Montag, 14. September 2020

Kündigung wegen verspäteter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit


Der Kläger war langjährig Lagerist bei der Beklagten gewesen. Seit Juli 2016 war er durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 11.01.2016 ab, da dieser vom 27.12. bis 30.12.2016 ohne Angabe von Gründen nicht zur Arbeit erschienenen sei, ferner mit Schreiben vom 10. und 15.03.2017, da er seine Anzeigepflicht im Krankheitsfall nicht entsprochen habe (die Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 22.02. bzw. 08.03 w017 hätten nicht rechtzeitig vorgelegen). Eine am 07.08.2017 (Montag) an der Pforte abgegebene Bescheinigung, nach der sich die Arbeitsunfähigkeit über den 04.08.2017 hinaus erstrecke, ging dem Vorgesetzten erst am 08.08.2017 zu. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.08.2017 zum 31.12.2017.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Diese war in den ersten zwei Instanzen erfolgreich. Im Rahmen der Revision hob das BAG die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurück.

Eine Kündigung könne nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitsnehmers sozial gerechtfertigt sein. Dabei käme auch eine schuldhafte Verletzung einer sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ergebenden (Neben-) Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in Betracht. Diese Mitteilungspflicht gelte nicht nur für den Fall der Ersterkrankung, sondern auch der Fortdauer der darauf begründeten Arbeitsunfähigkeit über die zunächst mitgeteilte Dauer hinaus. Unverzüglich bedeute nach der anzuwendenden Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB „ohne schuldhaftes zögern“. Die Mitteilung müsse gegenüber einem vom Arbeitgeber autorisierten Mitarbeiter erfolgen (mangels besonderer Regelung an den Vorgesetzten oder eine Personalabteilung); die Überlassung an andere Mitarbeiter würde sich als Einschaltung von Boten darstellen, für die der Arbeitnehmer das Risiko trage.

Dem Tatsachengericht kommt, so das BAG, bei der Prüfung und Interessensabwägung, ob eine Kündigung durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers begründet seien, ein Beurteilungsspielraum zu. Auch im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs im Revisionsverfahren sah dies das BAG als fehlerhaft an, insoweit das LAG lediglich ein geringes Verschulden angenommen habe ohne Umstände festzustellen, die auf ein lediglich geringes Verschulden schließen ließen. Auszugehen sei von § 276 BGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit), für die der Schuldner (und damit der Arbeitnehmer bei einer Pflichtverletzung) einzustehen habe. Das LAG habe allerdings lediglich darauf abgestellt, es habe eine Pflichtverletzung geringen Ausmaßes vorgelegen, womit es gerade nicht der Grad des Verschuldens, sondern lediglich das Gewicht der Pflichtverletzung angesprochen worden sei.

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG gehöre das Fehlen von betrieblichen Ablaufstörungen ebenso wie ein Vorhandensein zu einer notwendigen vollständigen Interessensabwägung bei einer auf Verletzung der Anzeigepflicht gestützten Kündigung. Fehlerhaft sei aber die Annahme des LAG, eine Pflichtverletzung bei unterlassener unverzüglicher Anzeige der Fortdauer der Erkrankung beeinträchtige die Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers weniger gravierend als die nicht unverzügliche Erstanzeige. Der Arbeitgeber könne grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer ohne anderslautende Mitteilung seine Arbeit nach Ablauf der mitgeteilten Erkrankungsdauer wieder aufnehme. Es bestünde auch nicht generell eine große Wahrscheinlichkeit, dass eine einmal eingetretene Arbeitsunfähigkeit über den mitgeteilten Zeitraum hinaus fortdauere. Es müssten Umstände belegt sein, die für den Arbeitgeber die Fortdauer hätten ersichtlich machen müssen. Auch bei längerem Ausfall des Arbeitnehmers müsse der Arbeitgeber nicht für einen längerfristigen Ersatz Sorge tragen.

Im weiteren Verlauf wird sich das LAG mit den Abmahnungen der beklagten beschäftigen müssen und klären müssen, ob die Anzeigen nach den Abmahnungen pünktlich erfolgten und sich damit der Kläger die Abmahnungen hat zur Warnung gereichen lassen.  

