Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Versteuerung des
lohnsteuerlichen Vorteils eines auch zu privaten Zwecken überlassenen
Dienstwagens geändert. Mit seiner Entscheidung vom 21.03.2013 – VI R 31/10 –
legte er dar, dass es nicht darauf ankäme, ob das Fahrzeug und gegebenenfalls
ab wann oder wann das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde. Die
Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung führe unabhängig von
einer tatsächlichen privaten Nutzung stets zu einer Bereicherung des
Arbeitnehmers. Der geldwerte Vorteil ist zu versteuern; die 1%-Regelung sei
eine zwingende, stark typisierende und
pauschalierende Bewertungsregelung. Die 1%-Regelung kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt würde, wozu u.a. gehört, dass nicht nur die jeweils gefahrene Strecke mit der Kilometerangabe zu benennen ist, sondern auch hinreichend bestimmt der Ausgangsort und der Endpunkt sowie der Grund der Fahrt.
BFH, Urteil vom 21.03.2013 - VI R 31/10 -