Der privatschriftliche
Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705ff BGB) sah
in § 8 (1) für den Fall des Todes eines Gesellschafters vor, dass die Gesellschaft
mit den Erben oder Vermächtnisnehmern des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt
wird. Sie können den Eintritt binnen drei Monaten gegenüber der Gesellschaft ablehnen;
in diesem Fall sind sie abzufinden und wird die Gesellschaft mit den
verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt.
Ein Gesellschafter verstarb und
zugunsten seiner Erben wurde ein Erbschein ausgestellt, der von einem der Erben
dem Grundbuchamt mit dem Gesellschaftsertrag vom 17.11.2007 und dem Antrag auf
Berichtigung des Grundbuchs dahingehend überlassen wurde, dass der verstorbene
Gesellschafter aus der GbR als Eigentümerin ausgeschieden sei und die Erben an
seiner Stelle Gesellschafter wurden. Das Grundbuchamt wies in seiner angefochtenen
Zwischenverfügung darauf hin, dass der Eintragung das Fehlen Berechtigungsbewilligungen
aller verbliebenen Gesellschafter und aller Erben sowie der
Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages
in Form des § 29 GBO (notarielle Errichtung desselben) entgegenstünden. Das Amtsgericht
half der Beschwerde nicht ab.
Im Beschwerdeverfahren wurden
nach Hinweis des OLG von dem Beschwerdeführer Erklärungen aller verbliebenen
Gesellschafter und der erben vorgelegt, wonach § 8 (1) des Gesellschaftsvertrages
vom 17.11.2007 unverändert sei und kein Erbe die Ablehnung des Eintritts in die
GbR erklärt habe. Daraufhin wurde vom OLG die angefochtene Zwischenverfügung
aufgehoben.
Die Aufhebung erfolgte aus
formellen Gründen, da nach Auffassung des OLG die Voraussetzungen für eine
Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO nicht vorlagen. Die Zwischenverfügung
soll den Rang und die sonstigen Rechtswirkungen des Antrages erhalten, was bei
einer (wirksamen) Zurückweisung nicht der Fall wäre. Eine solche
Zwischenverfügung sie aber nur möglich, wenn der Mangel des Antrags mit
rückwirkender Kraft geheilt werden könnte. Daher könne nicht – ie geschehen –
die Vorlage einer Eintragungsbewilligung aufgegeben werden, die erst Grundlage
für die vorzunehmende Eintragung sein soll. Für eine Berichtigungsbewilligung
gelte nichts anderes. Mithin hätte das Grundbuchamt – nach seiner Rechtsansicht zu den Voraussetzungen
des Antrags – den Berichtigungsantrag sofort zurückweisen müssen.
Wohl in der Erkenntnis, dass bei
einer Aufhebung der Zwischenverfügung nur aus diesen formellen Gründen heraus
das Grundbuchamt sodann den Antrag sofort zurückgewiesen hätte und mithin eine
Beschwerde dagegen erfolgt wäre, sah sich der Senat des OLG wohl veranlasst vorsorglich
Hinweise (wenn auch nicht rechtsbindend) für das weitere Verfahren zu geben, in
denen er die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes als verfehlt darlegte. In
Ansehung solcher (vorsorglichen) hinweise wird im Zweifel das erneut zur
Entscheidung berufene Grundbuchamt sich kaum auf diese Gründe beziehen, da eine
darauf beruhende Zurückweisung des Antrags mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdegericht aufgehoben würde.
Für die
Berichtigigungsbewilligung bedürfe es lediglich der schlüssigen Darlegung der
Grundbuchunrichtigkeit (§§ 19, 22 Abs. 2, 29 Abs. 1 GBO) oder (§ 22 Abs. 1 GBO)
aufgrund grundsätzlich lückenlosen, besonders formalisierten Nachweises der die
Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen. An der erbringung des
Unrichtigkeitsnachweises seien strenge Anforderungen zu stellen, weshalb für
eine Berichtigung ohne Bewilligung der Betroffenen eine bloße gewisse
Wahrscheinlichkeit nicht ausreiche. Es sei grundsätzlich durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 29 GBO) lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen,
die der Richtigkeit der vorhandenen Eintragung entgegenstehen könnten. Lediglich
ganz entfernte Möglichkeiten, welche der Richtigkeit der begehrten Eintragung
entgegenstehen könnten, bräuchten nicht widerlegt zu werden. Dies gelte nach §
47 Abs. 2 S. 2 GBO auch für die Berichtigung der Gesellschafterzusammensetzung
der als Eigentümer eingetragenen GbR. Im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft
mit den Erben bedürfe es der Vorlage des Gesellschaftsvertrages, aus dem sich
die Nachfolgevereinbarung ergebe, sowie des Nachweises der Erbfolge, oder einer
Fortsetzungsvereinbarung, wonach die Gesellschaft mit den übrigen (mindestens
zwei) Gesellschaftern fortgesetzt würde.
Allerdings sei ein Abweichen von
den strengen Formvorschriften des § 29 GBO dann möglich, wenn sich die Beteiligten ansonsten in einer unüberwindbaren
Beweisnot befänden. Es könne daher ein (wie hier) nur in privatschriftlicher
Form errichteter Gesellschaftsvertrag als Unrichtigkeitsnachweis iSv. § 22 GBO
genügen (nach dem Beschluss des KG vom 29.03.2016 - 1 W 907/15 - könne stattdessen
auch die Zustimmung der Erben in Form des § 29 GBO ausreichen). Hintergrund
sei, dass es für den Gesellschaftsvertrag der GbR keine Formvorschrift gebe.
Allerdings sei eine Berichtigung
der Gesellschafter nach dem Tod eines Gesellschafters im Grundbuch auch über
eine Berichtigungsbewilligung nach §§ 22, 18 GBO nicht ohne weiteres möglich,
wenn der Nachweis der Berichtigungsberechtigung ebenfalls nur anhand des nicht
formgerechten Gesellschaftsvertrages geführt werden könne. Bewilligen müssten
danach außer den eingetragenen Gesellschaftern noch diejenigen, die aufgrund
der Nachfolgeklausel neue Gesellschafter sind, deren Person jedoch entweder aus
dem Gesellschaftsvertrag, ggf. in Verbindung mit einem Erbschein festzustellen
seien. Es sei allerdings widersprüchlich,
hier nun erhöhte Anforderungen zu stellen, zumal auch der Gesetzgeber bei der Normierung
des § 899a BGB wusste, dass es keine Formvorschrift für den Gesellschaftsvertrag
einer GbR gibt und solches auch nicht geregelt habe. Da allgemein davon
ausgegangen würde, dass es aufgrund von personellen und finanziellen Verhältnissen
nach Ablauf von mehreren Jahren Änderungen am Gesellschaftsvertrag geben könne,
sei zur Ausräumung von Zweifeln eine privatschriftliche Erklärung aller
eingetragenen ursprünglichen Gesellschafter sowie der Erben (und Erbeserben)
über den aktuellen Inhalt des Gesellschaftsvertrages ausreichend, aber auch notwendig.
Diese Erklärungen lägen (jetzt, nach Anforderung durch den Senat) vor.
OLG München, Beschluss vom 08.01.2020 - 34 Wx 420/19 -