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Mittwoch, 18. Januar 2017

Frachtvertrag: Das Wahlrecht des Frachtführers nach § 415 Abs. 2 HGB bei Kündigung des Absenders

Der Beklagte hatte der Klägerin einen Frachtauftrag erteilt und diesen dann vor Durchführung aus in seiner Sphäre liegenden Gründen gekündigt. Unter Berufung auf § 415 Abs. 2 Nr. 1 HGB hat die Frachtführerin (Klägerin) dann Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Frachtkosten abzüglich ersparter Eigenaufwendungen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da es der Auffassung war, die Klägerin habe die ersparten Aufwendungen nicht substantiiert dargelegt. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein und beantragte Hilfsweise die Zahlung einer Entschädigung nach § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB (ein Drittel der Frachtkosten pauschal, sogen. Fautfracht). Die Berufung wurde zurückgewiesen, bezüglich des Hilfsantrages mit der Begründung, durch die Geltendmachung des Anspruchs nach § 415 Abs. 2 Nr. 1 HGB hätte sich die Klägerin gebunden und könne nicht mehr auf § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB umstellen.

Die zugelassene Revision, mit der die Klägerin nun nur noch den Hilfsantrag des Berufungsverfahrens als Hauptantrag weiterverfolgte, hatte Erfolg.

Zunächst setzte sich der BGH mit der Frage der Zulässigkeit in Bezug auf den jetzigen Hauptantrag auseinander. Er verwies darauf, dass ausnahmsweise dann der neue Hauptantrag als Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO  auch im Revisionsverfahren zulässig sei, wenn sich der Tatrichter mit allen dafür erforderlichen tatsächlichen Umständen bereits befasst hatte, was hier der Fall war.

Anders als das Berufungsgericht sah es der BGH als möglich an, von einem Anspruch nach § 415 Abs. 2 Nr. 1 HGB auf einen solchen nach § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB umzustellen. Es handele sich hier nicht um eine Wahlschuld iSv. §§ 262 bis 265 BGB, sondern um einen in der Rechtsprechung anerkannten Fall der elektiven Konkurrenz. Dabei stünden dem Gläubiger mehrere, sich wechselseitig ausschließende Ansprüche zu , zwischen denen er wählen könne. Für diesen Fall wäre aber die Regelung des § 263 BGB, wonach die einmal abgegebene Erklärung bindend sei und von Anfang an gilt, nicht, auch nicht analog anwendbar. On also eine Bindungswirkung bei der Geltendmachung nach einer der Regelungen in § 415 Abs. 2 HGB Bindungswirkung entfalte, sei durch Auslegung zu ermitteln.

 Der BGH schließt sich hier einer vom OLG Hamm (Urteil vom 26.02.2015 – 18 U 82/14 -) an, wonach das Wahlrecht erst erlischt, wenn der geltend gemachte Anspruch vom Schuldner erfüllt wurde. Zum Einen gäbe es für die Bindungswirkung einer einmal getroffenen Wahl im Gesetz selbst keine Anhaltspunkte. Zum Anderen wäre es unbillig, den bezüglich des Umfangs seiner Ersparnisse beweisbelasteten Frachtführer nicht erlauben zu wollen, bei Beweisschwierigkeiten, die sich häufig erst im Prozess herausstellen würden, von der Einzelabrechnung auf die Fautfracht umzustellen.


BGH, Urteil vom 28.07.2016 – I ZR 252/15 -

Montag, 26. September 2016

Haftung für verlorenes Frachtgut bei Beförderungsausschlussklausel (Verbotsgut)

Die klagende Transportversicherung hatte nach dem Verlust eines Pakets mit Inhalt Messgerät zum Wert von € 32.555,00 Ersatz geleistet und nimmt das von ihrer Versicherungsnehmerin mit der Beförderung beauftragte Pakettransportunternehmen aus übergegangenen Recht und aus Abtretung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Transport sollte von Österreich nach Deutschland erfolgen. In den dem Transportvertrag zugrunde liegenden, von der Beklagten gestellten Beförderungsbedingungen hieß es u.a., dass Pakete vom Transport ausgeschlossen sind, deren Wert den Gegenwert von US-$ 50.000,00 in der jeweiligen Landeswährung überschreitet. Weiterhin behielt sich die Beklagte gemäß dem Bedingungswerk für die Beförderung vor, im Falle des Überschreitens des Wertes die Beförderung zu verweigern oder, sollte die Beförderung bereits begonnen haben, diese einzustellen. Auf eine Überschreitung der Wertgrenze wurde die Beklagte nicht hingewiesen.


