Der Kläger, Eigentümer eines
Reihenhausgrundstücks, wandte sich mit seiner Klage gegen die Stadt mit dem
Ziel, dass ca. 25m hohe Eschen in der angrenzenden städtischen Grünanlage, die
dort mit einem Abstand von 9 – 10,3m zur Grundstücksgrenze stehen, gefällt
werden. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
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Die durch die Verschattung bewirkte
Einwirkung auf das klägerische Grundstück stelle keine einen Abwehranspruch
nach § 1004 BGB begründende Einwirkung iSd. § 906 BGB dar. Der Entzug von Luft
oder Licht stelle sich nach der Rechtsprechung nicht als eine negative
Einwirkung iSd. § 906 BGB dar. Der BGH erklärt ausdrücklich, dass er keine Veranlassung
zu einer Aufweichung dieser bisher einhelligen Rechtsprechung zu § 906 BGB
sehe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in den meisten Bundesländern Regelungen
in Nachbargesetzen über Abstände enthalten sind, weshalb kein Bedürfnis für
eine Ausdehnung des § 906 BGB bestünde.
Auch ein Beseitigungsanspruch aus
dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sei zutreffend von den
Vorinstanzen abgelehnt worden. Dieses Rechtsinstitut stelle eine
Ausnahmeregelung dar. Voraussetzung wäre, dass der Kläger durch die hohen Bäume
ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt
wäre. Dies sei konkret nicht feststellbar, selbst wenn der gesamte
Gartenbereich des Klägers berücksichtigt würde. Dabei sei auch zu
berücksichtigen, dass der nach dem Nachbargesetz (hier: § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NachbG NRW) vorgesehene Grenzabstand 4m
betrage und hier um mehr als das doppelte überschritten wurde.
BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 229/14 -