Dienstag, 17. Januar 2017

Private Krankenversicherung: Aufrechnung mit Beitragsforderungen bei Notlagentarif gem. § 193 Abs. 6 VVG

Der Kläger unterhielt bei der beklagten privaten Krankenversicherung zunächst eine Versicherung zum Volltarif. Ab dem 01.03.2013 wurde diese in den Notlagentarif gem. §§ 193 Abs. 7 VVG, 12 h VAG a.F. umgestellt. Mit Bescheid vom 28.07.2014 bewilligte er Sozialhilfeträger rückwirkend ab 24.03.2014 Leistungen nach dem SGB XII und der Kläger ist seit dem 01.08.2014 im Basistarif versichert. Im Februar und Mai 2014 musste sich der Kläger Krankenhausbehandlungen unterziehen.  Die Beklagte erkannte ihre Erstattungspflicht aus den diesbezüglichen Rechnungen über insgesamt € 9.911,92 an und nahm eine Verrechnung in entsprechender Höhe mit rückständigen Beiträge vor. Die Klage auf Auszahlung der Rechnungsbeträge wurde zurückgewiesen.

Das OLG sah in der Verrechnung rechtstechnisch eine Aufrechnung, die zulässig gewesen sei.

Es wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung strittig sei. Dies betreffe sowohl den Notfall- als auch den Basistarif (wobei es allerdings Rechtsprechung nur zum Basistarif gäbe, nicht zu dem erst 01.08.2013 eingeführten Notfalltarif. Nach Darlegung der Meinung in der Literatur führt das OLG aus, dass es die Aufrechnung auch im Notlagentarif für statthaft halte. Ein gesetzliches Verbot der Aufrechnung bestünde im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht. Vielmehr sähen §§ 394 S. 2 BGB und 35 VVG ausdrücklich die Aufrechnungsmöglichkeit vor. Bei der Einführung des Notlagentarifs habe der Gesetzgeber auch ein Aufrechnungsverbot nicht normiert. Dieses sei aber erforderlich, um eine Aufrechnung durch den privaten Krankenversicherer auszuschließen. Aus den bestehenden Regelungen zum Notlagentarif, auch in Abgrenzung zu den Regelungen des Basistarifs, ließe sich ein solches nicht herleiten. Ebenso findet sich in der Gesetzesbegründung kein Anhaltspunkt der darauf schließen ließe, dass überhaupt eine Erörterung dieser Frage stattgefunden hätte. Eine Anmerkung in einer Antwort der Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in BT-Drucks. 16/13892, S. 33 (die Materialien des Gesetzes findet sich in BT-Drucks. 17/402 und 17/13947) ließe sich allenfalls als eine Rechtsansicht oder Absichtserklärung verstehen, die dann nicht umgesetzt worden sei.

Ebenso ließe sich nicht aus Sinn und Zweck der Regelung ein Aufrechnungsverbot erschließen. § 193 Abs. 4 S. 5 VVG sei von Gesetzes wegen kein Tarif für Hilfsbedürftige, da ein Hilfsbedürftiger gar nicht erst in diesen Tarif käme; es würde sich um einen Tarif für den nicht hilfsbedürftigen säumigen Beitragsschuldner handeln. Dieser sei aber weder schutzwürdig noch schutzbedürftig. Schutzbedürftig könne nur der Hilfsbedürftige sein, der er aber nicht ist. Zwar suggeriere der vom Gesetzgeber verwandte Terminus „Notlagentarif“ , dass sich der Versicherungsnehmer in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Die Ausgestaltung zeige allerdings, dass der Tarif lediglich dem Umstand Rechnung trägt, dass der Versicherungsnehmer nicht die geschuldeten Beiträge zahlt, und zwar unabhängig von dem Grund. Damit handele es sich in der Sache um einen „Nichtzahlertarif“.

