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Streitig ist immer wieder die Frage, in welchem Umfang der
Vermieter auf Verlangen des Mieters Unterlagen im Rahmen der
Betriebs-/Nebenkostenabrechnung dem Mieter vorlegen muss. Der BGH hatte sich
mit dieser Frage im Zusammenhang mit einem Wärmelieferungsvertrag mit einem
Contractor zu beschaffen, bei dem der Mieter die Vorlage der Rechnungen des
Vorlieferanten begehrte. Der BGH negierte einen entsprechenden Anspruch des
Mieters und verwies ihn darauf, dass er gegebenenfalls die Richtigkeit der
Abrechnung bestreiten könne, wobei es Sache des Vermieters sei, wie er die
Richtigkeit nachweise (BGH vom 03.07.2013 – VIII ZR 322/12 -). Damit ergänzte der BGH seine Rechtsprechung
aus dem Urteil vom 22.11.2011 – VIII ZR 38/11 -, mit dem er dem Mieter ein
Zurückbehaltungsrecht an Nebenkostenvorauszahlungen zubilligte, wenn die
Unterlagen (dort: die Liefervereinbarung zwischen Vermieter und Fernwärmlieferant)
nicht vorgelegt werden.
BGH, Urteil vom 03.07.2013 - VIII 322/12 -