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Dienstag, 2. September 2014

Das Recht am eigenen Bild - Veröffentlichung in einer Mieterbroschüre

Eine Wohnungsbaugesellschaft  veranstaltete für die Mieter ein Mieterfest. Auf diesem ließ sie Fotos machen, die sie dann in ihrer an die Mieter gerichteten Informationsbroschüre veröffentlichte. Die Klägerinnen, die auf einem Foto zu sehen waren, machten einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung und Abmahnkosten geltend.

Willi Heidelbach / pixelio.de
Foto: Willi Heidelbach / pixelio.de
Der BGH negierte bereits einen Anspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB iVm. 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG mit der Begründung, BGB mit der Begründung, das Bild falle in den Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und verletze berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht. Der Bereich der Zeitgeschichte umfasse alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu würden auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (so Bereits der BGH im Urteil vom 28.05.2013 – VI ZR 125/12 -).  Zwar bestünde kein schrankenloses Informationsinteresse; vielmehr sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedürfe gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maße einer abwägenden Betrachtung der kollidierenden Rechtspositionen.

Im Hinblick auf das Mieterfest geht der BGH davon aus, dass die Abwägung hier einer Veröffentlichung nicht entgegenstünde. Das Mieterfest würde jährlich veranstaltet, die insgesamt zehn Bilder stellten Gruppen wie auch Einzelpersonen dar und die Bildberichterstattung vermittle den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen hätten und eine gute nachbarliche Beziehung hätten. Das Mieterfest sei eine Veranstaltung von lokaler Bedeutung.


Abschließend weist der BGH aber auch darauf hin, dass auch in den Vorjahren vom Mieterfest jeweils in der entsprechenden an die Mieter (und damit dem eigeladenen Publikum) gerichteten Broschüre mittels Fotos berichtet worden wäre, weshalb die Klägerinnen von einer Veröffentlichung hätten ausgehen müssen. Diese Aussage macht der BGH im Kontext zu seiner Feststellung, dass die Rechte der (namentlich nicht benannten) Klägerinnen nur minimal beeinträchtigt wären. Dieser Zusatz in den Erwägungen lässt offen, ob nun die Rechtsbeeinträchtigung nur deshalb zurücktreten muss, da die Klägerinnen mit der Veröffentlichung hätten rechnen müssen. 

BGH, Urteil vom 08.04.2014 - VI ZR 197/13 -