Das BAG hat in seinem Urteil vom 20.02.2013 – 10 AZR 177/12 –
einen Freiwilligkeitsvorbehalt für die Zahlung von Weihnachtsgeld in einem
Formulararbeitsvertrag als Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB und damit den Vorbehalt als unwirksam angesehen. Es könne nicht zum
einen Weihnachtsgeld „gewährt“ werden, zum anderen aber ein Vorbehalt
aufgenommen werden. Will der Arbeitgeber im Einzelfall entscheiden, ob er
Weihnachtsgeld zahlen will, muss er dies mithin klar zum Ausdruck bringen.