Wer modernisiert kann die Kosten
der Modernisierungsmaßnahmen auf die Mieter umlegen, § 559 BGB. Mit dieser
Regelung wollte der Gesetzgeber einen Anreiz für Modernisierungen schaffen. Eine
Voraussetzung der Umlegung der Kosten auf die Miete ist, dass der Vermieter
zuvor die Mieter über die Modernisierungsmaßnahme informiert und ihnen auch die
dadurch bedingte Mieterhöhung mitteilt. Unterlässt der Vermieter die vorherige
Mitteilung, führt dies allerdings nicht zum Ausschluss der
Mieterhöhungsverlangens. Vielmehr verschiebt sich nur der Termin, zu dem die
erhöhte Miete geschuldet wird, um sechs Monate, § 559 Abs. 2 BGB.
Was aber ist, wenn der Vermieter
zwar die notwendigen Informationen erteilt, die Kosten dann aber höher
ausfallen mit der Folge, dass die tatsächliche Mieterhöhung höher ist als die angekündigte ?
Hier sieht zunächst § 559b Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 BGB vor, dass eine Abweichung von bis zu 10% unbeachtlich ist.
Im konkreten, vom BGH zu
beurteilenden Fall lag die Abweichung nach oben über 10%. Der Vermieter vertrat
hier die Auffassung, er könne die Mieterhöhung bis zur Steigerung von 10% zu
dem gesetzlich vorgesehenen Primärtermin erhöhen und müssen nur im übrigen
sechs Monate zuwarten (gestaffeltes Wirksamwerden). Seine Klage blieb
erfolglos; nach Hinweisen des BGH nahm er seine Revision, die vom Berufungsgericht
zugelassen wurde, zurück.
Der BGH wies auf die
Einheitlichkeit des Erhöhungsbegehrens hin. Nach dem Gesetzeswortlaut stünde
dem Vermieter bei Überschreiten der 10% gerade nicht das Recht zu, die Mieterhöhung
zu der in § 550b Abs. 2 Satz 1 BGB benannten Primärfrist zu erhöhen. Sie könne
erst insgesamt zu dem sechs Monate später liegenden Termin verlangt werden, §
559b Abs. 2 S. 2 BGB.
BGH, Hinweisbeschluss vom 06.10.2015 – VIII ZR 76/15 –