufnahme ohne Erfolg geblieben wäre. Das OLG hat hier in
Ansehung der geringen Anzahl von Taten/Geschädigten den Rückschluss gezogen,
dass vorliegend jedenfalls die Kontaktaufnahme unterbleiben durfte.
Festzuhalten bleibt mithin, dass
alleine die Annahme eines Verzugs bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung im
Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Vermögensschädigung bereits zum
Zeitpunkt der Tathandlung nicht schon gefolgert werden kann, dass es einer
vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht bedarf. Es kommt ersichtlich auf
die Umstände des Einzelfalls an, die hier vom OLG zugrunde gelegt und in diesem
Fall zugunsten des geschädigten Klägers gewürdigt wurden.
OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 W 19/18 -