Die Erlebnisse des A. Barthenheier mit der Marktverwaltung und dem Rechts- und Versicherungsamt der Stadt Köln
Ein Erlebnis, wie man es sich nicht wünscht: Herr A. Barthenheier will morgens nach 6.30 mit seinem Fahrzeug wegfahren, doch es steht nicht mehr dort, wo es abgestellt war. Kein Diebstahl, es wurde abgeschleppt, obwohl nach der Beschilderung dies ausgeschlossen wäre.
1. Sachverhalt
Die Vorgeschichte:
|
Beschilderung |
Herr A. Barthenheier parkte am 22.11.2013 sein Fahrzeug - wie häufig
an der Kalker Hauptstraße in Höhe Hausnummer 124 in Köln-Kalk. Nach der üblichen
Ausschilderung bestand dort ein
eingeschränktes Halteverbot auf dem (von ihm genutzten) Seitenstreifen
und konnte im übrigen dort mit Parkschein werktags zwischen 9.00 und 18.00 Uhr
geparkt werden. Zusätzlich waren dort an
diesem Tag Schilder aufgestellt, die ein absolutes Halteverbot „auch auf dem
Seitenstreifen“ auswiesen, allerdings „nur Samstag am 26.11.2013 bis 04.01.2014
ab 6- h“.
Morgens musste Herr Barthenheier feststellen, dass
sein Fahrzeug nicht mehr vorhanden war. Eine anwesende Marktbeschickerin gab ihm
gegenüber an, das Fahrzeug sei gegen 6.30 Uhr abgeschleppt worden und übergab ihm die Kopie eines Sicherstellungsscheins. Aufwendig
musste er nun den Wagen wieder vom Hof des beauftragten Abschleppunternehmens
abholen, gegen Zahlung von € 146,24.
|
Dort war der Wagen von A. Barthenheier abgestellt |
Am 30.11.2013 begab sich Herr Barthenheier noch
einmal an den Ort und befragte die dortige Marktbeschickerin zum Vorgang. Sie
wollte von ihm den Sicherstellungsschein wieder, da dieser falsch sei. Bei
Durchsicht fiel nun auf, dass wohl die Maktbeschickerin selbst diesen als „Mitarbeiter der Stadt Köln“
unterschrieben hatte und damit den Abschleppvorgang veranlasst hätte.
Was nun folgte:
|
Stand der Marktfrau |
Herr Barthenheier beschwerte sich bei der
Marktverwaltung, die nach dem ihm von der Marktfneschickerin übergebenen äußeren Anschein des Sicherstellungsauftrag das Abschleppen veranlasst haben soll. Er wies darauf
hin, dass das absolute Halteverbot erst ab 26.11.2014 gelten würde, nicht
bereits am 23.11.2014 galt.
Mit Schreiben vom 05.12.2013 teilte das Rechts- und Versicherungsamt der Stadt Köln Herrn Barthenheier mit, die Abschleppkosten von € 108,24 wären
an ihn angewiesen worden. Nach einem anwaltlichen Schreiben des Verfassers
wurde am 11.12.2013 mitgeteilt, dass ein Schreiben an Herrn Barthenheier
betreffend der Erstattung der restlichen € 38,00 leider fehlerhaft adressiert
worden sei und retourniert wurde; der Betrag würde („aus technischen und
arbeitsorganisatorischen Gründen“) „heute“ angewiesene. Der Sachbearbeiter der Stadt Köln bat ferner um Mitteilung, ob „die
von unglücklichen Umständen begleitete Angelegenheit … nunmehr als erledigt
betrachtet werden kann“. Der Verfasser wies darauf hin, dass bisher
nicht erklärt wurde, wie es zu der unrechtmäßigen Aktion gekommen sei und dass
im übrigen auch die Anwaltsgebühren an ihn zu zahlen wären. Nachdem bis zum 19.12.2013
der Betrag von € 38,00 (wohl Verwarngeld und Kosten der Verwaltung) nicht
gezahlt waren, wurde die Behörde an diesem Tag an die Erledigung erinnert.