Das Landgericht hat der Klage in Höhe von € 32.030,00 zuzüglich. Zinsen stattgegeben. Die Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen. Der BGH hatte das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG zurückgewiesen, welches erneut die Berufung der Beklagten zurückwies. Die hiergegen neuerlich eingelegte Revision führte wiederum zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Vom Grundsatz her bestätigt der BGH die Entscheidung des OLG, demzufolge es sich bei dem Messgerät um Verbotsgut im Sinne der Beförderungsbedingungen handele. Die Umrechnung des Dollarkurses bestätige die Überschreitung der Wertgrenze. Allerdings ging das OLG davon aus, die Beklagte müsse darlegen und beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn sie auf die Überschreitung der Wertgrenze hingewiesen worden wäre. Zwar wäre es bei einem entsprechenden Sachvortrag der Klägerin Sache der Beklagten als Frachtführer darzulegen und zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den hohen Wert für den Schaden zumindest mitursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 03.07-2008 – I ZR 205/06 -; BGH vom 02.04.2009 – I ZR 16/07 -). Dies gelte allerdings dann nicht, wenn nach den dem Frachtvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie hier für das Gut eine Beförderung ausgeschlossen wurde. Unterbleibt bei Verbotsgut ein Hinweis, ist vom Grundsatz her davon auszugehen, dass das Unterlassen des Auftraggebers mitursächlich gewesen ist; mit der Regelung in den Geschäftsbedingungen gebe der Frachtführer klar zu erkennen, der Regelung unterfallende Güter nicht zu transportieren. Damit hätte hier die Beklagte die Beförderung verweigern dürfen (BGH, Urteil vom 04.07.2013 – I ZR 156/12 -). Wenn unter solchen hier gegebenen Umständen der Versender (oder vorliegend für ihn die klagende Versicherung) geltend macht, auch bei zutreffender Deklaration wäre das Gut von der Beklagten befördert worden, trifft ihn die Beweislast. Bei einer vom OLG angenommenen Unerweislichkeit hätte daher das OLG der Klage schon aus diesem Grund nicht im vollen Umfang stattgeben dürfen.

Entgegen der Annahme des OLG scheide eine Mitverschuldensvermutung des Versicherungsnehmers der Klägerin auch nicht deshalb aus, da erst ein Sachverständiger den Wert des Messgerätes festgestellt habe, da der Verkaufspreis mit € 39.190,00 deutlich über der Wertgrenze nach dem Bedingungswerk lag und sie daher damit rechnen musste, dass auch bei Übergabe an den Transportunternehmer Verbotsgut vorlag. 

Prozessrechtlich rügt der BGH auch, dass das OLG Zeugenaussagen aus einem anderen Verfahren verwertet hat. Dies würde einen Beweisantritt einer Partei nach § 323 ZPO fordern, entweder auf Beiziehung der Akte zur urkundlichen Verwertung der Zeugenaussage oder den Antrag auf Einvernahme der dortigen Zeugen. Beides sei nicht erfolgt, weshalb mit der Auswertung das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt wurde. Eine Heilung nach § 295 ZPO fand nicht statt, da der Verfahrensfehler erst durch das Urteil selbst erkennbar wurde und die Beklagte (im Revisionsverfahren) erklärte, einer Verwertung bei Offenbarung durch das OLG widersprochen zu haben. Außerdem hätte sie Zeugenbeweis durch Zeugnis S. für ihre Behauptung angeboten. Damit steht nicht fest, dass bei korrekter Prozessführung durch das OLG die Beweiswürdigung ebenso ausgefallen wäre, wobei dem Urkundenbeweis ei geringerer Beweiswert zukommen könne als einer direkten Zeugenbefragung.


BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 245/14 -