Freitag, 22. Januar 2016

Fitnessstudio: Vereinbarung zur Kündigungsfrist

Bild: pixabay
Die in einem Nutzungsvertrag eines Fitnessstudios enthaltene Regelung, dass sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht mit einer Frist von 13 Wochen schriftlich gekündigt wird, ist diese Regelung wirksam. Behauptet der Nutzer eine davon abweichende  mündliche Vereinbarung, ist er beweisbelastet. 

Auch wenn der Nutzer  gesundheitlich beeinträchtigt ist, lässt sich aus einer Kündigungserklärung, mit der nicht ausdrücklich die fristlose Kündigung erklärt wird, vielmehr auf die vereinbarte Kündigungsfrist verwiesen und um Bestätigung des Termins gebeten wird, nur die Annahme einer ordentlichen Kündigung zum Ende der vertraglich vorgesehenen Laufzeit entnehmen.

AG Offenbach, Urteil vom 07.01.2016 - 36 C 247/15 -



Aus den Gründen:

Tatbestand
(abgekürzt gern. § 313 Abs . 2 ZPO)




Die Parteien schlossen am 10.06.2013 den als Anlage K1 in Kopie vorgelegten   Ver­trag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Vertrag ist von dem Beklagten  unterschrieben worden und von dem Berater  der  Klägerseite,XXXX,im Auftrag . Der Vertrag wurde  über eine Laufzeit von24 Monaten geschlossen, beginnend mit dem 10.06.2013, er sollte sich um jeweils 12 Monate verlängern, wenn er nicht bei Einhaltung einer Frist von 13 Wochen schriftlich gekündigt wird. Als monatliches Nutzungsentgelt war ein Betrag von 14,22 Euro vereinbart. Ferner wird auf die Fälligkeitsregelung in dem Vertrag verwiesen . 
Wegen der geltend gemachten Forderungen der Klägerseite wird auf die Ziffern 2. - 4. der K lagebegründung Bezug genommen . 
Die   Klägerin   behauptet,   bei    den   Vertragsabschlüssen          am   22.04.2013     und  am 10.06.2013  habe der Zeuge XXXXXXXXXX       für  die  Klägerin mit den Zusatz  i.A. unter­ zeichnet. Der Zeuge sei ausdrücklich bevollmächtigt und beauftragt  sowie  vertre-­ tungsbefugt gewesen, Verträge für die Klägerin abzuschließen und für diese zu  unter­zeichnen. Der  Zeuge  habe  dem  Beklagten  auch  ausdrücklich  mitgeteilt,  dass er den  Vertrag in Vertretung für die Klägerin abschließe.  Im  Übrigen  seien  die  Vertragsab-­ schlüsse  jeweils   vollumfänglich  von  der  Klägerseite  genehmigt  worden.  Die  Laufzeit-  des Vertrags und die Verlängerungsklausel  in dem  Vertrag  seien  in dem  schriftlichen Vertrag deutlich festgehalten und keineswegs überraschend. Vor der  erfolgten  or-­  dentlichen  Kündigung  des  Beklagten  habe  dieser  dem  Geschäftsführer  der   Klägerin am Tresen des Studios angesprochen und ihm mitgeteilt, dass er sich  selbständig machen wolle und deswegen den Fitnessstudio-Vertrag kündigen wolle. Gesundhelts- probleme habe der Beklagte keineswegs angesprochen. Der Geschäftsführer der Klä­ gerin habe dem Beklagten angegeben, dass er doch eine schriftliche Kündigungser­ klärung einreichen möge und dann geprüft werde, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag  seine Beendigung finde. Dementsprechend sei dem Beklagten - nachdem dieser den Fitnessstudio-Vertrag mit Kündigungsschreiben vom 06.06.2014 ordentlich gekündigt habe - das Vertragsende mit Schreiben vom. 13.06.2014 (K3) zum 09.06.2015 mitgeteilt worden.  Soweit  der  Beklagte  behaupte, er habe Ende 2013  Knieschmerzen bekommen und es sei eine starke Beeinträchtigung am Knie diagnostiziert worden, sei diese zu bestreiten und im Übrigen auch zu unsubstantiiert vorgetragen. Es sei nicht ersichtlich , weshalb er nicht die Einrichtungen der Klägerin weiterhin habe nutzen können. Im Übrigen sei eine Kündigung auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigun­ gen auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist in der Zeit nach Ende 2013 aus-­ gesprochen worden . Außerdem sei eine sportliche Betätigung gerade auch bei Knie-­ schmerzen sinnvoll.  
       Die  Klägerin beantragt,