Ein Vergleich mit dem Basistarif (bei dem die Aufrechnung in der Rechtsprechung umstritten ist, ohne dass es eine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt) würde hier ein Aufrechnungsverbot auch nicht rechtfertigen können. Es fehle an der Vergleichbarkeit. Dort würde geregelt, dass dem Leistungserbringer ein Direktanspruch gegen den privaten Krankenversicherer zusteht.

Der Versicherungsvertrag ruht bei Beitragsrückstand; in diesem Fall gilt der Notlagentarif nach § 193 Abs. 6 VVG.


OLG Jena, Urteil vom 04.08.2016 – 4 U 756/15 -

Aus den Gründen:

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17.09.2015,  Az. 4 O 861/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung zweier Rechnungen für Krankenhausbehandlungen in einer Gesamthöhe von 9.911,92 Euro.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Diese war zunächst als Krankenversicherung zum Volltarif ausgestaltet. Ab dem 01.08.2013 war der Kläger nur noch im Notlagentarif gem. §§ 193 Abs. 7 VVG, 12h VAG a.F. versichert. Mit Bescheid vom 28.07.2014 bewilligte ihm der Sozialhilfeträger rückwirkend ab dem 24.03.2014 Leistungen nach dem SGB XII. Der Kläger ist nunmehr seit dem 01.08.2014 im Basistarif bei der Beklagten versichert.
In der Zeit vom 10.02.-28.02.2014 sowie vom 01.04.-15.04.2014 unterzog sich der Kläger einer Krankenhausbehandlung. Mit Rechnung vom 06.03.2014 wurden ihm hierfür 5.556,67 Euro, mit Rechnung vom 17.04.2014 ein Betrag von 4.355,25 Euro berechnet. Der Kläger reichte beide Rechnungen bei der Beklagten ein, die ihre Erstattungspflicht anerkannte. Allerdings gelangte der Gesamtbetrag beider Rechnungen in Höhe von 9.911,92 Euro nicht zur Auszahlung, da die Beklagte eine Verrechnung mit Beitragsrückständen des Klägers, die vor dem 01.08.2013 entstanden waren, in Höhe der Summe beider Rechnungsbeträge vornahm.
Der Kläger hält eine Aufrechnung mit Beitragsrückständen für unzulässig und begehrt in dem vorliegenden Verfahren die Erstattung der 9.911,92 Euro nebst Zinsen sowie der Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung. Er ist der Auffassung, dass in Ansehung seiner Versicherung im Notlagentarif ein Verbot der Aufrechnung mit rückständigen Versicherungsprämien bestehe. Im Übrigen mangele es an einer Aufrechnungserklärung der Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Leistungsanspruch des Klägers sei durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Beitragsrückständen gem. § 389 BGB erloschen. Ein Aufrechnungsverbot bestehe nicht, da der Gesetzgeber bei Einführung des Notlagentarifs ein solches nicht normiert habe. Die Herleitung eines Aufrechnungsverbots im Wege analoger Rechtsanwendung käme allenfalls dann in Betracht, wenn eine Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers bestünde. Dies sei aber nicht der Fall. Eine Schutzbedürftigkeit des im Notlagentarif versicherten Versicherungsnehmers bestehe nicht, da dieser im Falle des Nachweises einer Hilfebedürftigkeit in den Basistarif wechseln könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das am 17.09.2015 verkündete Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.09.2015 zugestellt worden. Mit am 22.10.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2015 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt und mitgeteilt, dass er beabsichtige, gegen das Urteil Berufung einzulegen, sich jedoch nicht in der Lage sehe, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen. Er beabsichtige, nach Entscheidung des Senats über die Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 22.10.2015 (Bl. 105-109 d. A.). Mit Beschluss vom 10.12.2015 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt. Die Entscheidung ist seiner Prozessbevollmächtigten am 21.12.2015 zugestellt worden. Ein weiterer Schriftsatz des Klägers, der sich zur Berufung bzw. dem angekündigten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhält, ist nicht eingegangen. Auf Hinweis des Vorsitzenden des Senats vom 03.02.2016 hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 18.02.2016, bei Gericht eingegangen am 19.02.2016, erklärt, bei dem Schriftsatz vom 22.10.2015 habe es sich um eine unbedingte Berufung gehandelt, hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen unverschuldeten Fristversäumnisses beantragt, da nach Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses des Senats infolge von Mehrarbeit im Jahresendgeschäft das geschulte Büropersonal verabsäumt habe, weitere Fristen zu notieren.
