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Streit bereitet immer wieder die
Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705ff BGB. Dabei
sind für die zweigliedrige GbR (bestehend nur aus zwei Gesellschaftern) von der
Rechtsprechung Sonderlösungen vorgesehen, die zu einer Vereinfachung führen
sollen. So ist eine vereinfachte Geltendmachung eines
Auseinandersetzungsguthabens möglich, wenn die Gesellschaft aufgelöst und kein
zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist.
Der BGH bestätigt, dass eine
Auseinandersetzungsbilanz in einem solchen Fall nicht notwendig ist. Der
klagende Gesellschafter können den Mitgesellschafter direkt in Anspruch nehmen,
wobei in diesem Verfahren dann über die Richtigkeit der Schlussrechnung zu
entscheiden ist. Der Kläger müsse lediglich den Anspruch nachvollziehbar
darlegen, wobei eine Hin- und Herzahlung vermieden werden muss und eine
Durchsetzungssperre bezüglich einzelner Rechnungsposten nicht bestehen darf.
BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 214/13 -