BAG, Urteil vom 07.05.2020 - 2 AZR 619/19 -

Samstag, 12. September 2020

Keine Stornierungskosten bei Reiserücktritt ohne Reisewarnung wegen Corona


Der Kläger hatte eine Pauschalreise auf die italienische Insel Ischia im Mai 2019 mit Hin- und Rückflug Hamburg - Neapel bei der Beklagten, einem Reiseveranstalter, gebucht. Mit Mail vom 07.03.2020 stornierte er die Buchung u.a. mit Verweis auf die „außergewöhnlichen Umstände in Italien“. Die Beklagte bestätigte die Stornierung und begehrte Stornierungskosten. Da der Kläger bereits den Reisepreis entrichtet hatte, erhob er Klage auf den insoweit von der Beklagten begehrten Betrag, den diese nicht zurückgezahlt hatte.

Das Amtsgericht bejahte den Anspruch. Zunächst bestünde das freie Rücktrittsrecht, § 651 Abs. 1 S. 1 BGB. Die allgemeinen Wirkungen eines Rücktritts in § 346 BGB würden in den reiserechtlichen Sonderregelungen des § 651h Abs. 1 bis 3 BGB dahingehend modifiziert, dass der Reiserveranstalter seinen Anspruch auf Reisevergütung verliert, er aber eine angemessene Entschädigung verlangen könne.  § 651h Abs. 2 BGB sähe allerdings vor, dass der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen könne, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten würden, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Für die Corona-Krise will das Amtsgericht zur Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt/vorlag darauf abstellen, wann der Kläger zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Es sei eine Prognoseentscheidung, bei der es auf eine ex-ante-Betrachtung ankäme. Bei einem übereilten Rücktritt würde es bei der Entschädigungspflicht gem. § 651h Abs. 1 S. 3 BGB verbleiben, auch wenn sich später eine Betroffenheit der Reise von außergewöhnlichen Ereignissen ergäbe, die den entschädigungslosen Rücktritt legitimiert hätten.

Bei der Beweisführung sei der Reisende nicht zu überfordern. Nicht erforderlich sei, dass bereits Reisewarnungen für das Reiseziel vorlägen. Ausreichend sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Gesundheitsgefährdung. Dies sei zum Zeitpunkt des Rücktritts durch den Kläger der Fall gewesen (was dann im Urteil im Einzelnen näher ausgeführt wird).

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18)

Mittwoch, 9. September 2020

Die verflixten Stufen zum Hochaltar und die Verkehrssicherungspflicht


Die 65-jährige Klägerin war zur Taufe ihres Enkelsohnes in der (katholischen) Kirche. Der Hochaltar war über vier Treppenstufen (dahinter, über eine weitere Treppenstufe erreichbar, das Taufbecken) erreichbar, wobei Bodenfläche und Treppenstufen farblich identisch sind und die Stufen unbeleuchtet waren. Die Klägerin, die unter einem zerebralen Aneurysma der Arteria Carotis intera litt, will ihrer Behauptung zufolge beim Rückweg vom Hochaltar gestürzt sein, die sie die Stufe nicht wahrgenommen habe. Bei dem Sturz habe sie sich beide Handgelenke und die rechte Schulter gebrochen. Das Landgericht wies ihre Klage ab. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OLG scheidet mangels einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte als Eigentümerin der Kirche ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB der Klägerin aus. Zwar müsse jeder, der Gefahrenquellen schaffen die notwendigen Vorkehrungen zu Schutz Dritter treffen, doch gäbe es keine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe. Die zu treffende Vorsorge beträfe daher Gefahrenquellen, mit denen der übliche Verkehr nicht rechnen müsse und auf die er sich  auch nicht ohne weiteres selbst einstellen könne.

Die Erwartungshaltung bei erkennbar älteren Gebäuden sah das OLG als niedriger an gegenüber neuen Gebäuden, auch wenn dies nicht dringende Sicherheitsbedürfnisse (wie z.B. standfeste Treppen und ausreichende Trittbreite in alten Gebäuden) ausschließe. Darüber hinaus würden Art und Ausmaß der Verkehrssicherungspflichten in Kirchen von den religiösen Besonderheiten mitgeprägt. Dies zugrunde legend würden weder die fehlende Markierung noch eine fehlende Beleuchtung der Treppenstufen einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht in der Kirche darstellen.