Der Kläger meint, in zulässiger Weise Berufung eingelegt zu haben. In der Sache hält er an seiner Auffassung fest, dass es an einer Aufrechnungserklärung der Beklagten mangele und dieser die Möglichkeit einer Aufrechnung mit Beitragsrückständen nicht eröffnet sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Gera vom 17.09.2015 abzuändern und die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen, mithin an ihn 9.911,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.556,57 Euro seit 09.05.2014, aus 4.355,25 Euro seit 22.05.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein Aufrechnungsverbot bestehe nicht.
II.
1.
Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.10.2015 ist als wirksame Berufung nebst gleichzeitiger Begründung zu behandeln. Deshalb ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingegangen und begründet worden. In Anknüpfung an die am 24.09.2015 erfolgte Zustellung des erstinstanzlichen Urteils sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne von §§ 511, 517, 519, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch den am 22.10.2015 eingegangen Schriftsatz mithin gewahrt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Deutung, dass ein Schriftsatz, mit dem Prozesskostenhilfe begehrt wird und der die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt, nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.12.2010 (Az.: XII ZB 140/10), 17.12.2008 (Az.: XII ZB 185/08), 18.07.2007 (Az.: XII ZB 31/07), 07.11.2006 (VI ZB 70/05), 21.12.2005 (Az.: XII ZB 33/05), 22.01.2002 (Az.: VI ZB 51/01) und 19.11.1997 (Az.: XII ZB 157/97)).
Der Schriftsatz vom 22.10.2015 genügt inhaltlich sowohl den Erfordernissen einer Berufung als auch einer Berufungsbegründung. Es kann nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 22.10.2015 nicht um eine unbedingte Berufung handelt. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für "das", nicht "ein" (künftiges) Berufungsverfahren. In der Antragsschrift wird er mehrfach als "Berufungskläger" und die Beklagte als "Berufungsbeklagte" bezeichnet. Der Kläger überschreibt seine Ausführungen ausdrücklich als "nachstehende Berufungsbegründung" und erklärt nachfolgend nochmals, "die Berufung" im Einzelnen zu begründen. Seine Rechtsausführungen schließt er mit dem abermaligen unbedingten Begehren, das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Seine inhaltlichen Ausführungen zur Berufungsbegründung werden in der Antragsschrift an keiner Stelle als "Entwurf" bezeichnet, wie dies - zwecks eindeutiger Klarstellung - im Falle einer lediglich bedingten Berufungseinlegung und -begründung in der Praxis regelmäßig gehandhabt wird.
