Kann eine Verantwortlichkeit des Handwerkers angenommen werden, wenn es
im Zusammenhang mit Trockenstrich- und Parkettverlegearbeiten zu einem
Leitungswasserschaden kommt ? Der BGH meint ja und nimmt zu Lasten des
Handwerkers auch einen gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis an, den dieser zu
widerlegen hat.
Das Handwerksunternehmen baute
eine Unterkonstruktion für einen Parkettfußboden und Trockenstricharbeiten ein.
Zwei Tage später verlegte es das Parkett. Vier Tage danach wurde Feuchtigkeit
an den Wänden des Wohnzimmers festgestellt. Ursächlich dafür war ein in den
Trockenestrich geschlagener Stahlnagel, der ein direkt unter dem Trockenstrich
verlaufendes wasserführendes Heizungsrohr beschädigte.
Der Beweis des ersten Anscheins
greift bei typischen Geschehensabläufen ein, , also dann, wenn ein bestimmter
Tatbestand nach der Lebenserfahrung für eine bestimmte Ursache für den Eintritt
eines bestimmten Erfolgs hinweist. In seiner Entscheidung weist der BGH darauf
hin, dass der Anscheinsbeweis dann nicht ausscheiden müsse, wenn nicht
feststehe, dass sich das schädigende Ereignis während der werkvertraglichen
Arbeiten ereignet habe und eine zeitliche Zäsur zwischen den
Ausführungsarbeiten und dem Schadenseintritt läge. Der Zweck der Rechtsfigur
des Anscheinsbeweises liege in der Überwindung der Beweisschwierigkeiten im
Ursachenzusammenhang, wenn sich nicht völlig ausschließen lasse, dass auch
andere als die vom Gläubiger genannten, nach typischen Geschehensabläufen
genannten Ursachen für die Schadensverursachung in Betracht kommen.
BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 254/13 -