Der BGH hob das Urteil der
Vorinstanz auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück, da es an einem
wesentlichen Verfahrensmangel litt.
Die Beklagte wollte ein Gebäude
zu einem Wohn- und Geschäftshaus umbauen lassen und beauftragte zunächst
Leistungsphasen 1-4 des § 15 Abs. 1 HOAI a.F. die Klägerin mit schriftlichen
Architektenvertrag; später kamen weitere Leistungsphasen hinzu. Als Honorar
sollte der Mindestsatz der Honorarzone III gezahlt werden. Streitig war zwischen den Parteien im Rechtsstreit,
ob über Baukosten gesprochen wurde; die Beklagte behauptete, es sei eine
Baukostenobergrenze vereinbart gewesen.
Zunächst setzte sich der BGH mit
der Frage auseinander, welche Auswirkung die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze
hat. Diese wirkt sich auf die Höhe des Honorars aus, da bei Überschreitung und
Berechnung des Honorars aus den höheren Baukosten dieses auch steigt. Die
beauftragte Planleistung des Architekten entspräche auch nicht der vereinbarten
Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk mit höheren Baukosten vorsehen, als
zwischen den Parteien vereinbart. Der Architekt habe die Planvorgaben des
Auftraggebers, zu denen auch die Baukosten gehören, zu beachten. Der aus einer
Nichteinhaltung herzuleitende Schadensersatzanspruch führe dazu, dass der
Architekt nicht nach den Grundlagen der anrechenbaren Kosten gem. § 10 HOAI
a.F. abrechnen könne, sondern fiktiv nur nach den Kosten, die sich aus der Baukostenobergrenze
errechnen. Er könne auch nach § 242 BGB nicht zunächst das höhere Honorar
verlangen, um dann den Schaden zurückzuerstatten.
Beruft sich der Architekt auf
eine nachträgliche Erhöhung der Baukostenobergrenze, trägt er dafür die
Darlegungs- und Beweislast. Ist die ursprüngliche Baukostenobergrenze streitig,
hat dies der Auftraggeber zu beweisen.
Im Hinblick auf eine mögliche
Beweislast der Klägerin hätte hier das OLG einen vom Architekten benannten
Zeugen anhören müssen. Das erfolgte nicht mit der Begründung, dieser sei
mangels persönlicher Anwesenheit bei dem fraglichen Gespräch nicht zugegen
gewesen. Der Ausschluss durch das Berufungsgericht beruht auf Rechtsfehlern,
da, worauf der BGH hinweist, die Aussage eines „Zeugen vom Hörensagen“ auf freier Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO
beruhe. Er sei auch Zeuge, da er seien Wahrnehmungen bekunden soll; zwar würden
seiner Aussage besondere Unsicherheiten anlasten, die über eine allgemeine
Unzuverlässigkeit von Zeugenaussagen hinausgehen, was aber nur besonders hohe
Anforderungen an die Beweiswürdigung stellen würde.
Anmerkung: Die Ausführungen des BGH zum „Zeugen vom
Hörensagen“ sind richtig. Leider wird dies in der Instanzrechtsprechung meist
übersehen. Ob und inwieweit seine Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tragen
kommen können, hängt im Wesentlichen davon ab, mit wem er gegebenenfalls
gesprochen hat oder ob es ein weiteres Indiz für die Richtigkeit einer
behaupteten Tatsache darstellt.
BGH, Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13 -