Sonntag, 23. Oktober 2016

Belehrungspflicht und –umfang des Anwalts bei einem Vergleich

Der Kläger, der in dem Beklagten anwaltlich vertreten wurde, wurde in dem vorangegangenen Rechtsstreit auf Zahlung von € 60.000,00 wegen Restzahlung von einer Vermittlungsagentur für Leiharbeitnehmer verklagt. In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass der jetzige Kläger für seine Behauptung darlegungs- und beweisblastet sei, nach der ein zeitliches Limit für den Arbeitseinsatz vereinbart gewesen sein soll. Es schlug einen Vergleich auf hälftiger Basis vor. Welchen die Vermittlungsagentur angenommen hätte. Nach Beratung durch seinen jetzt von ihm verklagten Anwalt lehnte der Kläger den Vergleich ab. Den erforderlichen Beweis konnte er nicht erbringen und wurde schließlich zur Zahlung von € 59.283,03 verurteilt; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Nunmehr verlangt der Kläger von seinem damaligen Anwalt Schadensersatz mit der Begründung, dieser hätte ihn nicht zum Abschluss des Vergleichs geraten. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht  hat der Klage auf Zahlung der Differenz zwischen dem vorgeschlagenen Vergleichsbetrag und dem Urteilsbetrag entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil (Klageabweisung) wieder hergestellt.

Die Beweislast für einen Schadensersatzanspruch gegen den früheren Anwalt trägt der ehemalige Mandat. Im Hinblick darauf, dass der Beweis negativer Tatsachen schwierig ist, kommt dem ehemaligen Mandanten eine Beweiserleichterung insoweit zugute, als der Anwalt in dem Prozess substantiiert bestreiten und darlegen müsse, wie im Einzelnen beraten oder aufgeklärt worden sei. Dem Mandanten obliege es dann, den Nachweis der Unrichtigkeit zu erbringen.

Vorliegend habe das Oberlandesgericht die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen überspannt. Der Anwalt sei verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und in allen Richtungen wahrzunehmen. Damit der Mandant eigenständig über einen Vergleich entscheiden könne, müsse er ihm die Vor- und Nachteile erläutern; davon wird er auch bei einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht entbunden. Er hat von einem Vergleich abzuraten, wenn dieser für seinen Mandanten eine unangemessene Benachteiligung darstellt und im insbesondere begründete Aussichten für ein günstigeres Ergebnis bestünden. In einem solchen Fall greife die Vermutung, dass der Mandant dem Rat des Anwalts gefolgt wäre.

Vorliegend wurde von dem beklagten Anwalt vorgetragen, bereits im ersten Termin dem Mandanten zu einem Vergleich geraten zu haben, den dieser abgelehnt habe. Im zweiten Termin, in dem der Vergleichsvorschlag auf hälftiger Basis mit dem Hinweis des Gerichts zur Darlegungs- und Beweislast erfolgte, habe er ihm neuerlich dringend angeraten, den Vergleich anzunehmen, da durch den Mandanten Gewährleistungsansprüche o.ä, nicht geltend gemacht werden könnten und die Beweisaufnahme aber Unsicherheiten beinhalte. Der Mandant habe nicht gewollt; er sei der Annahme gewesen, dass er den Beweis schon erbringen werde und im übrigen wolle er pokern „alles oder nichts).

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nur pauschal ausgeführt, aufgrund seiner Erfahrungen zum Vergleich geraten zu haben, sei danach nicht haltbar. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe es keiner Ausführungen des Anwalts zur Beweislast des Klägers bedurft, da dies der Richter bereits getan habe. Damit hätte dem Kläger klar sein müssen, dass es auf einen bestimmten Umstand ankommt, für den er die Beweislast trägt. Nachvollziehbar sei auch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger dem Rat nicht folgte, da er auf einen ihn günstigen Ausgang der Beweisaufnahme vertraut habe. Damit war es der Kläger, der es auf einen streitigen Fortgang des Verfahrens anlegte, nicht der Beklagte.