Zwar bekundet der Kläger andererseits auch eine "Absicht", gegen das Urteil "Berufung" einzulegen. Er erklärt indes nicht explizit, dass ihn die geltend gemachte Kostenarmut daran hindere, diese Absicht bereits jetzt zu verwirklichen und das Rechtsmittel einzulegen. Insbesondere findet sich die üblicherweise in einen derartigen Kontext gestellte eindeutige Verlautbarung, der Antragsteller sei aufgrund der Kostenarmut an der Einlegung der Berufung gehindert, in der vorliegenden Antragsschrift nicht. Die Erklärung der Absicht, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, ist hinsichtlich der Qualifizierung der Antragsschrift nicht hinreichend spezifisch. Der Kläger führt nicht aus, gegen die - etwaige - Versäumung welcher Frist einen Wiedereinsetzungsantrag zu beabsichtigen. Die Ankündigung eines Wiedereinsetzungsantrages kann zwar in Widerspruch zu einer unbedingten Berufungseinlegung und -begründung stehen. Die Kundgabe der Absicht kann sich vorliegend indes objektiv auch darauf beziehen, dass sich der Kläger ausweislich seines Schlusssatzes explizit weitere Ausführungen vorbehält, welche gem. § 520 Abs. 2 ZPO fristgebunden sein und daher gegebenenfalls nur vermöge einer Wiedereinsetzung in die sodann versäumte Begründungsfrist wirksam zum weiteren Inhalt der Berufungsbegründung werden könnten. Ein denkbarer Widerspruch eines angekündigten Wiedereinsetzungsantrages zu einer inhaltlich vollständigen Berufung und Berufungsbegründung kann vor dem Hintergrund dessen vorstehend skizzierten alternativ möglichen Verständnisses vorliegend jedenfalls nicht eindeutig mit dem Ergebnis einer dem Kläger nachteiligen Auslegungsvariante gelöst werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.07.2007, Az.: XII ZB 31/07, juris, Rn. 14).
2.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erstattung der Kosten seiner Krankenhausbehandlungen. Sein Kostenerstattungsanspruch in unstreitiger Höhe von 9.911,82 Euro, ist - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - durch Aufrechnung mit Beitragsrückständen in gleicher Höhe erloschen, § 389 BGB.
a)
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt. Gem. § 388 Satz 1 BGB erfolgt die Aufrechnung durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht ausdrücklich abgegeben zu werden braucht, vielmehr genügt die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. (2016), § 388, Rn. 1 unter Hinweis auf BGH NJW 1958, 666; BVerfG NJW-RR 1993, 764; OLG Zweibrücken NJW-RR 2004, 1177; KG BKR 2015, 109). Die Leistungsabrechnungen der Beklagten, Anlagen K 10 und K 11, lassen einen solchen Aufrechnungswillen erkennen. Spätestens dem Vorbringen erster Instanz ist ein Aufrechnungswille der ein Aufrechnungsverbot negierenden Beklagten zu entnehmen, einer expliziten Erklärung bedurfte es insoweit nicht.
b)
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist zulässig. Ein Aufrechnungsverbot besteht nicht.
aa)
Die Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Aufrechnung des Krankenversicherers mit Prämienrückständen des Versicherungsnehmers ist umstritten. Dies betrifft sowohl Aufrechnungen im Notlagen-, als auch im Basistarif. Anders als beim Basistarif (Aufrechnungsverbot befürwortend: LSG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2010, Az.: L 13 AS 919/10, juris, Rn. 6; Leber, Recht und Praxis 2009, 370; Klerks, info also 2009, 153 (158); Aufrechnungsverbot ablehnend: LG Dortmund, Beschluss vom 01.10.2012, Az.: 2 O 205/11, juris, Rn. 9; LG Köln, Urteil vom 05.03.2014, Az.: 23 S 15/13, juris, Rn. 18) ist Rechtsprechung zur Frage eines Aufrechnungsverbots im erst zum 01.08.2013 zusätzlich eingeführten Notlagentarif - soweit ersichtlich - bislang nicht ergangen, zumindest nicht veröffentlicht worden.
In der Kommentarliteratur werden insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten:
Voit in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. (2015), § 193, Rn. 40 formuliert, dass eine Aufrechnung des Anspruchs auf rückständige Prämien gegen einen Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers unzulässig sein dürfte, da der Gesetzgeber die Folgen des Prämienverzugs in Absatz 6 abschließend geregelt habe und dabei eine Grundversorgung auch bei Nichtzahlung von Prämien habe sicherstellen wollen. Verwiesen wird insoweit auf die Antwort der Bundesregierung in BT-Drs. 16/13892, S. 33.
