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II. Die
Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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Das
angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht, soweit es den Ferrari Spider
nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem notwendigen Privatvermögen des
Klägers zugerechnet hat (nachfolgend unter II.1.), erweist sich aber aus
anderen Gründen i.S. des § 126 Abs. 4 FGO als rechtmäßig
(nachfolgend unter II.2.).
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1. Zu
Unrecht hat das FG den Ferrari Spider nicht dem (notwendigen oder
gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet.
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Ein
geleastes Fahrzeug kann zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers gehören,
wenn die vereinbarte Grundmietzeit wie hier 36 Monate beträgt oder
wenn es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 2006 IV R 36/04, BFH/NV
2006, 1277, unter Bezugnahme auf BFH-Urteile vom 26. Januar 1970
IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom
24. November 1994 IV R 25/94, BFHE 176, 379, BStBl II 1995,
318; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. April 1971
IV B/2 -S 2170- 31/71, BStBl I 1971, 264, zu III.1.b und 2.b
--sog. Leasingerlass--).
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Sind
Kfz-Kosten durch betriebliche Anlässe --wie im Streitfall anhand des
ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen-- entstanden, so kann die ggf.
nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG festzustellende
Unangemessenheit der Aufwendungen nicht die betriebliche Veranlassung der
Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG in Frage stellen. Vielmehr
ist die Abziehbarkeit unangemessener (betrieblicher) Aufwendungen allein
durch die in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder
-beschränkungen begrenzt. Denn selbst dann, wenn die Zuführung eines PKW
zum Betriebsvermögen eines Unternehmers wegen seiner Eigenschaft als reines
Liebhaberfahrzeug nicht als betrieblich veranlasst anzusehen sein sollte
(vgl. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 4
Rz E 1200 "Kraftfahrzeugkosten"), schließt dies nach
der BFH-Rechtsprechung nicht aus, dass einzelne Fahrten mit diesem Fahrzeug
als betrieblich veranlasst anzusehen sind (BFH-Beschluss vom
5. Februar 2007 IV B 73/05, BFH/NV 2007, 1106).
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2. Die
angefochtene Entscheidung stellt sich indessen aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO).
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a) Im
Ergebnis zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass unabhängig von der
Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen der betrieblich
veranlasste Teil der PKW-Kosten als Betriebsausgabe abziehbar ist (vgl.
BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 67/06, BFH/NV 2008,
1662; Urteil des FG Münster vom 29. April
2011 4 K 4855/08 E, EFG 2011, 2083).
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b) Zu Recht
hat das FG den Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 7 EStG begrenzt. Danach sind als Betriebsausgabe nicht abziehbar
andere als die in den (im Streitfall nicht betroffenen) Nummern 1 bis
6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die "die Lebensführung des
Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach
allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind".
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aa)
Aufwendungen berühren nach der BFH-Rechtsprechung die Lebensführung im
Sinne der Vorschrift, wenn sie durch die persönlichen Motive des
Steuerpflichtigen mitveranlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche
Veranlassung zu verneinen ist und ohne dass es einer teilweisen privaten
Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts bedarf. Dies gilt auch für die
Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW (BFH-Urteil vom
13. November 1987 III R 227/83, BFH/NV 1988, 356, m.w.N.;
BFH-Beschluss vom 4. Juni 2009 IV B 53/08, juris; vgl. auch
zu Luxusfahrzeugen BFH-Beschluss vom 19. März 2002
IV B 50/00, BFH/NV 2002, 1145; kritisch dazu Stapperfend in
Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 1621; Blümich/ Wied,
§ 4 EStG Rz 870). Denn auch insoweit kann das Ziel der Vorschrift
betroffen sein, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht
gewinnmindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen
(vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 1979 III R 50-51/78, BFHE
127, 297, BStBl II 1979, 387, und III R 89/78, BFHE 130, 100,
BStBl II 1980, 340).
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bb) Ob ein
solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand im Sinne der
Vorschrift --wie hier bei Beschaffung und Unterhaltung eines Ferrari Spider
durch einen selbständigen Tierarzt-- vorliegt, ist nach der Rechtsprechung
des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter
Unternehmer --ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner
Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen-- angesichts der erwarteten
Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde
(BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 20/82, BFHE 143, 440,
BStBl II 1985, 458).
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(1) Danach
sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des
längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des
Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten
Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als
Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es kann auch entscheidungserheblich
sein, ob es einen objektiven Grund für den angeblichen Mehraufwand gibt.
Unter diesem Gesichtspunkt kann von Bedeutung sein, ob der Aufwand durch
ein günstiges "Gegengeschäft ausgelöst wurde, das ohne entsprechende
Koppelung nicht zustande gekommen wäre" (BFH-Urteil vom
20. August 1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987,
108).
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Schließlich
ist auch zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des
Steuerpflichtigen berührt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2009
IV B 53/08, juris; im Anschluss an die BFH-Urteile vom
8. Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987,
853; vom 13. November 1987 III R 227/83, BFH/NV 1988, 356;
vom 23. November 1988 I R 149/84, BFH/NV 1989, 362).
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(2) Danach
ist die Anschaffung eines teueren und schnellen Wagens nicht stets
"unangemessen" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 7 EStG, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den
Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands
nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und
gegeneinander abzuwägen sind (BFH-Urteile vom 26. Januar 1988
VIII R 139/86, BFHE 153, 4, BStBl II 1988, 629; vom
10. November 1988 IV R 70/88, BFH/NV 1989, 573, und vom
2. März 1989 IV R 105/86, BFH/NV 1989, 693; BFH-Beschluss
vom 19. Oktober 1995 XI B 155/94, BFH/NV 1996, 308).
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cc) Auf
dieser Grundlage ist die Würdigung des FG, nach den Maßstäben des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sei eine solche Unangemessenheit
wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Ferrari Spider
(in drei Jahren nur 20 Tage) sowie wegen der Beschränkung der wenigen
Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und
damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen
Tätigkeit einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten
Affektionswerts eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits zu
bejahen, ersichtlich mit den dargestellten Grundsätzen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar.
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dd)
Schließlich sind rechtliche Bedenken gegen die Bemessung des
"angemessenen Teils" der Fahrtkosten im Zusammenhang mit der
betrieblichen Nutzung des Ferrari Spider weder vorgetragen noch
ersichtlich.
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(1) Maßstab
für die dem Gericht obliegende Feststellung des angemessenen Teils der
Betriebsausgaben ist die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften
Unternehmers "in derselben Situation" des Steuerpflichtigen
(HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1645).
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(2) Auf
dieser Grundlage ist der Ansatz des FG, den angemessenen Teil der
Betriebsausgaben unter Rückgriff auf durchschnittliche
Fahrtkostenberechnungen in Internetforen zu schätzen (vgl. § 96
Abs. 1 Satz 1 FGO), frei von Rechtsfehlern.
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Gegen den
vom FG entsprechend ermittelten und dem Streitverfahren als angemessen
zugrunde gelegten Wert haben die Kläger keine Einwendungen erhoben. Solche
sind auch im Übrigen nicht ersichtlich, sodass der Senat an die nach
Maßgabe dieser Ermittlungen getroffene Würdigung des FG nach § 118
Abs. 2 FGO gebunden ist.
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Denn das FG
hat für seine Würdigung zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten
eines PKW die Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der
Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich herangezogen und zugunsten
des Klägers den sich für das teuerste Vergleichsfahrzeug, einen Mercedes
SL 600, ergebenden Durchschnittswert von 2 EUR je Fahrtkilometer
zugrunde gelegt.
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