Zusätzlich erfolgte die Aufforderung mitzuteilen, woraus sich die Ermächtigung
der handelnden Personen zur Durchführung der Abschleppmaßnahme ergeben hätte. Am
20.12.2013 teilte der zuständige Sachbearbeiter der Kölner Stadtverwaltung mit,
die Stadtkasse wäre veranlasst, den Betrag von € 38,00 zu zahlen. Zusätzlich
bat er im Hinblick auf „die Festtage“ um
eine Fristerstreckung vom 27.12.2013 auf den 17.01.2014. Am 20.12.2013 wurde dann Herrn Barthenheier
der Betrag von € 38,00 gutgeschrieben, am 27.01.2014 schließlich die
Anwaltsgebühren.
2.
Rechtliche Konsequenzen und Stellungnahme
2.1. Mit
Schreiben vom 09.02.2014 wurde Strafanzeige erstattet (StA Köln 83 UJs 24/14).
Im Hinblick auf ein Schreiben der Stadt Köln vom 13.01.2014 ging der zuständige
Oberstaatsanwalt davon aus, dass damit der Vorgang aufgeklärt sei und eine
strafbare Handlung nicht gegeben sei. In diesem an den Verfasser als
anwaltlichen Bevollmächtigten adressierten Schreiben wurde u.a. ausgeführt:
„In der
Annahme, die Beschilderung durch die zuständige Behörde sei korrekt vorgenommen
worden, musste im Rahmen der Veranstaltungsverantwortung gegen den
Zustandsstörer die Maßnahme der Fahrzeugabschleppung ergriffen werden. Erst im
Nachhinein wurde festgestellt, dass der Fahrzeugführer aufgrund der
fehlerhaften Beschilderung nicht hat wissen können, dass am 23.11.2013 das
Absolute Halteverbot an dieser Stelle galt. Es war somit ein Versehen des
verantwortlichen Marktaufsehers. … Da die Stadt Köln derzeit 38
Veranstaltungsplätze unterhält, haben die diensthabenden
Marktaufsichtsbeschäftigten über mehrere Veranstaltungen am selben Tag die
Verantwortung über die rechtzeitige Freistellung. Aufgrund eines personellen
Engpasses am besagten Tag hatte der Marktaufseher nicht mehr auf das relativ
späte Eintreffen des beauftragten Unternehmens (Anm: gemeint ist das
Abschleppunternehmen) gewartet. Statt
dessen hatte eine vor Ort anwesende Veranstaltungsteilnehmerin respektive
Marktbeschickerin die veranlasste Maßnahme „vertretungsweise“ beobachtet.
Dieses Verfahren wird nur in Ausnahmefällen von Seiten der Dienststelle
akzeptiert. Dass hier der Sicherstellungsauftrag fälschlicherweise von der
Marktbeschickerin abschließend abgezeichnet wurde, war von der Verwaltung weder
beabsichtigt noch veranlasst worden.“
Vorausgegangen
war der Mitteilung des Oberstaatsanwalts eine Besprechung bei der
Marktverwaltung, bei der aber der zuständige Marktaufseher nicht anwesend war; einen Aktenvermerk über die Besprechung stellte der Oberstaatsanwalt dem Verfasser zur Verfügung. In diesem Vermerk heißt es u.a.:
"Die Wochenmärkte müssen vor ihrer jeweiligen Eröffnung von einem Mitarbeiter der Marktverwaltung kontrolliert bzw. eröffnet werden- Dieser Mitarbeiter ist auch verantwortlich / berechtigt Abschleppvorgänge zu veranlassen."
Der Verfasser wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass nicht
ersichtlich sei, dass überhaupt eine Prüfung der Beschilderung vor der
Abschleppmaßnahme vorgenommen wurde. Er wies ferner darauf hin, dass der
Sicherstellungsauftrag von einem verantwortlichen Mitarbeiter der Stadt zu
unterschreiben ist, und ein Marktbeschicker dazu nicht berechtigt ist. Insoweit
ist hier anzumerken, dass es sich um einen hoheitlichen Vorgang handelt, der
nicht nach Gutdünken Dritten (die nicht als "beliehene Unternehmer" hoheitlich tätig werden dürfen) übertragen werden kann.
Nach dieser Stellungnahme des Verfassers vom
05.04.2014 erfolgte die Mitteilung des Oberstaatsanwalts am 17.07.2014
(abgesandt am 04.08.2014), dass der damals zuständige Marktaufseher im Mai
verstorben sei und deshalb nicht mehr hätte vernommen werden können, die
Marktbeschickerin angegeben habe, sie wäre von diesem zur Unterschrift des
Abschleppprotokolls (Sicherstellungsauftrag) veranlasst worden und hätte
lediglich versehentlich im falschen Kästchen unterschrieben.
