Die Klägerin, der zusammen mit
zwei Geschwistern im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das
Eigentum an einer Wohnung im Stadtgebiet von München zusteht, wendet sich gegen
einen Bescheid der Stadt München, mit dem sie zur Zweitwohnungssteuer
herangezogen wird.
Der VGH führt aus, dass eine
Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer nicht in Betracht käme,
wenn - wie hier - die Wohnung im Eigentum einer GbR steht. Denn
die Zweitwohnungssteuer unterlägen, wie § 3 Abs. 1 ZwStS zeigt, nur natürliche
Personen, da es sich um eine Aufwandssteuer iSv. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt,
bei der die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum
Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll
(BVerfG, Urteil vom 06.12.1983 -2 BvR 1275/79 -). Eine GbR, so weiter der VGH, befriedigt
keinen persönlichen Wohnbedarf.
Ex könne auch in der Regel nicht
ersatzweise auf einzelne Gesellschafter zurückgegriffen werden. Ein Innehalten
im steuerlichen Sinne würde nicht nur eine tatsächliche (zeitweilige)
Verfügungsmacht voraussetzen, sondern auch eine rechtlich gesicherte
Verfügungsbefugnis. Das eigentumsabhängige Verfügungsrecht stünde der GbR zu;
eine Zurechnung zum Gesellschafter käme allenfalls dann in Betracht, wenn
dieser eine beherrschende Stellung in der GbR habe oder ihm ein (auch zeitlich
befristetes) Nutzungsrecht eingeräumt wird und während dieser Zeit die Wohnung
als Zweitwohnung genutzt würde.
BayVGH, Urteil vom 29.07.2015 - 4 B 15.877 -