Sonntag, 5. Februar 2017

Architektenvertrag: Zur Nichteinhaltung der Baukostenobergrenze und zum „Zeugen vom Hörensagen“

Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück, da es an einem wesentlichen Verfahrensmangel litt.

Die Beklagte wollte ein Gebäude zu einem Wohn- und Geschäftshaus umbauen lassen und beauftragte zunächst Leistungsphasen 1-4 des § 15 Abs. 1 HOAI a.F. die Klägerin mit schriftlichen Architektenvertrag; später kamen weitere Leistungsphasen hinzu. Als Honorar sollte der Mindestsatz der Honorarzone III gezahlt werden.  Streitig war zwischen den Parteien im Rechtsstreit, ob über Baukosten gesprochen wurde; die Beklagte behauptete, es sei eine Baukostenobergrenze vereinbart gewesen.

Zunächst setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, welche Auswirkung die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze hat. Diese wirkt sich auf die Höhe des Honorars aus, da bei Überschreitung und Berechnung des Honorars aus den höheren Baukosten dieses auch steigt. Die beauftragte Planleistung des Architekten entspräche auch nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk mit höheren Baukosten vorsehen, als zwischen den Parteien vereinbart. Der Architekt habe die Planvorgaben des Auftraggebers, zu denen auch die Baukosten gehören, zu beachten. Der aus einer Nichteinhaltung herzuleitende Schadensersatzanspruch führe dazu, dass der Architekt nicht nach den Grundlagen der anrechenbaren Kosten gem. § 10 HOAI a.F. abrechnen könne, sondern fiktiv nur nach den Kosten, die sich aus der Baukostenobergrenze errechnen. Er könne auch nach § 242 BGB nicht zunächst das höhere Honorar verlangen, um dann den Schaden zurückzuerstatten.

Beruft sich der Architekt auf eine nachträgliche Erhöhung der Baukostenobergrenze, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Ist die ursprüngliche Baukostenobergrenze streitig, hat dies der Auftraggeber zu beweisen.

Im Hinblick auf eine mögliche Beweislast der Klägerin hätte hier das OLG einen vom Architekten benannten Zeugen anhören müssen. Das erfolgte nicht mit der Begründung, dieser sei mangels persönlicher Anwesenheit bei dem fraglichen Gespräch nicht zugegen gewesen. Der Ausschluss durch das Berufungsgericht beruht auf Rechtsfehlern, da, worauf der BGH hinweist, die Aussage eines „Zeugen vom Hörensagen“  auf freier Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO beruhe. Er sei auch Zeuge, da er seien Wahrnehmungen bekunden soll; zwar würden seiner Aussage besondere Unsicherheiten anlasten, die über eine allgemeine Unzuverlässigkeit von Zeugenaussagen hinausgehen, was aber nur besonders hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung stellen würde.

Anmerkung:  Die  Ausführungen des BGH zum „Zeugen vom Hörensagen“ sind richtig. Leider wird dies in der Instanzrechtsprechung meist übersehen. Ob und inwieweit seine Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tragen kommen können, hängt im Wesentlichen davon ab, mit wem er gegebenenfalls gesprochen hat oder ob es ein weiteres Indiz für die Richtigkeit einer behaupteten Tatsache darstellt.


BGH, Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13 -

Dienstag, 24. Januar 2017

WEG: Kostentragungspflicht des am Verfahren nicht beteiligten Verwalters bei grob schuldhaften Fehlverhalten

Die Klägerin hielt mehr als 50% der Miteigentumsanteile an der WEG. Zum Zeitpunkt der Versammlung befand sie sich mit mehr als einem Monat mit Hausgeldzahlungen in Verzug.  Die Erschienenen wurden vom Verwalter darauf hingewiesen und er las ferner die Regelung in der Teilungserklärung vor, demzufolge einem Eigentümer das Stimmrecht bei einem Verzug mit Hausgeldzahlungen von mehr als einem Monat entzogen werden könne (eine Regelung, die der BGH späterhin mit Urteil vom 10.12.2010 – V ZR 60/10 – für nichtig erklärte). Bei den folgenden Abstimmungen erklärte die Klägerin, sie nehme im Hinblick auf ihre fehlende Stimmberechtigung nicht teil.


