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Streitig ist immer wieder die Frage, in welchem Umfang der
Vermieter auf Verlangen des Mieters Unterlagen im Rahmen der
Betriebs-/Nebenkostenabrechnung dem Mieter vorlegen muss. Der BGH hatte sich
mit dieser Frage im Zusammenhang mit einem Wärmelieferungsvertrag mit einem
Contractor zu beschaffen, bei dem der Mieter die Vorlage der Rechnungen des
Vorlieferanten begehrte. Der BGH negierte einen entsprechenden Anspruch des
Mieters und verwies ihn darauf, dass er gegebenenfalls die Richtigkeit der
Abrechnung bestreiten könne, wobei es Sache des Vermieters sei, wie er die
Richtigkeit nachweise (BGH vom 03.07.2013 – VIII ZR 322/12 -). Damit ergänzte der BGH seine Rechtsprechung
aus dem Urteil vom 22.11.2011 – VIII ZR 38/11 -, mit dem er dem Mieter ein
Zurückbehaltungsrecht an Nebenkostenvorauszahlungen zubilligte, wenn die
Unterlagen (dort: die Liefervereinbarung zwischen Vermieter und Fernwärmlieferant)
nicht vorgelegt werden.
BGH, Urteil vom 03.07.2013 - VIII 322/12 -
Aus den Gründen:
Tatbestand
Die Kläger mieteten mit schriftlichem
Vertrag vom 16. Mai 1980 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine in
B. gelegene
Wohnung. Die Beheizung und Warmwasserversorgung erfolgt vereinbarungsgemäß
durch Fernwärme. Hierfür schaltete die Beklagte einen Wärmecontractor ein, der
die benötigte Fernwärme seinerseits von dem städtischen Versorger als
Vorlieferanten bezieht. Zwischen den Parteien ist ein Wärmecontracting nicht
vereinbart.
Die Kläger verlangen zur Überprüfung ihrer
Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 die
Vorlage der von dem Versorger an den Wärmecontractor gerichteten Rechnung für
die gelieferte Fernwärme. Die Beklagte übersandte stattdessen die Abrechnung
des Wärmecontractors vom 4. November 2010 und legte dar, welche Kosten dieser
Rechnung Zusatzkosten des Wärmecontracting darstellen.
Das Amtsgericht hat der Klage
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage
abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die
Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die
Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung
seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger hätten gegenüber der Beklagten
als ihrer Vermieterin keinen Anspruch auf Vorlage der dem Wärmecontractor
seitens des Vorlieferanten ausgestellten Rechnung. Zwar dürften die Kläger
aufgrund des Mietvertrags unstreitig nicht mit Kosten belastet werden, die nur
durch das Wärmecontracting entstünden, weil ihr Mietvertrag diese Form der
Wärmeenergieversorgung nicht vorsehe. Die Beklagte habe diese Kosten aber aus
der Heizkostenabrechnung unstreitig nachvollziehbar herausrechnen lassen. Zur
Überprüfung dieser Abrechnung könnten die Kläger die Vorlage der von der
Beklagten verwendeten Unterlagen verlangen, insbesondere die ihr seitens des
Wärmecontractors ausgestellte Rechnung. Diese Rechnung liege auch vor. Die von
dem Vorlieferanten ausgestellte Rechnung an den Wärmecontractor könnten die
Kläger dagegen nicht einsehen, weil die Informationspflicht der Beklagten als
Vermieterin dadurch überspannt würde.
Ein Vermieter sei nicht verpflichtet,
darzulegen und zu belegen, wie die Preise der von ihm bezogenen
Verbrauchsgüter, insbesondere der Heizenergie, im vorgelagerten Handel zustande
gekommen seien. Dazu sei er auch regelmäßig nicht in der Lage, weil der Lieferant
nicht verpflichtet sei, ihm als Endbezieher seine Kalkulation offen zu legen.
