Der BFH hat, der Vorinstanz
folgend, einen Haftungsbescheid gegen den klagenden Arbeitgeber für rechtmäßig
erklärt, mit dem dieser wegen fehlender Abführung von Lohnsteuer auf Zahlung in
Anspruch genommen wurde.
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Die Klägerin hatte mit den
örtlichen Verkehrsbetrieben eine Vereinbarung geschlossen, nach der ihre
Mitarbeiter verbilligte Jobtickets erhalten. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung
entrichtete die Klägerin für ihre 5547 Mitarbeiter einen monatlichen Grundbetrag
von durchschnittlich € 6,135, wodurch jeder Mitarbeiter das recht hatte, das
verbilligte Jobticket zu erwerben. Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung wurde
festgestellt, dass die Klägerin einen Betrag von € 73,62 (12 x € 6,135) gezahlt
habe. Da der Betrag (von € 6,135) nicht monatlich sondern sofort für die
Jahrestickets zufloss wäre der monatliche Freibetrag von € 44,00/Monat
(Freigrenze für Sachzuwendungen) überschritten.
Im Verfahren vor dem
Finanzgericht stellte die Klägerin den Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung. Dem
folgte das Finanzgericht nicht, da eine nachträgliche Pauschalierung nach § 40
Abs. 2 S. 2 EStG nicht möglich sei. Mit einem ersten Revisionsurteil hatte der
BFH die Entscheidung des FG aufgehoben, da zu prüfen war, inwieweit den
Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil zugeflossen sei. Hierauf verständigten
sich die Parteien auf einen Betrag.
Die Klägerin begehrte weiterhin
eine Pauschalierung.
Der BFH wies darauf hin, dass die
Klägerin fehlerhaft einen Antrag gestellt habe. Die Pauschalierung nach § 40
Abs. 2 S. 2 EStG sei nicht von einer Antragstellung abhängig; vielmehr müsse
eine Anmeldung der mit einem Pauschalsteuersatz erhobenen Lohnsteuer erfolgen.
Ach käme eine Aussetzung des Verfahrens
nach § 74 FGO nicht in Betracht. Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn ein
Pauschalierungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Hier aber war es
nicht einmal eingeleitet.
Als obiter dictum hat der BFH auf
seine bisherige Rechtsprechung Bezug genommen, wonach ein während des
Klageverfahrens eingeleitetes Pauschalierungsverfahren beachtlich sei (BFHE
141, 54, 57). Er äußerte Bedenken, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten
werden könne, da für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines
Haftungsbescheides die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
Einspruchsentscheidung des Finanzamtes entscheidend sei.
BFH, Urteil vom 24.09.2015 – VI R 69/14 -