Die Klägerin hat diverse Beschlüsse der Versammlung angefochten. Das Amtsgericht hat den Anträgen der Klägerin teilweise entsprochen und die Kosten unter den Parteien (Eigentümern) aufgeteilt. Im Berufungsverfahren wurde der Rechtsstreit insgesamt als in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Kosten der 1. Instanz überwiegend. Im übrigen anteilig den Parteien (Eigentümern), die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/s dem Verwalter und im übrigen den Berufungsführern zu je ¼ auferlegt.  Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Verwalters wurde vom BGH zurückgewiesen.

Der BGH stellt darauf ab, dass ersichtlich die Nichtteilnahme der Klägerin auf den Hinweis des Verwalters erfolgt sei. Auch wenn die Versammlung keinen Beschluss gefasst habe, wie in der Teilungserklärung vorgesehen, sei sie von einem Stimmrechtsausschluss ausgegangen, wie ihr entsprechender Hinweis verdeutlichte. Nach Auffassung des BGH hätte der Verwalter die Pflicht gehabt, die Klägerin auf ihre Fehlvorstellung hinzuweisen. Die folge daraus, da er nach § 24 Abs. 5 WEG die Versammlung ordnungsgemäß durchzuführen habe. Die Klägerin habe nicht von sich aus ihr Stimmrecht nicht ausgeübt, sondern durch eine vom Verwalter hervorgerufene Fehlvorstellung. Damit sei das Mitwirkungsrecht der Klägerin in gravierender Weise ausgehebelt worden; in einem solchen Fall käme auch nicht darauf an, ob sich der Verstoß auf die Beschlussfassung ausgewirkt hätte.

Da die Anfechtungsklage Erfolg gehabt hätte, wären hier die Kosten nach Hauptsacheerledigung gemäß § 91a den unterlegenen beklagten Eigentümern aufzuerlegen gewesen. § 49 Abs. 2 WEG sei aber auch in diesem Fall zu berücksichtigen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen für eine Kostentragung des Verwalters feststünden. Dies sei hier der Fall.

§ 49 Abs. 2 WEG findet nur bei grober schuldhafter Pflichtverletzung des Verwalters Anwendung. Bei einem erfolglosen Rechtsmittel (wie es hier von den beklagten Eigentümern eingelegt wurde) käme allerdings der Rechtsgedanke des § 254 BGB (Mitverschulden) zum Tragen. Damit wäre nur zu prüfen, ob die Kostenquotelung zu Lasten des Verwalters zu hoch bemessen sei. Dies verneinte der BGH hier.

Letztlich sei auch das Verhalten des Verwalters als grob schuldhaft einzustufen. Darunter wären Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu verstehen. Grob fahrlässig handelt der Verwalter, wenn er die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in groben Maß verletzt und dasjenige nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten und sich aufdrängen müssen. Und es müsse  sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung handeln, wobei bei einem Berufsverwalter (wie hier) höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einem nicht professionell tätigen Verwalter (z.B. aus den Reihen der Wohnungseigentümer). Auch dies bejahte der BGH im Hinblick auf die tatbestandlichen Feststellungen in den Vorinstanzen. 


