Der Kläger begehrt von den
Beklagten nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz mit einer Quote von 75%. Er befuhr mit seinem
Motorrad eine Bundesstraße und folgte dabei dem Motorrad dee Beklagten zu 1.
Diese überholte den PKW des Zeugen B. unter Inanspruchnahme der Gegenfahrspur.
Der Kläger seinerseits wollte zeitgleich den PKW und den Beklagten zu 1. (diesen
weiter links auf der Gegenfahrspur) überholen und fuhr deshalb weiter außen auf
der Gegenfahrspur. Dabei geriet er nach links in das Bankett, ohne dass es zu
einer Fahrzeugberührung gekommen wäre, verlor die Kontrolle über sein Motorrad
und stürzte.
Während das Landgericht durch Grundurteil
dem Kläger eine Haftungsquote von 50% zusprach, wies das OLG die Klage auf die
Berufung der Beklagten vollumfänglich ab. Auf die Revision des Klägers wurde
das Berufungsurteil vom BGH aufgehoben und der Rechtsstreit an das OLG
zurückverwiesen.
Zwar sei, so der BGH, die Ansicht des OLG richtig, wonach alleine
die Anwesenheit im örtlichen Unfallbereich noch keine Haftung nach § 7 StVG
begründen würde, wenn nicht durch die Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung
ein Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet wurde. Allerdings sei es auch schon
für die zu berücksichtigende Betriebsgefahr ausreichend, dass sich der
Verkehrsunfall in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem
Betriebsvorgang ereignete, ohne dass es zunächst darauf ankäme, ob das
Verhalten verkehrswidrig war oder nicht
oder ob es zu einer Berührung der Fahrzeuge kam. Der BGH verdeutlicht
mithin, dass entscheidend der Betrieb und ein Kausalzusammenhang dieses
Betriebes sei.
Abzustellen sei auf den Zeitpunkt
der kritischen Verkehrslage. Diese könne hier für die Beklagtenseite nicht
durch die Vornahme des Überholvorganges angenommen werden. Diese kritische
Situation könne erstmals zu dem Zeitpunkt
angenommen werden, zu dem auch noch der Kläger zum gleichzeitigen Überholen
sowohl des PKW als auch des Motorrades der Beklagten ansetzte. Allerdings sei
dies nicht der Beklagten zuzurechnen, da es nicht die typische Gefahr eines
Überholvorganges wäre, dass ein rückwärtiger Verkehrsteilnehmer versuchen
würde, den Überholer gleichzeitig auch noch zu überholen. Damit würde hier eine
Haftung nach § 7 StVG ausscheiden. Dies unterscheide sich von Vorgängen, bei
dem der überholende Kradfahrer durch einen Sattelzug verunsichert würde und (ohne
Berührung) zu Fall komme, oder eine Abwehrreaktion auf ein vermeintlich
beabsichtigtes Überholen erfolge, in denen stets die Haftung nach § 7 StVG zu
bejahen sei. Hier aber wäre, nach dem Vortrag der Beklagten, nur die
Anwesenheit gegeben, die nicht ausreichen würde.
Allerdings habe das Landgericht
entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen. Landgericht und OLG
seien davon ausgegangen, dass die Zeugenaussagen zu einer Ausweichbewegung des
PKW, welches ein Ausweichen des Motorrads der Beklagten zur Folge gehabt hätte
(weshalb dann der Kläger ohne Berührung in das Bankett bei einer von ihm
ebenfalls vorgenommenen Ausweichbewegung fuhr) nicht ergiebig gewesen wären.
Dies sei als tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. Allerdings hatte
der Sachverständige, worauf der Kläger hingewiesen habe, ausgeführt, die
Spurenlage ließe ein Ausweichmanöver des Klägers aus dem linken
Randbereich der linken Fahrbahn (Gegenfahrbahn) weiter nach links mit
Einleitung einer Notbremsung erkennen. Dieses hätte vom Landgericht hinterfragt
werden müssen, da damit nicht ohne eventuelle Befragung des Sachverständigen
und eventuelle Anhörung der Parteien davon ausgegangen werden konnte, dass das
Fahrverhalten des Klägers nicht durch das Motorrad der Beklagten beeinflusst
wurde, was eine Haftung der Beklagten nach § 7 StVG begründen würde.
BGH,
Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15 -