Beim Betreten des Altarraumes könne sich der Besucher auf die vorhandenen baulichen Ausführungen einstellen. Hier ging die Klägerin auch ohne Sturz die Stufen zum Taufbecken hoch. Da die Treppenanlage für sie erkennbar gewesen sei, habe ein überraschendes Auftreten einer Gefahrenquelle nicht vorgelegen. Standsicherheit und Trittbreite seien von der Klägerin auch nicht gerügt worden.

Das Landgericht habe hier auch die religiöse Besonderheit hervorgehoben, wonach sich Besucher von katholischen Kirchen im Wesentlichen auf das Kirchenschiff konzentrieren würden, das Betreten des Altarraumes die Ausnahme für besondere Zeremonien (wie hier Taufe) darstelle. Wer den Bereich des Hochaltars betrete, dem könne die Abstufung nicht entgehen.

Aber auch bei Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung wäre der Klägerin ein Anspruch zu versagen. Das Eigenverschulden der Klägerin würde diesen verdrängen, § 254 Abs. 1 BGB. Dieses käme bei einem Schaden aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht immer dann in Betracht, wenn für einen sorgfältigen Menschen Anhaltspunkte für eine solche Verkehrssicherungspflicht erkennbar gewesen wären und damit die Möglichkeit gehabt habe, sich auf diese Gefahr einzustellen. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag auf dem Rückweg gestolpert sein will, hatte sie Kenntnis von den Stufen und hätte sich auf diese einstellen können. Dieses Unterlassen stelle sich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, durch die eine mögliche Pflichtverletzung der Beklagten zur Kenntlichmachung der Treppenstufen zurückgedrängt würde.

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020 - 2 U 83/20 -

Freitag, 4. September 2020

Beweislast für fehlende Aufklärung offenbarungspflichtiger Umstände bei einem Grundstückskaufvertrag


Die Kläger verkauften den Beklagten mit notariellem Kaufvertrag ein Grundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Das Grundstück war mit einem Wochenendhaus nebst einer Motorradgarage bebaut, wobei die Garage als Wohnraum mit genutzt wurde. Nach Eigentumsübergang wandte sich die Bauaufsicht an die Kläger und wies darauf hin, dass die Garage nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe und ein Rückbau angedacht sei. Die Kläger haben daraufhin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und den Kaufpreis (Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums) verlangt. Auf die Berufung wurde der Klage stattgegeben, da das Berufungsgericht von einer unterlassenen Aufklärung durch die Beklagten ausging. Dem folgte der BGH nicht, der das Urteil aufhob und den Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückverwies.

Von Grundsatz her kann auch nach Auffassung des BGH bei arglistiger Täuschung und wirksamer Anfechtung des Vertrages von den Klägern die Rückabwicklung des Vertrages (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) und Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Haftung bei Vertragsschluss (§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Betracht kommen. Auch sei vom Berufungsgericht richtig davon ausgegangen worden, dass die arglistige Täuschung objektiv angenommen werden kann, wenn Räume als Wohnräume angepriesen würden, obwohl eine dafür erforderliche baurechtliche Genehmigung nicht vorliege. Dies deshalb da die Baubehörde die Nutzung jedenfalls bis zur Erteilung einer Genehmigung untersagen könne (BGH, Urteil vom 27.06.2014 – V ZR 55/13 -).

Die subjektive Seite des arglistigen Handelns bei der unterlassenen Aufklärung erfordere, dass der Verkäufer den Fehler jedenfalls für möglich hält und weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem Inhalt abgeschlossen hätte.

Allerdings würden die beklagten als Verkäufer nicht die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung tragen. Allerdings trage derjenige, der einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechte, die Darlegungs- und Beweislast für alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen. Dazu gehöre bei der Täuschung durch Verschweigen die fehlende Offenbarung. Da es sich dabei um eine negative Tatsache handele, kämen daher dem Käufer die Grundsätze der sekundären Beweislast zugute. Damit müsse der Verkäufer substantiiert in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht eine Aufklärung darlegen und es wäre Sache des Käufers, dies zu widerlegen.

Alleine die notarielle Form des Vertrages rechtfertige hier keine abweichende Sicht. Auch wenn hier im Vertrag aufgenommen worden sei, dass den Verkäufern unsichtbare Mängel nicht bekannt seien, würde dem kein Beweiswert in Bezug auf eine von den Verkäufern behauptete Aufklärung zulassen. Denn bei Aufklärung läge bereits kein „unsichtbarer“ Mangel mehr vor.