BGH, Urteil vom 07.07.2016 – V ZB 15/14 -

Mittwoch, 18. Januar 2017

Frachtvertrag: Das Wahlrecht des Frachtführers nach § 415 Abs. 2 HGB bei Kündigung des Absenders

Der Beklagte hatte der Klägerin einen Frachtauftrag erteilt und diesen dann vor Durchführung aus in seiner Sphäre liegenden Gründen gekündigt. Unter Berufung auf § 415 Abs. 2 Nr. 1 HGB hat die Frachtführerin (Klägerin) dann Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Frachtkosten abzüglich ersparter Eigenaufwendungen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da es der Auffassung war, die Klägerin habe die ersparten Aufwendungen nicht substantiiert dargelegt. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein und beantragte Hilfsweise die Zahlung einer Entschädigung nach § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB (ein Drittel der Frachtkosten pauschal, sogen. Fautfracht). Die Berufung wurde zurückgewiesen, bezüglich des Hilfsantrages mit der Begründung, durch die Geltendmachung des Anspruchs nach § 415 Abs. 2 Nr. 1 HGB hätte sich die Klägerin gebunden und könne nicht mehr auf § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB umstellen.

Die zugelassene Revision, mit der die Klägerin nun nur noch den Hilfsantrag des Berufungsverfahrens als Hauptantrag weiterverfolgte, hatte Erfolg.

Zunächst setzte sich der BGH mit der Frage der Zulässigkeit in Bezug auf den jetzigen Hauptantrag auseinander. Er verwies darauf, dass ausnahmsweise dann der neue Hauptantrag als Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO  auch im Revisionsverfahren zulässig sei, wenn sich der Tatrichter mit allen dafür erforderlichen tatsächlichen Umständen bereits befasst hatte, was hier der Fall war.

Anders als das Berufungsgericht sah es der BGH als möglich an, von einem Anspruch nach § 415 Abs. 2 Nr. 1 HGB auf einen solchen nach § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB umzustellen. Es handele sich hier nicht um eine Wahlschuld iSv. §§ 262 bis 265 BGB, sondern um einen in der Rechtsprechung anerkannten Fall der elektiven Konkurrenz. Dabei stünden dem Gläubiger mehrere, sich wechselseitig ausschließende Ansprüche zu , zwischen denen er wählen könne. Für diesen Fall wäre aber die Regelung des § 263 BGB, wonach die einmal abgegebene Erklärung bindend sei und von Anfang an gilt, nicht, auch nicht analog anwendbar. On also eine Bindungswirkung bei der Geltendmachung nach einer der Regelungen in § 415 Abs. 2 HGB Bindungswirkung entfalte, sei durch Auslegung zu ermitteln.

 Der BGH schließt sich hier einer vom OLG Hamm (Urteil vom 26.02.2015 – 18 U 82/14 -) an, wonach das Wahlrecht erst erlischt, wenn der geltend gemachte Anspruch vom Schuldner erfüllt wurde. Zum Einen gäbe es für die Bindungswirkung einer einmal getroffenen Wahl im Gesetz selbst keine Anhaltspunkte. Zum Anderen wäre es unbillig, den bezüglich des Umfangs seiner Ersparnisse beweisbelasteten Frachtführer nicht erlauben zu wollen, bei Beweisschwierigkeiten, die sich häufig erst im Prozess herausstellen würden, von der Einzelabrechnung auf die Fautfracht umzustellen.


BGH, Urteil vom 28.07.2016 – I ZR 252/15 -

Dienstag, 17. Januar 2017

Private Krankenversicherung: Aufrechnung mit Beitragsforderungen bei Notlagentarif gem. § 193 Abs. 6 VVG

Der Kläger unterhielt bei der beklagten privaten Krankenversicherung zunächst eine Versicherung zum Volltarif. Ab dem 01.03.2013 wurde diese in den Notlagentarif gem. §§ 193 Abs. 7 VVG, 12 h VAG a.F. umgestellt. Mit Bescheid vom 28.07.2014 bewilligte er Sozialhilfeträger rückwirkend ab 24.03.2014 Leistungen nach dem SGB XII und der Kläger ist seit dem 01.08.2014 im Basistarif versichert. Im Februar und Mai 2014 musste sich der Kläger Krankenhausbehandlungen unterziehen.  Die Beklagte erkannte ihre Erstattungspflicht aus den diesbezüglichen Rechnungen über insgesamt € 9.911,92 an und nahm eine Verrechnung in entsprechender Höhe mit rückständigen Beiträge vor. Die Klage auf Auszahlung der Rechnungsbeträge wurde zurückgewiesen.