Vor diesem Hintergrund genügte der Vortrag des Beklagten der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast.


BGH, Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 291/14 -

Freitag, 21. Oktober 2016

Fitnessstudio: Kündigung wegen Umzug und Krankheit und Vorfälligkeitsentschädigung

Das Landgericht hat im Berufungsverfahren das amtsgerichtliche Urteile teilweise abgeändert, die Kosten allerdings dem Beklagten insgesamt auferlegt. Hintergrund war die Klage eines Fitnessstudios auf Zahlung der weiteren Nutzungsentgelte bis zum nächst möglichen Kündigungstermin, nachdem der Beklagte den Vertrag wegen Umzugs fristlos gekündigt hatte. Dabei hat der Beklagte sich darauf berufen, nach seiner Trennung von seiner Familie seit 2012 an Depressionen zu leiden und umgezogen zu sein, um wieder näher bei seiner Familie sein zu können.

Das Landgericht hat keinen Grund für eine fristlose Kündigung gesehen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 – wies es darauf hin, dass ein Umzug in der Risikosphäre des Nutzers (Beklagten) läge und von daher die fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages nicht rechtfertigen könne.

Auch seine Depression sei nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Denn diese würde ersichtlich keine Trainingsunfähigkeit Bewegründen, bestand sie doch bereits nach eigenen Angaben des Beklagten seit 2012 und wurde die Kündigung erst im August 2015 ausgesprochen. Auch der Umzug erfolge nicht krankheitsbedingt, sondern da der Beklagte wieder näher bei einen seinen Kindern zu sein, nachdem seine Frau dem Umgang mit diesem zu ihm zugestimmt habe bzw. das Familiengericht entsprechend entschieden habe; auch dies gehöre zur persönlichen, alleine von ihm zu verantwortenden Sphäre.

Allerdings folgt das Landgericht nicht der Auffassung des Amtsgerichts zur vereinbarten Vorfälligkeit bei Zahlungsverzug mit zwei Monatsbeträgen. Es sieht in der Klausel einen Verstoß gegen § 307 BGB. Die Klausel ergäbe nicht eindeutig, dass eine Vorfälligkeit dann nicht eintritt, wenn der Schuldner den Rückstand nicht zu vertreten habe. Da seitens des Fitnessstudios allerdings hilfsweise beantragt wurde, die Folgebeiträge jeweils zum 2. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen (§ 257 ZPO), wurde das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert; materiell blieb damit der Beklagte insgesamt zur Zahlung verpflichtet und wurde demgemäß verurteilt.


LG Zweibrücken, Urteil vom 11.10.2016 – 3 S 22/16 -

Dienstag, 18. Oktober 2016

Gerichtsvollzieher: Ermittlungspflicht zum Aufenthaltsort des Schuldners

Es ist keine Seltenheit, dass der Gläubiger erfolgreich einen Titel gegen den Schuldner (oft mühsam) erstreitet, um dann in der Vollstreckung deshalb nicht weiterzukommen, da der (neue) Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist. Vorliegend betrieb der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über € € 163,63 zzgl Zinsen und Kosten. Er beauftragte den Gerichtsvollzieher, den Schuldner zur Abnahme der Vermögensauskunft zu laden. Die Gerichtsvollzieherin teilte mit, der Schuldner sei unbekannt verzogen; dies habe eine Nachbarin glaubhaft bekundet, die angegeben habe, dass der Schuldner unter der Meldeanschrift seit längerer Zeit nicht mehr wohne. Der Gläubiger beantragte gemäß § 766 ZPO (Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen; die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Das Landgericht als Beschwerdegericht führte aus, die Gerichtsvollzieherin hätte ohne weitere Ermittlung des Aufenthaltsortes die Zwangsvollstreckung nicht einstellen dürfen. Mit der Befragung einer Nachbarin und der Kontrolle der Klingelschilder habe er seiner Verpflichtung zur Ermittlung einer neuen Anschrift noch nicht genügt. Denn alleine durch Befragen der Nachbarin konnte sie nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Schuldner tatsächlich „unbekannt“ verzogen sei, wobei nicht einmal ermittelt wurde, dass unter der bisherigen Anschrift ein neuer Mieter wohnen würde. Auch wenn von einem Gerichtsvollzieher nicht verlangt werden könne, dass er zeitaufwendig investigativ tätig wird, muss er doch offenkundigen Anhaltspunkten und mühelos feststellbaren Äußerlichkeiten nachgehen. Da der Gerichtsvollzieher aktuelle Schuldneranschriften über bestimmte Behörden ermitteln lassen darf, so sei erst recht berechtigt und verpflichtet, die offiziell gültige Meldeanschrift selbst zu überprüfen.

