
Der BGH folgt der Entscheidung
des OLG nicht und hat das Urteil zwecks Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit den Rechtsstreit an das OLG
zurückverwiesen.
Bei Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages
sei von einem stillschweigenden
Ausschluss eines Regresses des Versicherers gegen den Mieter für den Fall einer
von diesem lediglich leicht fahrlässig verursachten Schädigung auszugehen
(Bestätigung von BGHZ 145, 393ff). Ein weitergehender Regressverzicht, wie er
teilweise in der Literatur mit Blick auf das neue Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) und dort § 91 Abs. 2 VVG mit seiner Kürzungsquote für den Fall grober Fahrlässigkeit
angenommen würde, sei nicht gegeben. Dies entspräche nicht den Interessen der
Parteien des Versicherungsvertrages.
Während der Gebäudeversicherer
bei einem bei einfacher Fahrlässigkeit vorliegenden völligen Regressverzicht
der Vorteil einer direkten Inanspruchnahme des Mieters analog der
Innenausgleichsregelung im Falle der Doppelversicherung zum Vorteil gereicht,
erwiese sich die quotenmäßige Beschränkung bei grober Fahrlässigkeit als
nachteilig. Er könnte die Haftungsquote des Mieters nicht selbst zuverlässig
festlegen und müsste, soweit er eine Freistellungsquote bildet, im Rahmen des
Innenausgleichs gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters vorgehen, im
übrigen den Mieter in Anspruch nehmen und den Deckungsanspruch des Mieters
gegen seinen Haftpflichtversicherer pfänden um diesen dann gegebenenfalls noch
einmal in Anspruch zu nehmen.
Der BGH verweist darauf, dass er
zu keinem Zeitpunkt postuliert habe, dass der Mieter, der über die
Betriebskosten die Gebäudeversicherung mit finanziere, im Ergebnis so gestellt
werden wie der Versicherungsnehmer. Vielmehr habe er stets betont, dass die Versicherung
dem Mieter „in irgendeiner Weise zugutekommen“ müsse und er „in gewisser Weise
geschützt“ werden müsse (VersR 2006,
1533). Dabei habe der Senat stets mit Blick auf die Interessenslage auf die
einfache Fahrlässigkeit abgestellt.
BGH, Beschluss vom 26.10.2016 – IV ZR 52/14 -