Das OLG sah in der Verrechnung rechtstechnisch eine Aufrechnung, die zulässig gewesen sei.

Es wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung strittig sei. Dies betreffe sowohl den Notfall- als auch den Basistarif (wobei es allerdings Rechtsprechung nur zum Basistarif gäbe, nicht zu dem erst 01.08.2013 eingeführten Notfalltarif. Nach Darlegung der Meinung in der Literatur führt das OLG aus, dass es die Aufrechnung auch im Notlagentarif für statthaft halte. Ein gesetzliches Verbot der Aufrechnung bestünde im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht. Vielmehr sähen §§ 394 S. 2 BGB und 35 VVG ausdrücklich die Aufrechnungsmöglichkeit vor. Bei der Einführung des Notlagentarifs habe der Gesetzgeber auch ein Aufrechnungsverbot nicht normiert. Dieses sei aber erforderlich, um eine Aufrechnung durch den privaten Krankenversicherer auszuschließen. Aus den bestehenden Regelungen zum Notlagentarif, auch in Abgrenzung zu den Regelungen des Basistarifs, ließe sich ein solches nicht herleiten. Ebenso findet sich in der Gesetzesbegründung kein Anhaltspunkt der darauf schließen ließe, dass überhaupt eine Erörterung dieser Frage stattgefunden hätte. Eine Anmerkung in einer Antwort der Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in BT-Drucks. 16/13892, S. 33 (die Materialien des Gesetzes findet sich in BT-Drucks. 17/402 und 17/13947) ließe sich allenfalls als eine Rechtsansicht oder Absichtserklärung verstehen, die dann nicht umgesetzt worden sei.

Ebenso ließe sich nicht aus Sinn und Zweck der Regelung ein Aufrechnungsverbot erschließen. § 193 Abs. 4 S. 5 VVG sei von Gesetzes wegen kein Tarif für Hilfsbedürftige, da ein Hilfsbedürftiger gar nicht erst in diesen Tarif käme; es würde sich um einen Tarif für den nicht hilfsbedürftigen säumigen Beitragsschuldner handeln. Dieser sei aber weder schutzwürdig noch schutzbedürftig. Schutzbedürftig könne nur der Hilfsbedürftige sein, der er aber nicht ist. Zwar suggeriere der vom Gesetzgeber verwandte Terminus „Notlagentarif“ , dass sich der Versicherungsnehmer in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Die Ausgestaltung zeige allerdings, dass der Tarif lediglich dem Umstand Rechnung trägt, dass der Versicherungsnehmer nicht die geschuldeten Beiträge zahlt, und zwar unabhängig von dem Grund. Damit handele es sich in der Sache um einen „Nichtzahlertarif“.

Ein Vergleich mit dem Basistarif (bei dem die Aufrechnung in der Rechtsprechung umstritten ist, ohne dass es eine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt) würde hier ein Aufrechnungsverbot auch nicht rechtfertigen können. Es fehle an der Vergleichbarkeit. Dort würde geregelt, dass dem Leistungserbringer ein Direktanspruch gegen den privaten Krankenversicherer zusteht.

Der Versicherungsvertrag ruht bei Beitragsrückstand; in diesem Fall gilt der Notlagentarif nach § 193 Abs. 6 VVG.