Anders als das Berufungsgericht, welches von einer Umkehr der Beweislast auf Grund der Bestimmungen im Kaufvertrag ausging, negierte der BGH eine Umkehr der Beweislast.  Die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Kaufvertragsurkunde erstrecke sich nicht auf bei Besichtigungen und Vertragsverhandlungen erteilte Informationen, die als solche nicht der notariellen Form bedürften (BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 171/10 -).

Auch aus der Regelung im notariellen Kaufvertrag, der Grundbesitz werde in dem Zustand verkauft, in dem er sich bei der letzten Besichtigung befunden habe, würde sich keine Rechtfertigung für eine Beweislastumkehr herleiten lassen. Daraus würde sich nichts zu eine Zulässigkeit als Wohnraumnutzung vor Vertragsabschluss ergeben.

Die Rückverweisung durch den BGH erfolgte, da sich das Berufungsgericht nicht damit auseinandersetzte, ob es den Klägern gelungen sei, die beklagtenseits behauptete Aufklärung zu widerlegen.

BGH, Urteil vom 06.03.2020 - V ZR 2/19 -

Mittwoch, 2. September 2020

Keine Berichtigungsmöglichkeit des Steuerbescheides nach § 129 AO Bei Tatsachen-oder Rechtsirrtum


Der Kläger hatte seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge fehlerhaft nicht als Versicherungsbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG an der dafür vorgesehenen Stelle des Formulars für die Einkommensteuer eingetragen, sondern als Beiträge zur „Rentenversicherung mit kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherung mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn sowie erste Beitragszahlung vor dem 01.01.2005“. Von daher wurden die Beitragszahlungen vom beklagten Finanzamt (FA) als nur beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen behandelt, weshalb sich die Beitragszahlungen steuerlich nicht auswirkten. Die aufgrund der so ausgefüllten und verbeschiedenen Steuererklärungen ergangenen Steuerbescheide wurden bestandskräftig.  Im Juni 2016 beantragte der Kläger eine Änderung der Steuerfestsetzung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen unzutreffender Erfassung der Beiträge. Dies lehnte das FA ab. Nach dem erfolglosen Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und vertrat die Auffassung, dass eine die Berichtigung nach § 128 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit vorliegen würde..

§ 129 AO lautet:

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die daraufhin vom Kläger erhobene Revision wurde vom BFH zurückgewiesen.

Nach dem Wortlaut der Norm, auf den der BFH verwies, kann das FA Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

Vorliegend müsste es sich um eine „offenbare Unrichtigkeit“ handeln. Dies, so der BFH, seien mechanische Versehen wie Eingabe- oder Übertragungsfehler. Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts würde sich nicht als offenbare Unrichtigkeit iSv. § 129 AO darstellen. Auch sei § 129 AO dann nicht anwendbar, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestünde, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet sei oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruhe. Der offenbare Fehler, der die Berichtigungsmöglichkeit nach § 128 AO ermögliche, müsse in der Sphäre des den Verwaltungsakt (Steuerbescheid) erlassenden FA entstanden sein. Da sich die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst ergeben müsse, sei § 129 AO auch anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernehme.

Die Beurteilung richte sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage. Es handele sich um eine Tatfrage.

Danach sei die Auffassung des FG nicht zu beanstanden, dass die fehlerhafte Eintragung durch den Kläger nicht aufgrund eines mechanischen Versehens, sondern bewusst aufgrund eines Tatsachen- und Rechtsirrtums vorgenommen worden sei. Ohne dass hier dem Sachbearbeiter des FA kein mechanischer Fehler unterlaufen sei, der lediglich die Angabe des Klägers übernahm, käme eine Berichtigung nach § 129 AO nicht in Betracht.

Der Umstand, dass die fehlerhafte Angabe auch in den Folgejahren erfolgte, ändere für diese weiteren bescheide nicht die Grundlage des § 129 AO. Ursächlich bliebe stets die ohne erneute Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen Überbahne des irrigen Prüfergebnisses des Erstjahres mit den jeweils aktuellen Beiträgen zum Versorgungswerk.