       ,           den  Beklagten zu  verurteilen,  an  die  Klägerin  Euro 743,50 zuzüglich  Zinsen  in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus  jeweils   Euro  14,22  seit  dem  27.05 .2014 10.06.2014,  17.06.2014 und 01.07.2014 sowie aus Euro 686,62 seit dem 08.07.2014 sowie Euro 165,28 vorprozessuale Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5  Prozentpunkten  über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids · zu zahlen.
     Der Beklagte beantragt, 
           die Klage abzuweisen. 
Die Beklagte behauptet, der Zeuge XXXXXX habe vor dem Vertragsabschluss mündlich erklärt, der Vertrag sei jederzeit kündbar.. Ein Beweisangebot hierzu ist von dem Beklagten nicht erbracht worden .. Der Beklagte meint, dass die Vertragsbedin­gungen des vorliegenden Fitnessstudio-Vertrages überraschend seien,  insbesondere   die Kündigungsfristen. Der Beklagte meint ferner, er habe den Vertrag mit Schreiben vom 06.06.2.014 zum 30.06.2014 kündigen können. Auf das Kündigungsschreiben (K8) vom  06.06.2014  wird  Bezug genommen.  Dort kündigt  der  Beklagte  seine Mit­gliedschaft  in dem  Fitnessstudio  der Klägerin und bittet um eine schriftliche  Bestätigung der Kündigung einschließlich des Datums des Vertragsendes. Der Beklagte habe auch deswegen zum 30.06.2014 kündigen können, weil er Ende 2013 starke Knie­ schmerzen bekommen habe und eine starke Beeinträchtigung der Knie diagnostiziert worden sei sowie eine starke Belastungsstörung mit Schlafstörung, Müdigkeit und Er­schöpfung. Dies stelle einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Anfang Mai 2014 habe der Beklagte mit dem Geschäftsführer der Klägerin gesprochen und diese mit­geteilt, dass seine Knie nicht mehr belastbar seien und er eine selbständige Tätigkeit beginnen wolle; so dass er keine Zeit  mehr habe, im Fitnessstudio Sport zu   treiben.                

Der Geschäftsführer der Klägerin habe dem Beklagten daraufhin mitgeteilt, es sei kein Problem,er solle kündigen. Er habe mitgeteilt,  wenn  er  die  Kündigung  Anfang  Juni 2014 abgebe, sei die Vertragsmitgliedschaft zum Ende des Monats  Juni  2014  been-·  det. Dies hat der Beklagte unter den Beweis eidliche Parteivernehmung des Klägers" gestellt, der dieser nicht zugestimmt hat. Am 06.06 .2014  sei der  Beklagte  in  Beglei­ tung  seines  Freundes XXXXXXXXXXXXXXX     in  das  Fitnessstudio  gegangen  und habe dort den Geschäftsführer  der  Klagerin  angesprochen.  Dieser  habe  nochmals  erklärt, es sei kein Problem, den Vertrag zum Ablauf des Juni 2014  zu  kündigen Das  Ge­ spräch habe auf dem Parkplatz  stattgefunden . Der  Beklagte  sei aufgefordert  worden, das Kündigungsschreiben in den Räumen des Sportstudios abzugeben . Nachdem  er dann sein Schreiben vom 06.06.2014 abgegeben  habe,  sei  er  davon  ausgegangen, dass  die  Kündigung zum Ablauf  des 30.06.2014 eingreife.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. 