2.2. Es
drängt sich hier der Eindruck auf, dass ein rechtswidriges Handeln der Stadt
Köln (Marktverwaltung) gedeckt werden soll. Wie sollte der Abschleppvorgang
durchgeführt werden, wenn der Sicherstellungsauftrag nicht einmal von einen
Verantwortlichen unterschrieben wird ? Schon diese Frage spricht gegen ein
Versehen der Marktbeschickerin (auch wenn diese eventuell durch den verstorbenen
Marktaufseher oder die Abschleppfirma, deren Mitarbeiter wohl nicht
verantwortlich vernommen wurden, dazu veranlasst wurde, um den Vorgang
durchzuführen.
Es ist suspekt, dass derartige Maßnahmen ohne
konkrete vorherige Kontrolle und lediglich in „Annahmen“ durchgeführt werden,
obwohl doch vor Ort ohne weiteres die Beschilderung festgestellt werden kann.
Unabhängig davon, dass der 26.11.2013 der erste Tag des „Samstags-" Verbots ein
Dienstag war, stand die Beschilderung mir einer Autolänge hinter dem Fahrzeug
des Herrn Barthenheier. Dass sich die Marktbeschickerin am Samstag, 23.11.2013
über den abgestellten Wagen geärgert hatte (nachdem es bereits im Vorfeld
zwischen Händlern und Verwaltung Streit um den Standort für diesen Markt gab),
mag sein. Dass sie von daher wollte, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird, ist
emotional nachvollziehbar. Dass sich hier allerdings die Verwaltung über alle
rechtlichen Grundlagen hinwegsetzt und eine Maßnahme vollzieht, die schlicht
grob rechtswidrig ist, ist unentschuldbar. Ein derartiges Gebaren der
Verwaltung lässt allenfalls ein gehöriges Misstrauen gegen diese zu, da nicht
mehr davon ausgegangen werden kann, dass sie rechtsstaatlich handelt.
Wenn dann noch ein Ermittlungsverfahren derart
geführt wird, dass der Eindruck entsteht, es würde lediglich nach Einstellungsgründen gesucht, um nicht
die staatliche Verwaltung zu diskreditieren, fördert dies auch nicht den
Glauben an einen Rechtsstaat.
Betrachtet man zudem die verzögerliche Handhabung
bei der Verwaltung (z.B. was die Erstattung der Gelder anbelangt), wäre man froh, wenn diese staatliche
Verwaltung bei entsprechenden Vorgängen bei ihren Bürgern mehr Nachsicht hätte,
nämlich die gleiche Latte anlegen würde wie in eigenen Dingen.
Als Erkenntnis aus diesem Vorgang bleibt festzuhalten:
Es wurde eine Abschleppmaßnahme durchgeführt, obwohl diese nach der Beschilderung nicht zulässig war. Entweder haben sich der oder die Verantwortlichen über die tatsächliche Rechtslage gemäß der Beschilderung hinweggesetzt oder aber es wird durch die zuständige Verwaltung nicht sichergestellt, dass vor der Durchführung derartiger Maßnahmen geprüft wird, ob der beschilderte Zustand demjenigen entspricht, der bestehen sollte. Bedenkt man, dass der zuständige Marktaufseher den Markt kontrollieren bzw. eröffnen muss, ergibt sich schon daraus seine Pflicht, die Beschilderung zu prüfen. Ein Unterlassen derartiger Prüfungen ist nicht nur leichtfertig, sondern stellt m.E. einen dolus eventualis in Bezug auf rechtswidrige Maßnahmen dar, die in der angeblichen Annahme einer anderweitigen Beschilderung erfolgen.
Wer als Kraftfahrer ein Verbotszeichen übersieht (sei es in Bezug auf die Geschwindigkeit, aber auch in Bezug auf ein Halteverbot) hat mit einer Ahndung zu rechnen. Sein Versehen zählt nicht. Wird aber geahndet, mit weitreichenden Folgen für den Betroffenen, soll dies wohl hinzunehmen sein, auch wenn die Maßnahme rechtswidrig ist. Diese Zweiteilung der Ansicht zur Befolgung von Verkehrszeichen ist nicht plausibel und lässt sich unter dem Stichwort Behördenwillkür subsumieren.
Nachfolgend ein Vorgang aus Frankfurt am Main aus dem Jahr 2009.