Marko in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. (2015), § 193, Rn. 82 merkt an, dass das Gesetz keine eindeutige Regelung enthalte, Sinn und Zweck der Leistungen im Notlagentarif indes der von der Beitragszahlung unabhängige Erhalt eines Mindestmaßes an Versorgung für den Versicherungsnehmer sei. Eine Verrechnung von Beitragsforderungen mit diesen Notfallleistungen würde dem zuwiderlaufen und im Ergebnis dazu führen, das der Versicherungsnehmer diese Notfallleistungen faktisch selbst finanzieren müsse. Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen mit Beitragsforderungen sei daher unzulässig.
Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl. (2011), § 193, Rn. 24 führt aus, dass der Versicherer während der Ruhenszeit des Vertrages weder gehindert sei, seinen Anspruch auf Rückstände gerichtlich geltend zu machen, noch die Aufrechnung der Rückstände gegen Erstattungsansprüche des Versicherungsnehmers oder des Leistungserbringers bei Basisversicherten, § 192 Abs. 7 VVG, zu erklären (s. §§ 35 VVG, 394 Satz 2 BGB).
Konträre Auffassungen werden auch im übrigen Schrifttum vertreten, wo in Besprechungen der verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Entscheidung ein Aufrechnungsverbot abgelehnt (so Erdmann in VersR 2015, 1413 f.) oder befürwortet wird (so Wiemer in VersR 2016, 181 f.).
bb)
Nach Auffassung des Senats ist ein Aufrechnungsverbot zu verneinen. Der Krankenversicherer ist rechtlich nicht gehindert, mit Beitragsrückständen gegen Kostenerstattungsansprüche des im Notlagentarif befindlichen Versicherungsnehmers die Aufrechnung zu erklären.
Nach insoweit einhelligem Meinungsbild besteht ein gesetzliches Aufrechnungsverbot im Bereich der privaten Krankenversicherung grundsätzlich nicht. Vielmehr sehen § 394 Satz 2 BGB sowie § 35 VVG die Möglichkeit einer Aufrechnung mit Beitragsrückständen ausdrücklich vor. Bei der gesetzlichen Einführung des Notlagentarifs zum 01.08.2013 ist ein Aufrechnungsverbot durch den Gesetzgeber nicht - ausdrücklich - normiert worden. Weder § 193 VVG noch der in Absatz 7 in Bezug genommene § 12h VAG a.F. enthalten eine entsprechende Regelung.
Zur Annahme eines Aufrechnungsverbots hätte es einer solchen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Aus den bestehenden Regelungen zum Notlagentarif - auch in Abgrenzung zu den Regelungen des Basistarifs - ist ein Aufrechnungsverbot nicht herleitbar.
aaa)
Aus den der Einführung des Notlagentarifs zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien in BT-Drs. 17/13079, BT-Drs. 17/402 sowie BT-Drs. 17/13947 sind keine Anhaltspunkte zu ersehen, die darauf schließen lassen könnten, dass der Gesetzgeber die Frage einer Aufrechnungsmöglichkeit bzw. eines Aufrechnungsverbots mit Prämienrückständen erörtert hat. Soweit Voit in Prölss/Martin, aaO, für seine Auffassung des Bestehens eines Aufrechnungsverbots auf die Antwort der Bundesregierung in BT-Drs. 16/13892, S. 33 verweist, deren letzter Satz in der Tat lautet: "Eine Aufrechnung der eingereichten Rechnungen des Versicherten mit den noch ausstehenden Beitragszahlungen ist ebenfalls nicht zulässig", betrifft dies - sofern diese Verlautbarung nicht ohnehin nur als auf die seinerzeit bestehende Rechtslage bezogene Rechtsansicht zu verstehen ist - allenfalls eine Absichtserklärung der Vorgängerregierung, so dass auf eine Willensbildung des Gesetzgebers der nachfolgenden 17. Legislaturperiode des Bundestags keine Rückschlüsse gezogen werden können.
