Der Werkvertrag wird vom Besteller
vor Beendigung der Arbeiten gekündigt. Die Kündigung lässt die bis zu diesem Zeitpunkt
fällig gewordenen und nicht erfüllten
Leistungsverpflichtungen unberührt, was bedeutet, dass der Besteller Mängelrechte
an dem bis zur Kündigung hergestellten Werk geltend machen kann, ohne dass es
einer vorherigen Abnahme bedürfte. Macht er Mängelrechte
- nach § 634 Nr. 2 BGB (Selbstvornahme und Aufwendungsersatzanspruch)
- nach § 634 Nr. 3 BGB (Rücktritt vom Vertrag oder Minderung)
Abrechnungsverhältnis. Diese Mängelrechte kann er allerdings - wie auch ei einem ungekündigten Werkvertrag - nur nach Nachfristsetzung geltend machen. Macht er zulässig von den Mängelrechten nach § 634 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB nach Nachfristsetzung Gebrauch, lässt er danach gleichwohl Mängelbeseitigungsarbeiten noch oder wieder zu, geht das zunächst gewählte Recht des Bestellers nicht wieder unter. Das OLG Naumburg hat sich insoweit ausdrücklich einer in der Literatur vertretenen gegenteiligen Ansicht nicht angeschlossenen und stützt sich dabei auf ein Urteil des BGH vom 20.01.2006 – V ZR 124/05 -, wonach ein einmal begründetes Rücktrittsrecht selbst dann nicht untergeht, wenn der Gläubiger zunächst weiter Erfüllung begehrt. Die Grenze wäre sicherlich, wie auch das OLG Naumburg erkennt, im Einzelfall auf der Grundlage des § 242 BGB (Verstoß gegen Treu und Glauben) zu ziehen.
In dem vom OLG Naumburg zu
beurteilenden Fall war auch streitig, ob es sich um einen Werkvertrag handelte.
Der Unternehmer war beauftragt gewesen, ein Badezimmer zu sanieren
einschließlich der Gestellung des zugehörigen Materials. Das OLG nahm das
Vorliegen eines Werkvertrages mit der wohl zutreffenden Erwägung an, den
Parteien wäre es nicht in erster Linie um die Lieferung und den Kauf von Möbel
und Keramik gegangen, sondern im Vordergrund habe die Werkleistung und
Gestaltung des Bades gestanden.
OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 96/12 -
OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 96/12 -