Fahrzeughersteller werben mit dem
geringen Kraftstoffverbrauch ihrer Fahrzeuge. In der Praxis werden diese
Verbrauchswerte regelmäßig überschritten. Alleine dies begründet allerdings
noch keinen Mangel. Entscheidend ist, worauf das OLG Hamm in seinem Urteil vom
07.02.2013 – 28 U 94/12 - hinwies, ob
der Kraftstoffverbrauch des konkreten Fahrzeugs über den benannten Werten unter
Berücksichtigung der Testbedingungen liegt. Grundlage ist hier das
Typengenehmigungsverfahren nach der EG-Richtlinie 80/1268/EWG. Ein Mangel des
gekauften Fahrzeugs liegt also dann vor, wenn dieses unter Testbedingungen
einen um 10% oder mehr höheren Kraftstoffverbrauch hat als im Verkaufsprospekt
(welcher die Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs dokumentiert) angegeben ist. Der
Wartungszustand (d.h. die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle) und
der Referenzkraftstoff (im Hinblick auf den Brennwert) sind hier mit zu
berücksichtigende Aspekte. Bei dem Referenzkraftstoff ist allerdings zu
berücksichtigen, dass dieser unter Laborbedingungen hergestellt wird, während
sich bei Markenkraftstoffen durch die industrielle Fertigung innerhalb der
Toleranzen größere Streubreiten ergeben; dieser Unterschied ist zugunsten des
Herstellers bei der Beurteilung einzustellen (hier vom OLG mit 0,1 l/100km
angenommen). Bleibt es dann immer noch bei einer Erhöhung von 10% oder mehr,
liegt ein den Rücktritt begründender Mangel vor.
OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 - 28 U 94/12 -
im Anschluss an die Entscheidung BGH vom 08.05.2007 - VIII ZR 19/05 - (dort hielt der BGH fest, ein erheblicher Mangel läge nicht vor, wenn der Kraftstoffverbrauch nicht um 10% von der Herstellerangabe abweiche).