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Samstag, 19. Oktober 2013

Kraftfahrzeugkauf: Mangel bei zu hohem Kraftstoffverbrauch


Fahrzeughersteller werben mit dem geringen Kraftstoffverbrauch ihrer Fahrzeuge. In der Praxis werden diese Verbrauchswerte regelmäßig überschritten. Alleine dies begründet allerdings noch keinen Mangel. Entscheidend ist, worauf das OLG Hamm in seinem Urteil vom 07.02.2013 – 28 U 94/12 -  hinwies, ob der Kraftstoffverbrauch des konkreten Fahrzeugs über den benannten Werten unter Berücksichtigung der Testbedingungen liegt. Grundlage ist hier das Typengenehmigungsverfahren nach der EG-Richtlinie 80/1268/EWG. Ein Mangel des gekauften Fahrzeugs liegt also dann vor, wenn dieses unter Testbedingungen einen um 10% oder mehr höheren Kraftstoffverbrauch hat als im Verkaufsprospekt (welcher die Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs dokumentiert) angegeben ist. Der Wartungszustand (d.h. die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle) und der Referenzkraftstoff (im Hinblick auf den Brennwert) sind hier mit zu berücksichtigende Aspekte. Bei dem Referenzkraftstoff ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser unter Laborbedingungen hergestellt wird, während sich bei Markenkraftstoffen durch die industrielle Fertigung innerhalb der Toleranzen größere Streubreiten ergeben; dieser Unterschied ist zugunsten des Herstellers bei der Beurteilung einzustellen (hier vom OLG mit 0,1 l/100km angenommen). Bleibt es dann immer noch bei einer Erhöhung von 10% oder mehr, liegt ein den Rücktritt begründender Mangel vor.
OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 - 28 U 94/12 -
im Anschluss an die Entscheidung BGH vom 08.05.2007 - VIII ZR 19/05 - (dort hielt der BGH fest, ein erheblicher Mangel läge nicht vor, wenn der Kraftstoffverbrauch nicht um 10% von der Herstellerangabe abweiche).