Immer wieder ist es erforderlich,
dass für sachverständige Feststellungen Bauteilöffnungen vorzunehmen sind. Wer
aber hat sie vorzunehmen und wer hat sie wieder zu verschließen ? Mit dieser
Problematik setzte sich das OLG Celle auseinander.
Der Antragsteller wollte die
Mangelhaftigkeit im Bereich des Fußbodens seines Hauses festgestellt wissen,
die er auf mangelhafte Fußbodenheizungsverlegungsarbeiten bzw. Fliesenarbeiten
zurückführte. Der vom Gericht berufene Sachverständige hielt eine
Bauwerksöffnung für erforderlich, weigerte sich aber, diese selbst vorzunehmen
bzw. vornehmen zu lassen, da nicht erkennbar sei, welche Schwierigkeiten sich
dabei ergeben könnten. Die Parteien sollten die Organisation vornehmen. Das
Landgericht wies den darauf vom Antragsteller gestellten Antrag, den
Sachverständigen zur Vornahme der Öffnung und Verschließung in Eigenregie
vorzunehmen, zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde war teilweise erfolgreich.
Nach Auffassung des OLG Celle ist
der Sachverständige verpflichtet, die Bauteilöffnung vorzunehmen oder vornehmen
zu lassen. Dies begründete es mit einem Verweis auf § 404a Abs. 1 ZPO,
demzufolge der Sachverständige verpflichtet sei, Art und Umfang der Maßnahmen
zu bestimmen, die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich sind. Diese
Maßnahmen habe er dann selbst oder durch geeignete Hilfspersonen vorzunehmen. Es
sei seine ureigenste Aufgabe, die Grundlagen für die Erstattung des Gutachtens
zu schaffen.
Allerdings sei der
Sachverständige entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verpflichtet,
den Zustand wiederherzustellen, der vor der Bauteilöffnung bestand. Dies sei
für die Begutachtung nicht erforderlich. Im übrigen könne ihm auch nicht
zugemutet werden, evtl. einen mangelhaften Zustand wiederherzustellen. Die
Wiederherstellung sei hier Sache des Antragstellers, der dann seinen Aufwand
geltend machen könne.
OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2016 – 5 W 49/16 -