Eine Wohnungsbaugesellschaft veranstaltete für die Mieter ein Mieterfest.
Auf diesem ließ sie Fotos machen, die sie dann in ihrer an die Mieter
gerichteten Informationsbroschüre veröffentlichte. Die Klägerinnen, die auf einem
Foto zu sehen waren, machten einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung
und Abmahnkosten geltend.
Foto: Willi Heidelbach / pixelio.de |
Der BGH negierte bereits einen
Anspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB iVm. 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
GG mit der Begründung, BGB mit der Begründung, das Bild falle in den Bereich
der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und verletze berechtigte Interessen
der Abgebildeten nicht. Der Bereich der Zeitgeschichte umfasse alle Fragen von
allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu würden auch Veranstaltungen von
nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (so Bereits der BGH im Urteil vom 28.05.2013 –
VI ZR 125/12 -). Zwar bestünde kein
schrankenloses Informationsinteresse; vielmehr sei der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
bedürfe gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maße einer abwägenden
Betrachtung der kollidierenden Rechtspositionen.
Im Hinblick auf das Mieterfest
geht der BGH davon aus, dass die Abwägung hier einer Veröffentlichung nicht entgegenstünde.
Das Mieterfest würde jährlich veranstaltet, die insgesamt zehn Bilder stellten
Gruppen wie auch Einzelpersonen dar und die Bildberichterstattung vermittle den
Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen hätten und
eine gute nachbarliche Beziehung hätten. Das Mieterfest sei eine Veranstaltung
von lokaler Bedeutung.
Abschließend weist der BGH aber
auch darauf hin, dass auch in den Vorjahren vom Mieterfest jeweils in der
entsprechenden an die Mieter (und damit dem eigeladenen Publikum) gerichteten
Broschüre mittels Fotos berichtet worden wäre, weshalb die Klägerinnen von
einer Veröffentlichung hätten ausgehen müssen. Diese Aussage macht der BGH im
Kontext zu seiner Feststellung, dass die Rechte der (namentlich nicht
benannten) Klägerinnen nur minimal beeinträchtigt wären. Dieser Zusatz in den
Erwägungen lässt offen, ob nun die Rechtsbeeinträchtigung nur deshalb zurücktreten
muss, da die Klägerinnen mit der Veröffentlichung hätten rechnen müssen.
BGH, Urteil vom 08.04.2014 - VI ZR 197/13 -