Entsprechend verhalte es sich beim Bezug der Heizenergie von einem
zwischengeschalteten Wärmecontracting-Unternehmen. Dass die Kläger die durch
das Wärmecontracting zusätzlich entstehenden Kosten nicht schuldeten, mache im
Ergebnis keinen Unterschied. Zwar sei die Beklagte zur Erläuterung der
Abrechnung auf Verlangen verpflichtet darzulegen, dass und wie sie die
zusätzlichen Kosten aus der ihr ausgestellten Rechnung herausgerechnet habe.
Sie sei aber nicht verpflichtet, die dem Wärmecontracting-Unternehmen
ausgestellte Rechnung vergleichsweise gegenüberzustellen. Es genüge, dass sie -
wie hier unstreitig geschehen - darlege, welche Kosten aus der ihr gestellten
Rechnung Zusatzkosten darstellten.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher
Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klägern einen Anspruch
gegen die Beklagte auf Vorlage der Rechnung des Vorlieferanten für die
Heizperiode 2009/2010 versagt.
1. Zu der jährlichen, den Grundsätzen des § 259 BGB
entsprechenden Abrechnung über die vorausgezahlten Betriebskosten, zu der der
Vermieter gemäß § 556 Abs. 3
Satz 1 BGB verpflichtet ist, gehört auch, dass der Vermieter dem
Mieter die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Hiervon umfasst ist die
Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, darunter auch Verträge des
Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung
der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die
Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3
Satz 5 und 6 BGB
erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2;
Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05,
NJW 2006, 1419
Rn. 21).
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dies insbesondere bei einem
Wärmelieferungsvertrag der Fall (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, aaO Rn. 2;
Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - VIII ZR
273/77, NJW 1979,
1304 unter II 2 c); in diesen besteht ein Einsichtsrecht des
Mieters.
Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit
einem Contractor abgeschlossen hat, ist aber nicht zur Vorlage der dem
Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet.
In den Fällen der Versorgung des Mieters mit Heizenergie durch einen
Wärmecontractor gilt nichts anderes als bei dem unmittelbaren Energiebezug
durch den Vermieter ohne Einschaltung eines Contracting-Unternehmens. Auch in
diesen Fällen haben die Mieter einer Wohnung gegen den Vermieter keinen
Anspruch auf Auskunft darüber, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen
beispielsweise der Heizöllieferant das Heizöl seinerseits von seinem
Vorlieferanten bezieht. Ebenso wenig steht den Klägern als Mietern ein Anspruch
auf Auskunft über Vereinbarungen zu, die der Wärmecontractor mit seinen
Vorlieferanten geschlossen hat.
Unbenommen bleibt den Klägern das Einsichtsrecht in
den von der Beklagten mit dem Wärmecontractor abgeschlossenen
Wärmelieferungsvertrag zur Nachprüfung der Heizkostenabrechnung. Will der
Mieter die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots aus § 556 Abs. 3
Satz 1 BGB prüfen, kann er die ihm in Rechnung gestellten Kosten mit
den Preisen anderer Wärmelieferanten vergleichen.
2. Zur sachgerechten Überprüfung der
Nebenkostenabrechnung ist die Rechnung des Fernwärmeversorgers an den
Wärmecontractor auch nicht aus anderen Gründen erforderlich. Die Beklagte hat
die im vorliegenden Fall nicht umlagefähigen Kosten des Wärmecontractings nach
den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des
Berufungsgerichts aus der seitens des Wärmecontractors vorgelegten
Heizkostenabrechnung "unstreitig nachvollziehbar herausrechnen
lassen". Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zusatzkosten des
Wärmecontracting damit zutreffend ermittelt worden sind. Hätten die Kläger dies
bestreiten wollen, folgte daraus kein Anspruch auf Vorlage der dem
Wärmecontractor von seinem Vorlieferanten gestellten Rechnung. Vielmehr hätte
die Beklagte die Richtigkeit der Abrechnung zu beweisen gehabt. Welchen Beweis
ein Vermieter dafür antritt, ist ihm überlassen.
Dass die Abrechnung des Wärmecontractors im Übrigen
nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Verteilung der Kosten der
Versorgung mit Wärme und Warmwasser gemäß §§ 7, 8 HeizkostenVO entspräche, wird
weder von der Revision geltend gemacht noch bestehen dafür anderweitige
Anhaltspunkte.
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