BFH, Urteil vom 12.02.2020 - X R 27/18 -

Freitag, 28. August 2020

Fehlende Leistungsangabe in Rechnung schließt Berichtigungsmöglichkeit und damit Vorsteuerabzug aus


Welchen Anforderungen eine Rechnung genügen muss, die den Vorsteuerabzug durch den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer erlaubt, wird in § 14 Abs. 4 UStG (und für besondere Fälle zusätzlich in § 14a UStG) geregelt. Dies gilt ebenso für Rechnungen, die im Wege der Gutschrift von dem der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erstellt werden, § 14 Abs. 2 S. 2 UStG. Fehlen nach § 14 Abs. 4 UStG vorgesehen Angaben, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Allerdings kann eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 S. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) rückwirkend berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach §§ 14 Abs. 4 oder 14a UStG enthält.

Im Streitfall enthielt die „Credit Note“ die nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG geforderte Angabe der Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers nicht und zum Anderen habe auch nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) als auch des BFH die Angabe „Sales Products“ (Produktverkäufe) nicht der Anforderung des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG entsprochen, da sich aus dieser Angabe weder Art noch Menge des verkauften Produkts ergäbe. Anders als das FG ging der BFH nicht davon aus, dass dies zulässig nach § 31 Abs. 5 S. 1 UStDV berichtigt worden sei.

Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG muss die Rechnung „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten. Für eine berichtigungsfähige Rechnung dort der BFH, dass diese Angaben tatsächlicher Art enthalten müsse, die es erlaube, die abgerechnete Leistung zu identifizieren, mithin eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Daran fehle es, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich falsch seien. Danach habe es sich hier bei der Credit Note um eine nicht berichtigungsfähige Rechnung gehandelt, da die Angabe unbestimmt gewesen sei und es nicht ermöglicht habe, die abgerechnete Leistung zu bestimmen. Soweit das FG auf die Firmenbezeichnung des leistenden Unternehmers abstellte, einem Verlag, ließe sich daraus auch nichts herleiten, da die Angebotspalette vielseitig seine könne: klassische Printprodukte (wie Bücher und Zeitschriften), Kalender und Gesellschaftsspiele und auch digitale Medienangebote (wie Lernsoftware, eBooks, Hörspiele) sowie Werbe- und Marketingleistungen. Aus der Firmenbezeichnung Verlag lasse sich daher nicht einmal entnehmen, ob es sich um körperliche oder nicht verkörperte Gegenstände (oder gar Dienstleistungen) handele. Auch wenn dem FA nach dessen Urteilsbegründung bekannt war, dass die Klägerin den Olineshop des Verlags vertrat, ließe sich damit nichts zur Art und Menge des verkauften „Produkts“ aussagen.

Da damit den Anforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung nicht genügt worden sei, scheide der Vorsteuerabzug für das Streitjahr aus. Der Vorsteuerabzug sei erst möglich, wenn die Lieferung oder Leistung bewirkt worden sei und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung sei.

BFH, Urteil vom 12.03.2020 - V R 48/17 -

Sonntag, 23. August 2020

Darlegungs- und Beweislast bei Lohnfortzahlung und Klage aus Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG


Die Klägerin war Arbeitgeberin der bei einem Verkehrsunfall verunfallten Zeugin W. Sie erbrachte nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Zeugin Lohnfortzahlungen für den Zeitraum vom 18. - 24.03.2016, zu denen sie nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) verpflichtet war. In Höhe dieser Zahlungen machte sie gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des den Verkehrsunfall verursachenden Fahrzeuges Ansprüche aus übergegangenen Recht gem. § 6 Abs. 1 EFZG geltend. In § 6 Abs. 1 EFZG heißt es:

„Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.“

Nach der Behauptung der Klägerin sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit Folge einer durch den Unfall bedingten HWS-Distorsion. Die Beklagte bestritt, dass der Unfall, bei dem es nur zu einem leichten Stoßimpuls gekommen sei, dass das benannte Verletzungsbild von dem Unfall hervorgerufen worden sei. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht hatte unter Aufhebung des Urteils die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Revision hob der BGH das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an dieses zurück.

Nach Auffassung des BGH sei die der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Auffassung, eine unfallbedingte Körperverletzung ließe sich nur dann feststellen, wenn die Klägerin die behauptete HWS-Distorsion beweisen könne, fehlerhaft. Dabei verwies es darauf, dass nach Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugin W. diese starke Nacken- und Kopfschmerzen bekundet habe, welche ebenfalls als Primärverletzung in Betracht kämen; dies sei vom Landgericht nicht erwogen und geprüft worden, ob diese Beeinträchtigungen unfallbedingt seien uns zur Arbeitsunfähigkeit der Zeugin geführt haben.  

Der Arbeitgeber habe außer der Entgeltfortzahlung darzulegen und zu beweisen, dass der Zeugin W. als ihre Arbeitnehmerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB oder §§ 7 Abs. 1, 11 S. 1 StVG zugestanden habe, wobei keine anderen Grundsätze gelten würden, als wenn die Zeugin ihren Anspruch selbst geltend machen würde.

Eine Partei genüge ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe weiterer Einzelheiten sei nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung seien. Dieser darlegungslast habe die Klägerin dadurch genügt, dass sie behauptete, die Zeugin habe infolge des Unfalls Verletzungen erlitten und sei deshalb im benannten Zeitraum arbeitsunfähig krank gewesen.

Für die haftungsausfüllende Kausalität, die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung (dem ersten Verletzungserfolgt, die sogen. Primärverletzung) gelte das Beweismaß des § 286 ZPO, welches die volle Überzeugungsbildung des Gerichts verlange (sogen. Vollbeweis). Der Vollbeweis sei erbracht, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit vorläge, der Zweifeln Schweigen gebiete. Nur für die haftungsausfüllende Kausalität (die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutverletzung und weiteren Schäden des Geschädigten beträfe, sogen. Sekundärschäden) gelte das erleichterte Beweismaß des § 286 ZPO.

Vorliegend war damit das Beweismaß des § 286 ZPO anzuwenden. Danach negierte das Landgericht eine HWS-Distorsion als Folge des Unfalls. Nicht zu beanstanden sei, dass das Landgericht die Angabe der Zeugin, sie habe starke Nacken- und Kopfschmerzen gehabt und dies sei ärztlicherseits als Schleudertraume diagnostiziert worden, weshalb Physiotherapien verschrieben worden seien, anders als das Amtsgericht nicht als Beweis der Behauptung angesehen habe, da damit nicht die objektive Richtigkeit (wie bei einem Sachverständigengutachten) festgestellt würde. Die von der Zeugin mitgeteilte Diagnose des Arztes müsse nicht richtig sein, da der einen Unfallgeschädigten untersuchende Arzt nicht aus der Sicht eines Gutachters, sondern aus der Sicht eines Therapeuten vorgehe, und für ihn  die Notwendigkeit einer Therapie im Vordergrund stehe und die Diagnose zunächst untergeordnete Bedeutung habe. Von daher könnten derartige Untersuchungen nur Indizien darstellen (BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 113/17 -; BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07 -).

Anderes ergäbe sich auch nicht aus der zeitgleich vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung), da auch bei dieser nicht die objektiv richtige Diagnose im Vordergrund stünde. Die AU-Bescheinigung habe weder Angaben zur Diagnose (also Art der Erkrankung) enthalten noch gebe sie Aufschluss dazu, ob die Krankheit unfallbedingt sei. Da sie sich nicht auf Art und Umfang der Krankheit erstrecke, käme es vorliegend nicht darauf an, welche (formelle oder materielle) Beweiskraft einer Privaturkunde zukomme.

Die Revision würde allerdings zutreffend rügen, dass sich das Landgericht bezüglich unfallbedingter Verletzungen lediglich mit dem HWS-Syndrom auseinandergesetzt habe. Die von der Zeugin benannten starken Nacken- und Kopfschmerzen seien nicht beachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin diese bei der Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände zumindest hilfsweise zu eigen gemacht habe, da der Begriff der Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 11 StVG weit gefasst sei und jeden Eingriff in die körperliche Integrität meint. Selbst wenn sich eine HWS-Distorsion nicht verifizieren ließe, könnten starke Nacken- und Kopfschmerzen eine Rechtsgutverletzung und nicht nur einen Verletzungsverdacht begründen. Ob diese unfallbedingt seien, ließe sich aus der landgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen, weshalb diese insoweit unvollständig sei. Würde die Unfallbedingtheit im weiteren Verfahren vor dem Landgericht festgestellt, wäre nach dem Beweismaß des § 287 ZPO zu prüfen, ob diese eine Arbeitsunfähigkeit (und damit einen Verdienstausfallschaden) begründen.

BGH, Urteil vom 23.06.2020 - VI ZR 435/19 -