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Sonntag, 21. Februar 2016

Auseinandersetzung der zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bild: pixabay
Streit bereitet immer wieder die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705ff BGB. Dabei sind für die zweigliedrige GbR (bestehend nur aus zwei Gesellschaftern) von der Rechtsprechung Sonderlösungen vorgesehen, die zu einer Vereinfachung führen sollen. So ist eine vereinfachte Geltendmachung eines Auseinandersetzungsguthabens möglich, wenn die Gesellschaft aufgelöst und kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist.

Der BGH bestätigt, dass eine Auseinandersetzungsbilanz in einem solchen Fall nicht notwendig ist. Der klagende Gesellschafter können den Mitgesellschafter direkt in Anspruch nehmen, wobei in diesem Verfahren dann über die Richtigkeit der Schlussrechnung zu entscheiden ist. Der Kläger müsse lediglich den Anspruch nachvollziehbar darlegen, wobei eine Hin- und Herzahlung vermieden werden muss und eine Durchsetzungssperre bezüglich einzelner Rechnungsposten nicht bestehen darf.


BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 214/13 -