Sonntag, 30. Oktober 2022

Jagdpacht: Folge der Nichtigkeit des Vertrages (hier: Wildschadenzahlungen)

Der Kläger hatte aufgrund eines mit der Streithelferin auf dem Grundstück des Beklagten die Jagd ausgeübt und nach dem Vertrag die Pflicht Schadensersatzleistungen für Wildschäden zu leisten. Der Kläger zahlte an den Beklagten an Schadensersatz insgesamt € 13.412,85. Diesen Betrag forderte er vom Beklagten wegen (unstreitiger) Formunwirksamkeit des Jagdpachtvertrages (fehlende Schriftform) zurück. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage insgesamt abgewiesen.

Das OLG führte aus, dass zwar der Kläger an den Beklagten den streitbefangenen Betrag gezahlt habe. Auf der Grundlage des normativen Leistungsbegriffs habe aber darin keine Leistung an den Beklagten, sondern an die Streithelferin gelegen. Mit der Leistung habe der Kläger seiner vermeintlichen Freistellungs-Verpflichtung gegenüber der Streithelferin zu 1. Aus dem (nichtigen) Jagdpachtvertrag erfüllt, indem er die (berechtigten) Wildschadensforderungen des Beklagten beglich. Damit habe die Streithelferin auf Kosten des Klägers eine Befreiung von ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstattung der beim Beklagten eingetretenen Wildschäden erlangt.

Für eine Leistung gem. § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB käme es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Würden die Vorstellungen der Parteien nicht übereinstimmen, sei eine objektive Betrachtungsweise aus Sicht des Zahlungsempfängers geboten. Die nach Jagdpachtvertrag bestehende Zahlungspflicht der Jagdpacht würde in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem eingeräumten Jagdrecht stehen, wie auch die im Vertrag geregelte Pflicht zur Übernahme des Wildschadens. Es handele sich mithin in beiden Fällen um Gegenleistungen zu eingeräumten Jagdausübungsrechts.

Die Gegenleistung des Klägers sei bei der Rückabwicklung des nichtigen Vertrages als Einheit zu betrachten und könne nicht wegen der rein tatsächlichen Zahlungen an den Beklagten - in Ansehung der übernommenen Freistellungsverpflichtung - in eine Leistung an die Streithelferin als Vertragspartnerin und eine Leistung an den nicht am Vertrag beteiligten Beklagten aufgespalten werden. Nach der Zweckbestimmung habe der Kläger in beiden Fällen zur Tilgung seiner vertraglichen Verpflichtungen die Zahlungen an die Streithelferin vorgenommen, jedenfalls aus Sicht des Beklagten als eines objektiver Zuwendungsempfängers.  

Der Bereicherungsausgleich habe mithin im Verhältnis Kläger/Streithelferin zu erfolgen. Dabei sei der Wert der gegenseitigen Leistungen zu saldieren. Vertragliche Beziehungen bestünden nur zwischen dem Kläger/Streitverkündeter (Jagdpacht) und Streitverkündeter/Beklagter (Wildschaden), nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Es wäre unbillig, den Beklagten als schutzwürdigen Unbeteiligten den Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis Kläger/Streithelferin auszusetzen und/oder ihm das Durchsetzungsrisiko bezüglich des Wildschadens aufzubürden.

OLG Köln, Urteil vom 29.054.2022 - 66 S 200/21 -

Mittwoch, 26. Oktober 2022

Abwehr nicht erwünschter Werbe-Mails

Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten mit Mail vom 16.12.2021 einer Nutzung seiner personenbezogenen Daten widersprochen, erhielt aber gleichwohl am 09.01.2022 eine Mail von der beklagten, mit der diese für ein Mediathek-Abonnement warb. Weitere entsprechende Mails erfolgten trotz Abmahnung vom 16.01.2022 am 16.01. und 23.01.2022.