Das Landgericht verweist darauf, dass der Gläubiger anders als der Gerichtsvollzieher nicht über staatliche Autorität verfüge. Dritte sind dem Gläubiger nicht zur Auskunft verpflichtet. Es könne von daher nicht die Aufgabe des Gläubigers sein, Meldeanschriften zu überprüfen. Dazu gehört auch die Befragung des festzustellenden Vermieters. Die hier von der Gerichtsvollzieherin vertretene Ansicht, es handele sich nur um eine Bagatellforderung, greife nicht. Bei der pflichtgemäßen Wahrnehmung und Bemühung des Gerichtsvollziehers ginge es nicht um die Höhe der Forderung, sondern um die Ermöglichung der Zwangsvollstreckung als solcher. Die Ermittlung des Vermieters wäre durch Befragen der Hausbewohner leicht möglich gewesen. Es bestünde eine Vermutung, dass der Vermieter wegen der Abwicklung des Mietverhältnisses (Mietkaution, Abrechnung der Mietnebenkosten) die neue Anschrift des Schuldners habe.


LG Verden, Beschluss vom 31.05.2016 – 6 T 2/16 -

Dienstag, 11. Oktober 2016

Zum Umfang des Auskunftsrechts des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB

Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolger des ehemaligen, im Prozessverlauf verstorbenen Kommanditisten; die Antragsgegnerinnen zu 2. – 5. sind Kommanditgesellschaften, an denen der Verstorbene jeweils als Kommanditist beteiligt war. Bei der Antragsgegnerin zu 1. handelt es sich um die Komplementärgesellschaft der jeweils als GmbH & Co. errichteten Kommanditgesellschaften. Gegenstand der Kommanditgesellschaften war jeweils die Errichtung von Windkraftanlagen, deren betrieb und die Veräußerung des erzeugten Stroms. Von dem Kommanditisten und nunmehr der Antragstellerin wird mittels ein Informationsanspruch nach § 166 Abs. 3 HGB geltend gemacht, weshalb der Gegenstand der Gesellschaften noch nicht umgesetzt wurde.

Das Amtsgericht hat den Antrag, das Oberlandesgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Das OLG anerkannte zwar, dass sich ein Informationsersuchen auch direkt gegen die Komplementärgesellschaft richten könne, da diese direkten Zugriff auf die Bücher und Papiere der Kommanditgesellschaften habe und damit neben diesen als Informationsschuldner angesehen werden könne. Allerdings sei das Informationsrecht nach § 166 Abs. 3 HGB nur auf Auskünfte bezogen, die zum Verständnis eines Jahresabschlusses erforderlich sind. In Ansehung des nach § 166 Abs. 2 HGB eingeschränkten Informationsanspruchs des Kommanditisten könne er hier entsprechende Auskünfte nicht über § 166 Abs. 3 HGB verlangen.

Dem folgt der BGH nicht. Damit hat, soweit ersichtlich, der BGH erstmals Stellung genommen zu dem Umfang des Rechts nach § 166 Abs. 3 HGB.