OLG Jena, Urteil vom 04.08.2016 – 4 U 756/15 -

Donnerstag, 12. Januar 2017

Kein (stillschweigender) Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei grober Fahrlässigkeit des Mieters

Nach einem Gebäudeschaden  durch Explosion leiste die Klägerin als Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses und machte nunmehr im Rahmen des Innenausgleichs von dem Haftpflichtversicherer eines Mieters (der Beklagten)  Ausgleichung.  Sie vertrat die Auffassung, der Mieter habe grob fahrlässig gehandelt und im Rahmen dessen scheide die Annahme eines Regressverzichts aus. Das Landgericht wies die Klage ab, da es davon ausging, die Explosion sei lediglich durch einfache Fahrlässigkeit des Mieters verursacht worden. Die Berufung der Klägerin wurde mit Beschluss nach § 522 ZPO durch das OLG zurückgewiesen worden. Es sei, so das OLG, rechtsirrig, wenn die Klägerin meine bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit wäre ein Ausgleichsanspruch gegeben.

Der BGH folgt der Entscheidung des OLG nicht und hat das Urteil zwecks Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.

Bei Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages sei  von einem stillschweigenden Ausschluss eines Regresses des Versicherers gegen den Mieter für den Fall einer von diesem lediglich leicht fahrlässig verursachten Schädigung auszugehen (Bestätigung von BGHZ 145, 393ff). Ein weitergehender Regressverzicht, wie er teilweise in der Literatur mit Blick auf das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dort § 91 Abs. 2 VVG mit seiner Kürzungsquote für den Fall grober Fahrlässigkeit angenommen würde, sei nicht gegeben. Dies entspräche nicht den Interessen der Parteien des Versicherungsvertrages.

Während der Gebäudeversicherer bei einem bei einfacher Fahrlässigkeit vorliegenden völligen Regressverzicht der Vorteil einer direkten Inanspruchnahme des Mieters analog der Innenausgleichsregelung im Falle der Doppelversicherung zum Vorteil gereicht, erwiese sich die quotenmäßige Beschränkung bei grober Fahrlässigkeit als nachteilig. Er könnte die Haftungsquote des Mieters nicht selbst zuverlässig festlegen und müsste, soweit er eine Freistellungsquote bildet, im Rahmen des Innenausgleichs gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters vorgehen, im übrigen den Mieter in Anspruch nehmen und den Deckungsanspruch des Mieters gegen seinen Haftpflichtversicherer pfänden um diesen dann gegebenenfalls noch einmal in Anspruch zu nehmen.

Der BGH verweist darauf, dass er zu keinem Zeitpunkt postuliert habe, dass der Mieter, der über die Betriebskosten die Gebäudeversicherung mit finanziere, im Ergebnis so gestellt werden wie der Versicherungsnehmer. Vielmehr habe er stets betont, dass die Versicherung dem Mieter „in irgendeiner Weise zugutekommen“ müsse und er „in gewisser Weise geschützt“ werden müsse (VersR 2006, 1533). Dabei habe der Senat stets mit Blick auf die Interessenslage auf die einfache Fahrlässigkeit abgestellt.


BGH, Beschluss vom 26.10.2016 – IV ZR 52/14 -

Mittwoch, 11. Januar 2017

Schadensersatz: Erwerbsschaden und Reserveursache

Die Klägerin nahm den Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch, so auch auf einen Erwerbsschaden. Das Landgericht und das Oberlandesgericht sprachen die geltend gemachten Ansprüche im Wesentlichen zu.
Der BGH sieht einen Verstoß gegen Art. 103 GG (Gewährung rechtlichen Gehörs). So habe sich das OLG nicht mit dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines angiologischen und eines strahlentherapeutischen Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt, mit dem der Beklagte geltend machte, eine bestehende Vorerkrankung in Form einer gravierenden arteriellen Verschlusserkrankung habe bei der Klägerin ohnehin eine massive Beeinträchtigung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zur Folge mit der Folge, sie habe ohnehin auf Dauer ihren Haushalt nicht führen können und auch ihrer Berufstätigkeit nicht uneingeschränkt nachgehen können.  