Der Kläger erhob Klage und beantragte Unterlassung der Kontaktaufnahme per Mail durch den Kläger zu Werbezwecken, ohne zuvor erteilter Erlaubnis, gegen Strafandrohung. Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, der Kläger könne ganz einfach eine Einwilligung auf der Webseite der Beklagten in dem „Kundenveraltungssystem“ entziehen könne.

Das Amtsgericht gab der auf Unterlassung gerichteten Klage gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB statt. Es läge ein rechtswidriger Eingriff der Beklagten in die Persönlichkeitssphäre des Klägers vor, welches als allgemeines Persönlichkeitsrecht den Bereich privater Lebensgestaltung geschützt würde (BGH, Urteil vom 19.12.1995 - VI ZR 15/95 -; BVerfGE 44, 197, 203).  Damit bestünde ein Recht des Einzelnen, frei darüber zu entscheiden, mit welchen Personen in welchem Umfang Kontakt aufgenommen werden soll.  Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze daher vor Belästigungen durch eine unerwünschte Kontaktaufnahme. Allerdings könne nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorliegen, wenn die - als solche nicht ehrverletzende - Kontaktaufnahme gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolge; die Einschränkung erfolge, da ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 134/15 -).

Die Versendung der Werbung mittels E-Mail an den Kläger nach dessen Widerspruch sei nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG unzulässig. Der Verweis auf das „Kundenverwaltungssystem“, indem der Kläger selbst die Einstellung vornehmen können, dass er nicht kontaktiert würde, rechtfertige nicht die untersagte Zusendung. Der Widerspruch gegen die elektronisch versandte Werbung sei an keine Form gebunden, weshalb dieses System vom Kläger nicht genutzt werden musste; es sei Sache der Beklagten ihre Kundendaten zu verwalten und dies könne nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers sei auch rechtswidrig gewesen. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei durch das fortgesetzte Verhalten nach Ausspruch des Widerspruchs indiziert.

Der Antrag sei auch nicht zu weit gefasst, da er insbesondere enthalte, dass eine Einwilligung durch den Kläger möglich sei.

AG München, Urteil vom 05.08.2022 - 142 C 1633/22 -

Montag, 24. Oktober 2022

Aussetzung der Vollziehung trotz Verzicht auf Räumungsschutz

Die Beschwerdeführerin (Mieterin) hatte in einem Räumungsrechtsstreit einen gerichtlichen Räumungsvergleich mit der Vermieterseite geschlossen und in diesem eine Räumung zu einem bestimmten Zeitpunkt vollstreckungsfähig erklärt und auf die Stellung von Räumungsschutzanträgen gem. § 794a Abs. 1, 2 ZPO verzichtet. Allerdings ist die Beschwerdeführerin dann nicht ausgezogen und hat einen Räumungsvollstreckungsschutzantrag gestellt über den bisher nicht rechtskräftig entschieden wurde (die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung des Schutzantrages ist noch beim BGH anhängig). Zur Sicherung ihrer Position (des Besitzes an der Wohnung) stellte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Räumungsvergleichs, §§ 570 Abs. 3 1. Halbs., 575 Abs. 4, 794a Abs. 1 ZPO. Der vom Amtsgericht abgelehnte Antrag wurde vom BGH als Rechtsbeschwerdegericht bewilligt unter der Voraussetzung der Zahlung der im Vergleich vereinbarten Bruttomiete durch die Beschwerdeführerin.

Der BGH wies darauf hin, er könne als Rechtsbeschwerdegericht auch im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer bei einem Vollzug größere Nachteile drohen würden als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zudem zulässig erscheine und nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sei.

Hier würden der Beschwerdeführerin bei einer Vollstreckung unwiederbringliche Nachteile durch den Verlust der Wohnung entstehen, vor dem sie in Ansehung eines mittels ärztlichen Attests belegten Schussverletzung am Kopf drei Monate nach Abschluss des Vergleichs und daraus noch andauernden besonderen persönlichen und gesundheitlichen Situation zu schützen sei. Zwar würde der Beschwerdegegner nach vorgelegten Unterlagen auch nicht unerhebliche Nachteile im Falle eines Verbleibs der Beschwerdeführerin in der Wohnung erleiden, doch würden die Nachteile der Beschwerdeführerin vorliegend überwiegen.