Der Auskunftsanspruch beschränke sich entgegen der Annahme des OLG nicht auf Fragen, die die Prüfung des Jahresabschlusses und dessen Verständnis dienen. Vielmehr erweitere § 166 Abs. 3 HGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Informationsrecht auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft. Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass nach dem Wortlaut des § 166 Abs. 3 HGB nicht nur Auskünfte zu Bilanz und Jahresabschluss erfolgen müssen und die Vorlage von Büchern und Papieren verlangt werden kann, sondern auch die Anordnung „sonstiger Aufklärungen“ durch das Gericht erfolgen könne. Die Norm verweise nicht auf § 166 Abs. 1 HGB, welcher die Vorlage von Bilanz und Jahresabschluss sowie dessen Prüfung durch Einsicht in die Bücher regele. Durch den Terminus „sonstige Aufklärungen“ enthalte die Norm ein Mehr gegenüber den vorangehenden Absätzen. Die Anordnung könne „jederzeit“ ergehen und wäre nicht von einem Jahresabschluss abhängig.

Zwar enthalte § 166 Abs. 3 HGB kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht, da dieses durch den Verweis in § 166 Abs. 2 HGB auf den nicht anwendbaren § 118 HGB ausgeschlossen sei. Das außerordentliche Informationsrecht des § 166 Abs. 3 HGB sei von daher auf ein Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, welches sich durch einen wichtigen Grund auszeichnet.

Ein derartiger wichtiger Grund läge hier aber vor. Dies besteht, wenn die Belange des Kommanditisten durch ein vertragliches Recht oder nach § 166 Abs. 1 HGB nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung bestünde. Dafür müssen hinreichend e Gründe durch den Kommanditisten  dargelegt werden. Es müsse zumindest ein begründetes Misstrauen gegen die Geschäftsführung vorliegen.

Anmerkung: Mit dieser Entscheidung hat der BGH nun Rechtsklarheit und –sicherheit in einer in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Frage geschaffen. Er stärkte gleichzeitig die Stellung des Kommanditisten.


BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – II ZB 10/15 -

Samstag, 8. Oktober 2016

Prüfung der Sachverständigenkosten durch Geschädigten auf Plausibilität

Allgemein ist anerkannt, dass die von einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall aufgewandten Sachverständigenkosten zur Begutachtung seines Fahrzeuges mit dem Schaden verbundene und gem. § 249 BGB auszugleichende Vermögensnachteile, wenn das Gutachten zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlich und zweckentsprechend ist (z.B. in der Regel dann nicht, wenn es sich um Bagatellschäden handelt). Allerdings kann der Geschädigte nicht die Rechnung des Sachverständigen ungeprüft anweisen in der Annahme, der generische Versicherer müsse  sie insgesamt bezahlen.  

Vorliegend hatte sich der Sachverständige (Kläger) seine Kosten von dem Geschädigten abtreten lassen und klagte diese ein. Diese wendet sich gegen die Höhe der berechneten Kosten. Er berechnete  brutto € 787,01, wovon auf das Grundhonorar netto € 434,00 entfielen und netto € 227,53 auf Positionen wie EDV-Abruf, Telefon pp. Vorgerichtlich zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten € 252,50. Das Landgericht verurteilte zur weiteren Zahlung von € 429,01. Die vom Landgericht zugelassene Revision beider Parteien wurde vom BGH zurückgewiesen.

In seinen Entscheidungsgründen stützt der BGH die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass dem Geschädigten eine gewisse Plausibilitätskontrolle aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot heraus obliege. Zwar sei der Geschädigte nicht verpflichtet, im Interesse des Gegners einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu suchen. Allerdings verbliebe das Risiko bei ihm, dass er sich einen Sachverständigen aussucht, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Denn er könne nur die Kosten nach § 249 BGB verlangen, die eine verständige, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage als zweckmäßig und notwendig ansehe. Verlange der sachverständige bereits bei Beauftragung Preise, die für den Geschädigten erkennbar überteuert sind, kann sich dessen Beauftragung als nicht iSv. § 249 BGB erforderlich erweisen. In diesem Fall könne er nur die Kosten verlangen, die der Tatrichter nach § 287 ZPO für erforderlich hält.

Vorliegend wären die mit € 1,05/km berechneten Fahrtkosten, € 2,45 bzw. € 2,05/Foto, Schreibkosten € 3,00 und € 1,00/Kopie überhöht. Dies sei für jeden ersichtlich, unabhängig davon, ob Kenntnis des JVEG (Justizvergütungs- und –entschädigungsgestzes), welches für jeden zugänglich sei, bestünden. Es sei von daher auch nicht fehlerhaft, wenn das Landgericht für seine Schätzung (mit Ausnahme der Fahrtkosten) das JVEG angewandt habe. Bezüglich der Fahrtkosten hatte hier das Landgericht nicht auf das JVEG abgestellt, welches für Sachverständige eine Vergütung von € 0,30/km vorsieht (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 iVm. 5 JVEG), sondern auf der Grundlage von Autokostentabellen einen Betrag von € 0,70/km, was auch nicht zu beanstanden sei.

Der BGH weist darauf hin, dass es ein ortsübliches Honorar für Sachverständige nicht gäbe. Es gäbe zu den Nebenkosten erhebliche Bandbreiten. Da es an einem ortsüblichen Honorar ermangelt, müsse der Tatrichter hier nach § 287 ZPO schätzen. Die Schätzgrundlagen wären richtig angewandt worden.  


BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 -

Sonntag, 2. Oktober 2016

Hinterziehungszinsen: Keine Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen bei der der Feststellung einer Steuerhinterziehung

Die Klägerin hatte 1990 in der Schweiz befindliches Vermögen auf ein schweizerisches Konto ihrer Stieftochter transferiert, über welches sie später Vollmacht erhielt. 2001 wurde das Konto geschlossen und auf ein Konto der Klägerin bei einer anderen Schweizer Bank übertragen. 2010 wurde dies dem zuständigen Finanzamt in Deutschland mitgeteilt. Das Finanzamt erließ Schenkungssteuerbescheide, die rechtskräftig wurden. Sodann erließ es 2011 einen Bescheid über Hinterziehungszinsen. Der Einspruch der Klägerin führte zu einer geringen Verringerung zur Höhe, die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an dieses zurück.


Die Klägerin hat sich darauf berufen, die Übertragung an ihre Stieftochter wäre nicht auf der Grundlage einer Schenkung sondern lediglich im Rahmen eines Treuhandverhältnisses erfolgt. Dem folgte das Finanzgericht nicht, welches in der Übertragung an die Stieftochter eine Schenkung annahm. Da diese unbeschadet der der Klägerin erteilten Vollmacht über das Vermögen frei hätte  verfügen können. Auch habe die Klägerin das Bestehen eines materiell gewollten Treuhandverhältnisses nicht nachgewiesen und es träfe ihm diesbezüglich die Feststellungslast.

Voraussetzung für die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 1 AO ist eine vollendete Steuerhinterziehung. Es müssen damit die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 370 AO erfüllt sein. Der BFH weist darauf hin, dass bei der Feststellung tatbestandlicher Voraussetzungen einer Strafrechtsnorm wie des § 370 AO im Rahmen der Anwendung von steuerrechtlichen Vorschriften wie des § 235 AO nicht die Strafprozessordnung, sondern die Bestimmungen der AO und FGO anzuwenden sind. Dies unabhängig davon, dass auch im Finanzgerichtsverfahren der Grundsatz in dubio pro reo gelten würde. Danach hätte das Finanzgericht in freier Überzeugung festzustellen, ob für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 370 AO gegeben sind, was auch für die Frage der Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach §§ 90 Abs. 2 iVm. 76 Abs. 1 S. 4 FGO gelte.