bbb)
Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zum Notlagentarif vermögen entgegen der überwiegenden Kommentarliteratur sowie Wiemer in VersR 2016, 181 (182) die Annahme eines Aufrechnungsverbots nicht zu begründen. Insbesondere vermag das vom Kläger geteilte Argument der Befürworter eines Aufrechnungsverbots, der Versicherungsnehmer des Notlagentarifs sei als schutzbedürftig anzusehen, seine Versorgung mit Notfallleistungen sei sicherzustellen, die Zulässigkeit einer Aufrechnung bedeute dagegen die Nichtsicherstellung dieser Versorgung im Sinne einer faktischen Beendigung der Versicherung, keinen Anhalt im Gesetz zu finden.
(1)
§ 193 Abs. 6 Satz 5 VVG regelt, dass das Ruhen des Vertrages - und damit einhergehend dessen Umgestaltung in den Notlagentarif - nicht eintritt oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird. Dies bedeutet, dass der Notlagentarif bereits von Gesetzes wegen kein Tarif für Hilfebedürftige ist. Denn wer hilfebedürftig ist, kommt entweder erst gar nicht in den Notlagentarif oder er fällt mit Eintritt der Hilfebedürftigkeit aus dem Notlagentarif heraus. Der Notlagentarif ist mithin der Tarif des nicht hilfebedürftigen säumigen Beitragsschuldners. Dieser ist indes nicht schutzwürdig und auch nicht schutzbedürftig. Schutzbedürftig ist allenfalls der Hilfebedürftige, für den der Notlagentarif wie dargestellt aber gerade nicht greift. Auch bei Annahme abschließender Regelungen zum Beitragsverzug des Versicherungsnehmers in § 193 Abs. 6 -9 VVG, wie von Voit und Wiemer, jeweils aaO, angenommen, kann die gesetzliche Regelung damit nur dahin verstanden werden, dass ein Aufrechnungsverbot zu Gunsten des nicht hilfebedürftigen säumigen Beitragsschuldners nicht bestehen kann.
(2)
Der Senat verkennt nicht, dass der vom Gesetzgeber verwendete Begriff des "Notlagentarifs" suggeriert, dass die Versicherungsnehmer dieses Tarifs sich in einer (wirtschaftlichen) Notlage befinden. Die gesetzliche Ausgestaltung zeigt indes, dass Anknüpfungspunkt für den Eintritt des Versicherungsnehmers in den Notlagentarif lediglich der Umstand ist, dass er die aus dem Versicherungsvertrag geschuldeten Beiträge nicht zahlt. Der Grund für die Nichtzahlung der Beiträge ist dabei ohne Belang. Es handelt sich im Ergebnis mithin um einen "Nichtzahlertarif", der auf den tatsächlich Hilfebedürftigen von vorn herein gar nicht zugeschnitten ist.
(3)
Ohnehin stellt der Notlagentarif i. S. v. § 193 Abs. 7 VVG kein gesetzliches Instrument dar, den Versicherungsschutz des gem. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG Pflichtversicherten im Fall der Entstehung von Beitragsrückständen aufrecht zu erhalten. Diesem Zweck dient vielmehr bereits die gesetzliche Regelung des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG, nach welcher jede Kündigung einer Pflichtversicherung i. S. v. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG durch den Versicherer ausgeschlossen ist. Dies betrifft namentlich eine etwaige außerordentliche Kündigung - einschließlich einer Änderungskündigung - wegen Prämienrückständen. Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes als solche ist somit schon durch § 206 Abs. 1 S. 1 VVG - gerade auch im Fall des Prämienverzuges - dauernd sichergestellt, ohne dass es hierfür der Regelungen über den Notlagentarif bedurft hätte.