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen die Versagung des Räumungsschutzes sei form- und fristgerecht eingelegt worden (also zulässig). Es könnten ihr auch Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden. Die Frage, ob ein Verzicht auf Räumungsschutz nach § 794a Abs. 1, 2 ZPO in einem gerichtlichen Räumungsvergleich wirksam sei und ob er sich auf zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unvorhersehbare und unbekannte Härtegründe beziehe, sei umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt (BGH, Beschluss vom 28.10.2008 - VIII ZB 28/08 -). Daher könne hier ein Erfolg der Rechtsbeschwerde derzeit nicht verneint werden. Es kämen hier unter Umständen die Unwirksamkeit des Verzichts auf Räumungsschutz aus § 313 BGB (Wegfall vorausgesetzter künftiger Umstände) in Betracht, da nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen sei, dass die Geschäftsgrundlage aufgrund ihrer nachträglich eingetretenen und unvorhersehbaren gesundheitlichen Situation entfallen sei.

BGH, Beschluss vom 03.06.2022 - VIII ZB 44/22 -

Freitag, 21. Oktober 2022

Eigener Geschäftsbetrieb eines Minderjährigen, § 112 BGB

Früh übt sich, was ein Meister werden will. Aber geht es auch ohne Übung ? Der 2007 geborene Minderjährige, der gerne Computerspiele spielte, programmierte solche auch und vertrieb sie (über ein PayPal-Konto seiner Eltern), wobei er in 2021 € 20.000,00 Einnahmen erzielt haben will. Er und seine Eltern beantragten vor dem Familiengericht die Genehmigung für ihn, selbstständig ein Erwerbgeschäft betreiben zu dürfen, was bei familiengerichtlicher Genehmigung bedeuten würde, dass er grds. für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig wäre, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, § 112 BGB. Der Klassenlehrer gab an, dass dies seine schulischen Leistungen nicht beeinträchtigen würde; die IHK sah das Modell als plausibel an und befürwortete den Antrag. Das Familiengericht wies ihn gleichwohl zurück; die Beschwerde dagegen wurde vom OLG auch zurückgewiesen.

Grundlage der Entscheidung sei § 112 BGB, Maßstab das Kindeswohl gem. § 1697a BGB. Der Minderjährige müsse über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf das angestrebte Gewerbe verfügen. Er müsse über die psychische und charakterliche Reife eines Volljährigen verfügen und über Fähigkeiten und Kenntnisse, um sich im Geschäftsleben angemessen zu verhalten und die sich aus dem Erwerbsgeschäft ergebenden Verpflichtungen erfüllen können. Indizien für das Vorliegen der entsprechenden Reife seien etwa schulische Leistungen, Kenntnisse in unternehmensbezogenen Bereichen wie Finanzierung, Steuern (nachzuweisen durch Belege über eine entsprechende Schulung) oder die bisherige Mitarbeit in einem Erwerbsgeschäft. Alleine technische Fähigkeiten (hier die Begabung des Minderjährigen zur Programmierung von Spielen), sondern der Minderjährige müsse sich auch im Rechts- und Erwerbsleben wie ein Volljähriger benehmen können (OLG Naumburg, Beschluss vom 22.08.2014 - 8 UF 144/13 -).  Diese reife könne durch Kurse bei der IHK, praktische Arbeit oder Praktika erworben werden.

