
Der BGH verwies darauf, dass bei
Häusern, die zu einer Zeit errichtet worden seien, als Kellerabdichtungen noch
nicht üblich waren, nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Mangel darstellen
könne. Es käme auf die Umstände des Einzelfalls an, also z.B. darauf, ob das
Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente,
welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen
sind. Zur Sollbeschaffenheit würden auch die Eigenschaften zählen, die der
Käufer nach öffentlichen Äußerungen (wie in einem Exposé) des Verkäufers
erwarten dürfe.
Vorliegend sei nicht zu
beanstanden, dass das OLG im Berufungsrechtszug auch unter Berücksichtigung des
Exposés davon ausgegangen sei, dass weder ein sanierter noch ein zu Wohnzwecken
geeigneter Keller geschuldet sei, sondern nur ein der Bauzeit geschuldeter Zustand.
Allerdings sei ein Mangel dann
anzunehmen, wenn, wie klägerseits behauptet, ein muffiger oder modrig-feuchter
Geruch durch die übrigen Bereiche des Hauses ziehe, der bei Öffnen der Tür
sofort wahrnehmbar sei.
BGH, Beschluss vom 10.10.2019 - V ZR 4/19 -