Der Eintritt des Ruhens des Vertrages gem. § 193 Abs. 6 VVG (sowie dessen Umgestaltung in den Notlagentarif) bewirkt im Gegenteil eine Reduzierung der vertraglichen Leistungsrisiken des Versicherers aus einem notleidend gewordenen Pflichtversicherungsvertrag, indem dessen Eintrittspflicht zeitweise auf die gesetzlich definierten Notlagen beschränkt wird. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass der Versicherer diese als gesetzliches Korrektiv der sich für ihn aus § 206 Abs. 1 S. 1 VVG ergebenden Härten wirkende temporäre Begrenzung seiner Leistungsrisiken mit einem Verlust der Aufrechnungsmöglichkeit gem. § 394 Satz 2 BGB "bezahlen" müsste. Umgekehrt findet sich im Gesetz kein Ansatzpunkt für die Wertung, dass dem prämiensäumigen Versicherten als Folge der aus seinem Zahlungsrückstand resultierenden Umgestaltung des Vertrages zu Lasten des Versicherers der Rechtsvorteil eines Aufrechnungsverbots erwachsen sollte.
ccc)
Auch aus einem Vergleich zu den Regelungen des Basistarifs in § 192 Abs. 7 VVG ist ein Aufrechnungsverbot im Notlagentarif nicht begründbar. Abgesehen davon, dass die Frage eines Aufrechnungsverbots im Basistarif ebenfalls umstritten und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, verbietet sich eine Übertragung auf die Regelungen des Notlagentarifs. Eine Vergleichbarkeit der Regelungen der beiden Tarife ist nicht gegeben. Anders als beim Notlagentarif haben die Regelungen zum Basistarif u.a. an entscheidender Stelle eine abweichende Ausgestaltung erfahren, indem dort dem Leistungserbringer ein Direktanspruch gegen den Krankenversicherer eingeräumt worden ist.
c)
Nachdem ein Aufrechnungsverbot zu Lasten des Versicherers im Notlagentarif - wie ausgeführt - nicht anzunehmen ist, bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt die Versicherung im Notlagentarif endete.
Gem. § 193 Abs. 7 Satz 1 VVG gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h VAG a.F. versichert, solange der Vertrag ruht. Das Ruhen des Vertrages endet nach § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG, wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
Hier hat der Sozialhilfeträger dem Kläger mit dem Leistungsbescheid vom 28.07.2014 möglicherweise zugleich implizit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII ab dem 24.03.2014 "bescheinigt". Sofern das Ruhen des Vertrages und damit die Versicherung im Notlagentarif zum Zeitpunkt der bescheinigten Hilfebedürftigkeit am 24.03.2014 endete, hätte die Behandlung der Rechnung vom 17.04.2014 über 4.355,25 Euro, die sich über den Zeitraum 01.04.-15.04.2014 erstreckte, nicht während der Versicherung im Notlagentarif stattgefunden. Sofern das Ruhen des Vertrages und damit die Versicherung im Notlagentarif erst zum Zeitpunkt der (faktischen) Bescheinigung der Hilfebedürftigkeit, hier mit dem Bescheid vom 28.07.2014 endete, hätte sich die abgerechnete Behandlung dagegen im Zeitraum des Notlagentarifs ereignet. Die gesetzliche Regelung des § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG könnte möglicherweise beide Auslegungen zulassen. Als weitere Deutung käme der - vorliegend ggf. mit dem Beginn des rückwirkend gewährten Leistungsbezugs identische - Zeitpunkt der Antragstellung auf Sozialleistungen in Betracht.
Vorliegend kann die Klärung dieser Frage indes dahinstehen. Denn für den Fall, dass zur Zeit der Krankenhausbehandlung vom 01.04.2014 bis 15.04.2014 die Versicherung des Klägers im Notlagentarif bereits beendet war, wäre von einem Aufleben seiner bis dahin ruhenden Versicherung im Volltarif auszugehen. Ein Aufrechnungsverbot wäre in diesem Fall ohnehin nicht in Erwägung zu ziehen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
4.
Die Revision ist gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.911,92 € festgesetzt.

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