Diese vom OLG nicht berücksichtigten Behauptungen des Beklagten hält der BGH für erheblich. Wenn Erwerbsschaden oder vermehrte Bedürfnisse auch ohne den Schadensfall eingetreten wären, könne dieser Schaden nicht dem Schädiger zugerechnet werden. Es handele sich um eine Schadensanlage, die zum gleichen Schaden geführt hätte (sogen. Reserveursache). Dies ist berücksichtigungsfähig wenn der Schädiger den Nachweis erbringt, dass durch die Vorerkrankung tatsächlich dieser Schaden eingetreten wäre.

Selbst wenn aber dieser Beweis dem verklagten Schädiger nicht gelingen würde, hätte der Tatrichter im Rahmen der Ermittlung der Höhe als auch der Dauer eines Verdienstausfalls der Geschädigten den gewöhnlichen Lauf der Dinge unter Berücksichtigung der Vorerkrankung mit einbeziehen müssen, § 252 BGB. Dabei handele es sich nicht um eine Frage der überholenden Kausalität, sondern um die konkrete Schadensermittlung auf Basis des Sachverhalts, wie er sich wahrscheinlich in der Zukunft darstellt. Dazu gehört die Berücksichtigung einer weiteren beruflichen Entwicklung bei der Vorerkrankung. Eine vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweichende Entwicklung ist zu berücksichtigen.


BGH, Beschluss vom 31.05.2016 – VI ZR 305/15 -

Dienstag, 10. Januar 2017

Unzumutbarkeit einer Nachfristsetzung und Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf

Der Kläger kaufte von einem Kraftfahrzeughändler (Beklagte) einen Gebrauchtwagen. Nach einiger Zeit reklamierte er, dass das Kupplungspedal sporadisch nach Betätigung am Fahrzeugboden verblieb und es zurückgezogen werden müsse. Bei einer Untersuchungsfahrt mit einem Kfz-Meister des verklagten Händlers trat dieser Mangel nicht auf. Nachdem danach dieser Mangel wieder auftrat und der Kläger die Beklagte vergeblich ersuchte zu erklären, dass sie sich dazu erklären solle, ob sie dies repariere, trat er vom Vertrag zurück. Das Landgericht hat die Klage auf Rückabwicklung abgewiesen, das Oberlandesgericht (OLG) gab ihr statt. Die vom OLG zugelassene Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.

Richtig, so der BGH, habe das OLG festgestellt, dass es sich bei dem behaupteten Mangel um einen sicherungsrelevanten Mangel gehandelt habe; durch das gelegentliche Hängenbleiben des Kupplungspedals sei das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher gewesen. Die Unklarheit über Ursachen und Abhilfemöglichkeiten durch die Beklagte seien dem Kläger nicht zumutbar gewesen und mit Unannehmlichkeiten verbunden gewesen. Deshalb habe er auch ohne Setzen einer Frist zur Mängelbeseitigung nach gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 3, § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten können, ohne dass die Beklagte nachträglich den Einwand der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung durch nachträgliche Bekanntgabe der Mängelbeseitigungskosten erheben könne. Die Beklagte habe durch ihre Weigerung die nach den Umständen gem. § 439 Abs. 1 BGB aufgrund der mitgeteilten Mangelsymptome gebotene Mangelerforschung und –beseitigung nicht unverzüglich vorgenommen und damit pflichtwidrig selbst das Scheitern des Kaufvertrages verursacht.

Eine Unerheblichkeit sei hier auch nicht gegeben. Sie liege vor, wenn die Mangelbeseitigungskosten sich auf max. 5% des Kaufpreises belaufen. Ist die Ursache für das Mangelsymptom unklar ließe sich nicht abschätzen, ob und eventuell mit welchem Aufwand der Mangel behoben werden kann. Damit aber könne die Frage der Geringfügigkeit nur an den Folgen gemessen werden und kommt der nur noch bedingten Verkehrssicherheit eine entscheidende Bedeutung zu, wie das OLG richtig festgestellt habe.  


BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 -