Der Kläger besitzt gegen-über dem Beklagten die geltend gemachten Vergütungsan­sprüche auf Grund des abgeschlossenen Fitnessstudio-Vertrages.

Der schriftliche Vertrag besitzt als unstreitige Privaturkunde die Vermutung der Voll-­ständigkeit und Richtigkeit für sich. Dass der Zeuge XXXXX  vor Vertragsschluss mit­geteilt hat, der Vertrag sei jederzeit kündbar, widerspricht dem schriftlichen Vertrag und wäre von dem Beklagten unter Beweis zu stellen gewesen.

Der Abschluss des Vertrags vom 10.06.2013 (K1) ist auch in Vertretung für die Kläge­rin erfolgt. Der Vertrag ist jedenfalls von der Klägerin konkludent durch die lnvoll­ zugsetzung und Durchführung des Vertrags genehmigt worden (§§ 177, 184 BGB).

Unwirksame  Laufzeiten oder  Kündigungsfristen  liegen nicht vor.

Nach dem Vertrag (K1) war dieser bei Einhaltung einer Frist von 13 Wochen schriftlich zu kündigen. Es konnte also mit dem Kündigungsschreiben vom 06.06 .2014 - was keineswegs als fristlose Kündigung bezeichnet war - ordentlich zum Ablauf des 09.06.2015 gekündigt werden.

Soweit der Beklagte vorträgt , der Geschäftsführer der Klägerin habe  im Mai 2014  in  dem Sportstudio mündlich erklärt, eine Kündigung  der Vertragsmitgliedschaft  zum  En­de des Monats Juni 2014 ,sei möglich, hat der Beklagte dies bereits nicht hinreichend  unter Beweis gestellt. Einer Parteivernehmung des  Klägers hat dieser  nicht ausdrück­  lich zugestimmt.

Soweit der Beklagte vorträgt, der Gesch'äftsführer der Klägerin habe die mündliche Kündigungszusage auf dem Parkplatz des Sportstudios am 06.06 .2014 wiederholt, ist dies nachder_ Rechtsauffassung des. Gerichts unmaßgeblich. Ob der Geschäftsführer der Klägerin bei einem Parkplatzgespräch verbindliche Vertragserklärungen abgeben wollte, ist sehr fraglich. Eine Beweisaufnahme hierzu durch Vernehmung des  Zeugen       desXXXXXX des beweisbelastenden
Klägers einerseits und einer Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin andererseits ist entbehrlich. Denn in dem Kündigungsschreiben des Beklagten vom 06.06.2014 spricht dieser gerade keine kurzfristige Kündigung der Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio zum Ablauf des Juni 2014 aus. Vielmehr bezieht er selbst sich nicht auf die Vereinbarung einer Kündigungsfrist und bittet die Klägerin, ihm ein Datum des Vertragsendes schriftlich zu bestätigen.

Erst mit der schriftlichen Kündigung kam der Beklagte überhaupt der vereinbarten Schriftformfür die Kündigung nach. Diese ist also maßgeblich und vorliegend als or­ dentliche Kündigung anzusehen, eine Kündigung gerade zum Ende des Juni 2014 ist ihr nicht zu entnehmen. Die Auslegung  des Kündigungsschreibens  ergibt dies  nicht. Hier ist vielmehr  davon  auszugehen ,dass  die  schriftliche  Kündigung sich  auf die  vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen bezieht.

Da die Auslegung der Kündigungserklärung nach der Rechtsauffassung des Gerichts keine wirksame Kündigung zum 30.06 ,2014 ergibt, war der Klage insgesamt stattzu­geben. Der Beklagte konnte jedenfalls ohne die in seinem Kündigungsschreiben ge­ forderte schriftliche Bestätigung gerade nicht davon ausgehen, dass sein Vertrag mit dem Fitnessstudio zum 30.06.2014 endet.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB in Verbindung mit dem RVG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläu­ fige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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