Im vorliegenden Fall sah das Beschwerdegericht lediglich die technische Befähigung des Minderjährigen als gegeben an. Mit Rechts-, Steuerrechts- und Buchführungsfragen habe er sich bisher nicht beschäftigt und dies seinen Eltern überlassen. Auch habe er sich noch nicht mit den Nutzungsbedingungen von PayPal auseinandergesetzt und nicht angeben können, wie er mit diesen umgehen will, da sie fordern würden, dass der Nutzer volljährig sein müsse. Da es auf das vom Minderjährigen und seinen Eltern eingewandte geringe wirtschaftliche Risiko nicht ankäme, wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da der Minderjährige im Hinblick auf die kaufmännische/rechtliche Geschäftstätigkeit nicht über sein jugendliches Alter hinausgehe.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2022 - 5 WF 72/22 -

Dienstag, 18. Oktober 2022

Voraussetzung für geschlossene Unterbringung des Betreuten (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Auf Antrag des Betreuers der Betroffenen genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Anstalt, wogegen die Betreute Beschwerde einlegte, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Dabei verwies das Landgericht darauf, dass die Betreute seit Jahrzehnten an einer bipolaren Störung mit leichter Demenz leide, was sich durch Realitätsverkennung mit eigen- und fremdgefährdenden Verhalten auszeichne.

Die Rechtsbeschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht.

Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mir Freiheitsentziehung verbunden sei, nur zulässig, solange dies zum Wohl des Betreuten erforderlich sei um der Gefahr entgegenzuwirken, dass dieser aufgrund psychischer Krankheit oder Behinderung sich selbst töte oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Diese Gefahr müsse ernstlich und konkret sein. Erforderlich seien objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte. Eine notwendige Prognose des Tatrichters basiere auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren beteiligten sowie des nach § 321 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachtens. Formelhafte Wendungen zur Begründung eine solchen Beschlusses seien unzulässig; vielmehr müssten in jedem Einzelfall die die Umstände begründenden Tatsachen konkret nachvollziehbar dargelegt werden.

Sowohl in der Entscheidung des Landgerichts als auch in dem von dem zugrunde gelegten Sachverständigengutachten würde es daran ermangeln; vielmehr beschränke sich die Begründung auf formelhafte Wendungen. Krankheitsbedingte Einschränkungen der Betreuten seien nicht auf eine konkrete Gefahrenlage der Betreuten übertragen worden. Es fehle zudem an der erforderlichen Relation zum möglichen Schaden für die Betroffene ohne Anordnung der geschlossenen Unterbringung. Soweit im Sachverständigengutachten als auch Beschluss selbst von einer möglichen Fremdgefährdung die Rede sei, sei dies für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ohne Belang.

BGH, Beschluss vom 20.07.2022 - XII ZB 81/22 -

Freitag, 14. Oktober 2022

Unfallreparatur und Schaden bei Select-Partnerschaft der Werkstatt mit Kaskoversicherung

Nach einem Verkehrsunfall (bei einer Haftung der Beklagten zu 100%) ließ die Geschädigte das Fahrzeug zu angemessenen und ortsüblichen € 13.302,02 von der Klägerin reparieren. Die Reparaturkosten verlangte Geschädigte von der Beklagten ersetzt. Der Ausgleich verzögerte sich, so dass die Geschädigte ihren Kaskoversicherer in Anspruch nahm, deren Select-Partner die Klägerin war, die nunmehr der Geschädigten eine neue Rechnung für die Reparatur über € 8.152,04 berechnete, der von der Kaskoversicherung an die Klägerin gezahlt wurde. Die Beklagte erstattete der Kaskoversicherung den Betrag von € 8.152,04 (weshalb eine Höherstufung des Schadensfreiheitsrabattes bei der Geschädigten nicht erfolgte).  Nunmehr machte die Klägerin die Differenz zwischen dem zwei Rechnungen aus abgetretenen Recht gegenüber der Beklagten geltend. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung wurde vom OLG im Beschlussweg nach § 522 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin machte geltend, weder der Abschluss der Kaskoversicherung durch die Geschädigte noch deren Inanspruchnahme hätten dem Schutz der Beklagten bezweckt. