Bereits mit seinem Urteil vom
22.06.2010 – VI ZR 302/08 – hat der BGH entschieden, dass der Schädiger den
Geschädigten im Rahmen der von diesem zu beachtenden Schadensminderungspflicht
nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos
und ohne Weiteres zugänglichen freien (d.h. nicht markengebundenen)
Fachwerkstatt verweisen kann. Er muss allerdings den Beweis dafür antreten,
dass diese vom Qualitätsstandard her Reparaturen entsprechend Reparaturen in
einer Markenwerkstatt durchführt. Legt der Geschädigte Umstände dar, nach denen
ihm die Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt nicht zumutbar
ist, hat der Schädiger dies zu widerlegen.
Nach dieser Entscheidung soll für
den geschädigten schon dann eine Unzumutbarkeit bestehen, wenn die kostengünstigere
Reparatur nicht auf freien, bei dieser Werkstatt üblichen Preisen beruht, sondern
darauf, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit dieser vertragliche
Vereinbarungen unterhält und deshalb Sonderkonditionen gewährt werden. Vor
diesem Hintergrund hat der Schädiger auch den Beweis zu erbringen, dass die
freie Werkstatt die allen Kunden zugänglichen Preise auch bei der anstehenden
Reparatur zugrunde legt und gleichwohl günstiger als die Markenwerkstatt ist.
Nunmehr hat der BGH mit seinem
weiteren Urteil vom 28.04.2015 diese Entscheidung aus 2010 bestätigt und
ergänzend festgehalten, dass alleine der Umstand einer vertraglichen Beziehung
des Haftpflichtversicherers des Schädigers zu der freien Werkstatt im Hinblick
auf Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer eine Unzumutbarkeit nicht
postuliert.
BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14 -