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Sonntag, 5. Juli 2015

Bauträger: Unterschiedliche Verjährungsfristen bei Kauf- und Werkvertragselementen

Der Bauträgervertrag ist ein typengemischter vertrag. Dies hat zur Konsequenz, dass die einzelnen Bestandteile des Vertrages entsprechend ihrer rechtlichen Zuordnung nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind. Darauf hat das OLG München hingewiesen und die vorausgehende Entscheidung des Landgerichts bestätigt, derzufolge für den werkvertraglichen Teil des Bauträgervertrages nicht die lange zehnjährige   Verjährungsfrist des § 196 BGB sondern die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nach Abnahme läuft.

Damit unterliegt der auf die Werkleistung zu entrichtende Vergütungsanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist, beginnend mit der Abnahme des Werkes. 

 OLG München, Hinweisbeschluss vom  16.02.2015 - 9 U 3997/14 -

Dienstag, 16. Juni 2015

Werkunternehmer und Diebstahl von Baumaterialien

Wohin mit Baumaterialien ? Natürlich auf die Baustelle. Ein naheliegender Gedanke. Doch was ist, wenn sie dort abhanden kommen ?  Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass das Verlustrisiko bis zur Abnahme des Gesamtwerls der Werkunternehmer trägt. Er hat für eine ausreichende Sicherung Sorge zu tragen. Dies gilt nach Auffassung des OLG Saarbücken auch dann, wenn der Besteller bereits alle Schlüssel hat.

Das bedeutet für den Werkunternehmer: Kann lediglich der Auftraggeber durch Schlüssel Zutritt erlangen, müsste er die Schlüsselübergabe verweigern oder Freistellung fordern. Handelt es sich um eine offene Baustelle, so muss er sich entweder die Baumaterialien „just in time“ liefern (lassen) oder eine Haftungsübernahme mit dem Auftraggeber vereinbaren. Letztlich ist dies von dem Werkunternehmer einzupreisen, auch dann, wenn er dieses Risiko versichern kann (in diesem Fall die Kosten der Versicherung).

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2014 - 1 U 49/14 -

Montag, 1. Juni 2015

Werkvertragsrecht: Mängelbeseitigungsanspruch bei nachfolgenden vom Auftraggeber zu vertretenen Mängeln

Die Mangelhaftigkeit eines Gewerks führt zu Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers. Was aber, wenn der Auftraggeber auf dem mangelhaften Gewerk selbst auf der mangelhaften Vorarbeit (hier: Estrich) weitergehende eigene Arbeiten durchführt  (hier: Fliesenverlegung) und diesen Arbeiten unabhängig vom vorbestehenden Mangel ein eigener Mangel innewohnt (der zum Reißen der Fliesen führte, da die Fliesen verlegt wurden, als die Belegreife noch nicht gegeben war) ?

Das OLG Hamm geht weiterhin von einem Gewährleistungsanspruch des Auftragnehmers gegen den Werkunternehmer  aus. Dabei stellt es darauf ab, dass für die Kausalität des Risses der Fliesen  der mangelhaft Estrichs vor der Fliesenverlegung jedenfalls mitursächlich war.


Allerdings sei der Schaden des Auftraggebers entsprechend § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Es müsste berücksichtigt werden, dass im Rahmen der Sanierung des Estrichs auch Risse an den Fliesen beseitigt würden, die nicht auf den Mangel am Estrich zurückzuführen sind.  Dieses unbillige Ergebnis, dass im Rahmen der Mängelbeseitigung auch Mängel beseitigt würden, die nicht vom Werkunternehmer zu vertreten sind, wäre durch die Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 Abs. 1 BGB zu korrigieren. 

OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2015 - 24 U 30/14 -

Freitag, 6. März 2015

Werkvertragsrecht: Leistungsverweigerungsrecht des Werkunternehmers bei abgelehnter Nachtragsverhandlung

Der Werkunternehmer kann grundsätzlich  bei Streitfällen mit dem Auftraggeber nicht die Arbeiten einstellen (vgl. auch § 18 Nr. 4 VOB/B). Allerdings kann ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann zustehen, wenn im Einzelfall bei objektiver  Betrachtung dem Werkunternehmer die Leistungserbringung nicht zumutbar ist. Ein derartiger Fall lag einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 06.11.2014 zugrunde:

Die Auftraggeberin forderte von dem Werkunternehmer eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung. Auf diese notwendige Leistung musste in dem zur Entscheidung stehenden Fall der Werkunternehmer nicht hinweisen, da er im Rahmen des Bietverfahrens keine (dafür notwendige) Prüfung des ausgeschriebenen Zustandes des Daches vornehmen musste. Die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber geht nicht zu Lasten des Bieters, wenn er dies nicht erkennen muss. Ist danach auf Grund der tatsächlichen Umstände eine weitere Leistung notwendig, die mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, kann der Werkunternehmer seine weiteren Leistungen verweigern, wenn wie hier der Auftraggeber jegliche Verhandlung über eine Mehrvergütung ablehnt. Dies gilt selbst dann, wenn der Werkunternehmer überzogene Forderungen für die Mehrleistung stellte, der Auftraggeber aber jegliche Verhandlung vom Grundsatz her ablehnt.


OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2014 – 6 U 245/14 -

Dienstag, 14. Oktober 2014

Werkvertrag: Anscheinsbeweis für Ursache eines Leitungswasserschadens

Kann eine Verantwortlichkeit des Handwerkers angenommen werden, wenn es im Zusammenhang mit Trockenstrich- und Parkettverlegearbeiten zu einem Leitungswasserschaden kommt ? Der BGH meint ja und nimmt zu Lasten des Handwerkers auch einen gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis an, den dieser zu widerlegen hat.

Das Handwerksunternehmen baute eine Unterkonstruktion für einen Parkettfußboden und Trockenstricharbeiten ein. Zwei Tage später verlegte es das Parkett. Vier Tage danach wurde Feuchtigkeit an den Wänden des Wohnzimmers festgestellt. Ursächlich dafür war ein in den Trockenestrich geschlagener Stahlnagel, der ein direkt unter dem Trockenstrich verlaufendes wasserführendes Heizungsrohr beschädigte.

Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, , also dann, wenn ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung für eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. In seiner Entscheidung weist der BGH darauf hin, dass der Anscheinsbeweis dann nicht ausscheiden müsse, wenn nicht feststehe, dass sich das schädigende Ereignis während der werkvertraglichen Arbeiten ereignet habe und eine zeitliche Zäsur zwischen den Ausführungsarbeiten und dem Schadenseintritt läge. Der Zweck der Rechtsfigur des Anscheinsbeweises liege in der Überwindung der Beweisschwierigkeiten im Ursachenzusammenhang, wenn sich nicht völlig ausschließen lasse, dass auch andere als die vom Gläubiger genannten, nach typischen Geschehensabläufen genannten Ursachen für die Schadensverursachung in Betracht kommen.

BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 254/13 -

Freitag, 5. September 2014

Werkvertrag: Sanierungsauftrag bei Kellerfeuchte beinhaltet als Erfolg einen trockenen Keller

Der Handwerker, der mit der Sanierung eines feuchten Kellers beauftragt wird, schuldet die Herstellung eines trockenen Kellers. Dies gilt auch dann, wenn die Ursache der Feuchtigkeit eine andere ist als zunächst angenommen.

In den Entscheidungsgründen steht das OLG Celle dem Handwerker zu, dass er zunächst vom
Vorhandensein einer Horizontalsperre ausging. Da er allerdings keine solche sichtbar vorfand, hätte er ihr Vorhandensein klären müssen. Eine Aufklärung des Auftraggebers wäre für ihn nur entlastend, wenn er diesem deutlich über die fehlende Klärung des Vorhandenseins einer Horizontalsperre und die damit verbundenen Risiken einer von unten aufsteigende Feuchte aufgeklärt hätte, was so nicht erfolgt sei. Er habe lediglich angegeben, dass an einer bestimmten Stelle eine Horizontalsperre sein könne, er dies nicht wisse. Das reicht aber nach Ansicht des OLG für eine notwendige Aufklärung des Auftraggebers nicht aus, da dieser alleine darauf basierend keine sachgerechte Entscheidung treffen konnte.  Zudem hätte es auch der Schriftform bedurft, da die VOB/B wirksam im Vertrag einbezogen wurden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Handwerkers zum BGH wurde von diesem verworfen (Beschluss vom 08.01.2014 - VII ZR 148/13 -).

OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 - 16 U 160/12 -

Dienstag, 3. Juni 2014

Werkvertrag: Mängelrechte des Bestellers nach Kündigung ohne Abnahme

Der Werkvertrag wird vom Besteller vor Beendigung der Arbeiten gekündigt. Die Kündigung lässt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen  und nicht erfüllten Leistungsverpflichtungen unberührt, was bedeutet, dass der Besteller Mängelrechte an dem bis zur Kündigung hergestellten Werk geltend machen kann, ohne dass es einer vorherigen Abnahme bedürfte. Macht er Mängelrechte
  1. nach § 634 Nr. 2 BGB (Selbstvornahme und Aufwendungsersatzanspruch)
  2. nach § 634 Nr. 3 BGB (Rücktritt vom Vertrag oder Minderung)
geltend, entsteht nach der Entscheidung des OLG Naumburg vom 10.10.2013 – 1 U 96/12 – ein
Abrechnungsverhältnis. Diese Mängelrechte kann er allerdings  - wie auch ei einem ungekündigten Werkvertrag -  nur nach Nachfristsetzung geltend machen. Macht er zulässig von den Mängelrechten nach § 634 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB nach Nachfristsetzung Gebrauch, lässt er danach gleichwohl Mängelbeseitigungsarbeiten noch oder wieder zu, geht das zunächst gewählte Recht des Bestellers nicht wieder unter. Das OLG Naumburg hat sich insoweit ausdrücklich einer in der Literatur vertretenen gegenteiligen Ansicht nicht angeschlossenen und stützt sich dabei auf ein Urteil des BGH vom 20.01.2006 – V ZR 124/05 -, wonach ein einmal begründetes Rücktrittsrecht selbst dann nicht untergeht, wenn der Gläubiger zunächst weiter Erfüllung begehrt. Die Grenze wäre sicherlich, wie auch das OLG Naumburg erkennt, im Einzelfall auf der Grundlage des § 242 BGB (Verstoß gegen Treu und Glauben) zu ziehen.   

In dem vom OLG Naumburg zu beurteilenden Fall war auch streitig, ob es sich um einen Werkvertrag handelte. Der Unternehmer war beauftragt gewesen, ein Badezimmer zu sanieren einschließlich der Gestellung des zugehörigen Materials. Das OLG nahm das Vorliegen eines Werkvertrages mit der wohl zutreffenden Erwägung an, den Parteien wäre es nicht in erster Linie um die Lieferung und den Kauf von Möbel und Keramik gegangen, sondern im Vordergrund habe die Werkleistung und Gestaltung des Bades gestanden. 

OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 96/12 -


Dienstag, 13. Mai 2014

Werksvertragsrecht: Beweislast und Substantiierung durch Bauunternehmen

Bild: Lichtkunst.73 / pixelio.de
Der BGH hat in einem Beschluss vom 06.02.2014 – VII ZR 160/12 – bekräftigt, dass der Handwerker die Beweislast für die Mängelfreiheit nur bis Abnahme hat, danach der Auftraggeber der Auftragnehmer den Nachweis zu erbringen hat,  dass Baumängel auf Arbeiten zurückzuführen sind, die der Bauunternehmer oder dessen Subunternehmer durchgeführt haben. Konkret ging es darum, dass der Auftraggeber einen mangelnden Trittschallschutz reklamierte. Der Bauunternehmer argumentierte, nicht er habe einen Fehler gemacht; vielmehr habe der Auftraggeber einen großflächigen Parkettaustausch vorgenommen und darauf würde der Mangel beruhen. Das OLG hatte dies, anders als der BGH, als unsubstantiiert angesehen, da der Bauunternehmer nicht Zeit und Ort der von ihm behaupteten Maßnahmen durch den Auftraggeber benannt habe. Auch der Umstand, dass der Bauunternehmer als Generalunternehmer tätig war, rechtfertige nicht die Annahme seiner Verantwortlichkeit, da sich aus dem GU-Vertrag keine Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt nach Abnahme ergibt. 

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - VII ZR 160/12 -

Donnerstag, 7. November 2013

Werkvertrag: Keine Maßgeblichkeit des Aufmasses des Auftraggebers für Verhältnis zwischen Haupt- und Subunternehmer maßgeblich

Immer wieder werden Subunternehmer von beauftragten Werkunternehmern eingeschaltet. Und immer wieder kommt es in diesem Verhältnis zu Auseinandersetzungen, die ihren Ursprung im Verhältnis des beauftragten Werkunternehmers zu seinem Auftraggeber haben. Das OLG Koblenz hatte einen solchen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Aufmasse ging. Der Subunternehmer hatte ein Aufmass genommen, welches in der Abrechnung des beauftragten Werkunternehmers von dessen Auftraggeber nicht anerkannt wurde. Das OLG Koblenz hat mit seiner Entscheidung vom 23.07.2013 – 3 U 812/12 – darauf hingewiesen, dass die Erklärung des Auftraggebers des Werkunternehmers für das Vertragsverhältnis zwischen Sub- und Hauptunternehmer nicht entscheidend sei. Dies selbst dann nicht, wenn das Angebot des Subunternehmers mit der (handschriftlichen( Ergänzung, „Solange anerkannte Aufmasse vom Auftraggeber vorliegen“ versehen ist, wobei es davon ausging, dass sich diese Ergänzung nur auf Abschlagsrechnungen, nicht auf die Schlussrechnung bezog. Zwar könnte dies als neues Angebot gem. § 150 Abs. 2 BGB gewertet werden; allerdings könne ein Schweigen des Vertragspartners dann nicht als Annahme angenommen werden, wenn sich das als neues Angebot zu qualifizierende Schreiben „so weit von dem bisherigen Inhalt der Vertragsverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende nach Treu und Glauben vernünftigerweise selbst nicht (mehr) mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen kann“.  Dies hier im Hinblick darauf, dass zuvor Verhandlungen der Parteien über die Zahlungsmodalitäten stattfanden, die zwar von dem Subunternehmer übernommen und im Angebot eingearbeitet waren, allerdings ohne die benannte Prämisse. Damit wurde diese nicht Vertragsbestandteil. 

OLG Koblenz, Urteil vom 23.07.2013 - 3 U 812/12 -


Dienstag, 17. September 2013

Werkvertragsrecht: Verjährung des Werklohnanspruchs

Werklohnansprüche verjähren in der Regelverjährung des § 195 BGB, also binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch fällig wird. Nach § 641 BGB ist die Vergütung bei Abnahme zu entrichten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Verjährung erst mit einer Abnahme und dadurch bedingten Fälligkeit zu laufen beginnen würde. Entscheidend ist, wann eine Abnahmefähigkeit vorlag, § 640 BGB. Verweigert der Auftraggeber die Zahlung unter Hinweis auf eine mangelnde Abnahmefähigkeit die Zahlung, kann das dann die Verjährung nicht hemmen, wenn die Abnahmefähigkeit doch gegeben war.

Üblicherweise erhebt der Werkunternehmer bei verweigerter Abnahme und Zahlung eine Zahlungsklage, in deren Rahmen die Abnahmefähigkeit als Voraussetzung der Fälligkeit inzident zu prüfen ist. In einem vom BGH zu beurteilenden Fall (VII ZR 135/11, Beschluss vom 9.2.2011) hatte der Werkunternehmer allerdings nicht Zahlungsklage erhoben, sondern ein selbständiges Beweisverfahren angestrengt, um so die Mangelfreiheit und Abnahmefähigkeit feststellen zu lassen. Im Rahmen einer im Anschluss erhobenen Zahlungsklage hatte der Auftraggeber die Einrede der Verjährung erhoben. Der BGH bestätigte die Vorentscheidung, dass Verjährung nicht eingetreten sei. Das von dem Werkunternehmer eingeleitete Beweisverfahren habe nach § 204 BGB zur Hemmung der Verjährung geführt, da der Werkunternehmer mit dem Beweisverfahren die Mängelfreiheit habe prüfen lassen, um so seinen Vergütungsanspruch durchzusetzen, nicht um Mängelrechte des Auftraggebers abzuwenden. Nur wenn er das Beweisverfahren zur Abwendung von Mängelrechten durchgeführt hätte, wäre die Verjährungshemmung des Vergütungsanspruchs nicht eingetreten.
Leitsatz des BGH: Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt, wenn der Auftragnehmer zur Aufklärung von Werkmängeln ein selbständiges Beweisverfahren einleitet, um die Abnahmereife seiner Werkleistungen und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs nachweisen zu können.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZR 135/11 -
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Samstag, 14. September 2013

Werkvertrag: Mangel auch bei nachtraeglichen Veraenderungen der Bedingungen




lichtkunst.73  / pixelio.de

Mit seiner Entscheidung vom 27.09.2012 - 17 U 170/11 - hat das OLG Hamm bestätigt, dass der Handwerker selbst dann haftet, wenn zwar das Werk regelkonform hergestellt wurde, aber nicht funktionstauglich ist. Dies gilt sogar für den Fall, dass nachträglich Änderungen eintreten (hier: Wasserqualität), mit denen er nicht gerechnet hat.
Der Unternehmer ist zwar verpflichtet, nach den Regeln der Technik zu arbeiten, doch schließt deren Beachtung nicht die Mangelhaftigkeit des Werkes aus (BGH cim 10.11.2005 - VII ZR 147/04 -). Dies gilt nicht nur bei einer nicht eingehaltenen Beschaffenheitsvereinbarung (BGH vom 14.05.1998 - VII ZR 184/97 -), sondern auch bei Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit (BGH vom 12.10.1967 - V ZR 40/66 -).
Aus dem Wesen der Erfolgshaftung des Werkunternehmers, so das OLG Hamm, folgt auch, dass es nicht auf ein Verschulden und die Vorhersehbarkeit für den Unternehmer ankommt; die Risikoverteilung hinsichtlich unvorhersehbarer Umstände (hier: höhere Chlorid-Werte) liegt, da der Werkvertrag erfolgsbezogen ist, bei dem Unternehmer.
OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2012 - 17 U 170/11 -