Nach der Behauptung der Klägerin
hatte sie ihr Fahrzeug auf einem vor dem Haus befindlichen, zum Grundstück des Beklagten
zugehörigen Streifen zwischen Haus und Straße abgestellt. Dies sei ihr im
Zusammenhang mit einem von ihr mit dem Beklagten über ein Ladengeschäft in dem
Haus abgeschlossenen Mietvertrag erlaubt
worden. Am 20.02.2015 soll tagsüber vom Dach des Hauses eine Dachlawine auf das
dort abgestellte Fahrzeug der Klägerin abgegangen sein und einen Schaden am
Fahrzeug verursacht haben. Sie meint, sie habe gegen den beklagten einen
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der diesem obliegenden
Verkehrssicherungspflicht. Der Beklagte verteidigte sich u.a. damit, er habe
die Klägerin aufgefordert, während der Schneezeit wegen der Gefahr von Dachlawinen
dort nicht abzustellen und habe auch verschiedentlich Absperrseile gespannt,
die immer wieder entfernt worden wären. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
liege (daher) nicht vor.
Das Amtsgericht negierte zunächst
eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten aus Mietvertrag,
da unstreitig der fragliche Bereich nicht an die Klägerin vermietet wurde.
Aber auch eine Anspruch nach §
823 BGB aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für das Dach des
Gebäudes sowie dem unterhalb desselben befindlichen Parkplatz bestünde
nicht. Nach dem vom BGH aufgestellten
Grundsatz müsse sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen (BGH VersR 1955,
300). Sicherungspflichten kämen nur in Betracht, wenn sie nach den örtlichen
Gepflogenheiten (zu ergänzen wäre hier: nach Baurecht), der allgemeinen
Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und der Art und
des Umfangs des gefährdeten Verkehrs erforderlich wären (LG Ulm BZV 2006, 589).
Es käme auf die Umstände des Einzelfalls
an, wobei für schneereiche Gebiete gelte, dass die Verkehrsbeteiligten , die
ohnehin mit dem Abgang von Schneemassen von Dächern vertraut wären, keiner
besonderen Warnung bedürften (LG Ulm aaO. mwN.). Nach der Beweisaufnahme stünde
im übrigen fest, dass der Beklagte die Klägerin nicht nur gewarnt habe, sondern
auch versucht habe, den Bereich durch Absperrbänder zu sperren.
Damit aber habe der Beklagte
seiner Verkehrssicherungspflicht genüge getan. Schneefanggitter seien im
fraglichen Ortsbereich nicht vorgeschrieben. Es komme im Winter im örtlichen
Raum häufiger zu Dachlawinen, weshalb die Klägerin mit diesem Phänomen vertraut
sein müsse. Auch wenn am fraglichen Tag ein Absperrband nicht vorhanden gewesen
sein sollte, hatte die Klägerin die Warnungen missachtet und damit in eigener
Verantwortung ihr Fahrzeug im fraglichen Bereich abgestellt.
AG Landsberg am Lech, Urteil vom 07.07.2016 – 2 C 37/16 –