Letztlich entscheidend ist, welche Voraussetzungen an die richterliche Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO zu knüpfen sind. Hier ergäbe sich aus der Entscheidung des Finanzgerichts nicht, dass dieses davon überzeugt war, dass bei der Übertragung auf die Stieftochter kein Treuhandverhältnis begründet wurde. Vielmehr stützt sich die Entscheidung darauf, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ein Treuhandverhältnis begründet worden sei. Die fehlende Nachweislichkeit ginge zu ihren Lasten, da sie die Feststellungslast für ein die Steuerhinterziehung ausschließendes Treueverhältnis trage.

Der BFH verdeutlicht, dass die Entscheidung nicht auf der Grundlage einer Feststellungslast hätte ergehen dürfen. Da auch nach der Feststellung des Finanzgerichts wohl die  Stieftochter bis Ende 1990er Jahre nicht über das Vermögen verfügte, entsprach das Vorbringen der Klägerin auch nicht einer bloßen Behauptung ohne irgendwelche Anhaltspunkte. Dies hätte das Finanzgericht zum Anlass nehmen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.


BFH, Urteil vom 12.07.2016 – II R 42/14 -

Donnerstag, 29. September 2016

Haftung des Vermieters bei Abgang einer Dachlawine auf Wagen des Mieters ?

Nach der Behauptung der Klägerin hatte sie ihr Fahrzeug auf einem vor dem Haus befindlichen, zum Grundstück des Beklagten zugehörigen Streifen zwischen Haus und Straße abgestellt. Dies sei ihr im Zusammenhang mit einem von ihr mit dem Beklagten über ein Ladengeschäft in dem Haus  abgeschlossenen Mietvertrag erlaubt worden. Am 20.02.2015 soll tagsüber vom Dach des Hauses eine Dachlawine auf das dort abgestellte Fahrzeug der Klägerin abgegangen sein und einen Schaden am Fahrzeug verursacht haben. Sie meint, sie habe gegen den beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der diesem obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Der Beklagte verteidigte sich u.a. damit, er habe die Klägerin aufgefordert, während der Schneezeit wegen der Gefahr von Dachlawinen dort nicht abzustellen und habe auch verschiedentlich Absperrseile gespannt, die immer wieder entfernt worden wären. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege (daher) nicht vor.

Das Amtsgericht negierte zunächst eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten aus Mietvertrag, da unstreitig der fragliche Bereich nicht an die Klägerin vermietet wurde.

Aber auch eine Anspruch nach § 823 BGB aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für das Dach des Gebäudes sowie dem unterhalb desselben befindlichen Parkplatz bestünde nicht.  Nach dem vom BGH aufgestellten Grundsatz müsse sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen (BGH VersR 1955, 300). Sicherungspflichten kämen nur in Betracht, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten (zu ergänzen wäre hier: nach Baurecht), der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs erforderlich wären (LG Ulm BZV 2006, 589).  Es käme auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei für schneereiche Gebiete gelte, dass die Verkehrsbeteiligten , die ohnehin mit dem Abgang von Schneemassen von Dächern vertraut wären, keiner besonderen Warnung bedürften (LG Ulm aaO. mwN.). Nach der Beweisaufnahme stünde im übrigen fest, dass der Beklagte die Klägerin nicht nur gewarnt habe, sondern auch versucht habe, den Bereich durch Absperrbänder zu sperren.

Damit aber habe der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht genüge getan. Schneefanggitter seien im fraglichen Ortsbereich nicht vorgeschrieben. Es komme im Winter im örtlichen Raum häufiger zu Dachlawinen, weshalb die Klägerin mit diesem Phänomen vertraut sein müsse. Auch wenn am fraglichen Tag ein Absperrband nicht vorhanden gewesen sein sollte, hatte die Klägerin die Warnungen missachtet und damit in eigener Verantwortung ihr Fahrzeug im fraglichen Bereich abgestellt.


AG Landsberg am Lech, Urteil vom 07.07.2016 – 2 C 37/16 –