Der Sachverhalt, der der
Entscheidung des OLG Nürnberg zugrunde lag, ist an sich einfach gelagert und
immer wiederkehrend: Nach dem Tot des Wohnungseigentümers traten die Erben in
dessen Rechtsstellung ein.
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Die Erbengemeinschaft, die nicht
(wie auch zutreffend vom OLG Nürnberg festgehalten wird) ein eigenes
Rechtssubjekt (wie z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine
Kapitalgesellschaft) ist, veräußert mithin an einem Dritten, wobei nach der
Teilungserklärung zu prüfen ist, ob bei diesem Dritten gegebenenfalls der in
der Teilungserklärung vorliegende Ausnahmefall vom Zustimmungserfordernis
vorliegt. Das Zustimmungserfordernis, so das OLG Nürnberg, wird nicht dadurch
obsolet, dass es sich bei dem Erwerber um ein Mitglied der Erbengemeinschaft
handelt. Wird in der Teilungserklärung für die zustimmungsfreie Übertragung auf
einen bestimmten Verwandtschaftsgrad abgestellt, so ist aber nach Auffassung
des OLG Nürnberg auf die Verwandtschaftsverhältnisse innerhalb der
Erbengemeinschaft abzustellen.
Da vorliegend die Erwerberin als
Miterbe auch Tochter eines weiteren Miterben war, nach der Teilungserklärung
dieses Verwandtschaftsverhältnis eine Zustimmung nicht als erforderlich ansah, durfte
das Grundbuchamt die Auflassung nicht aus dem Grund der fehlenden Zustimmung
zurückweisen.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.08.2015 – 15 W 788/15 -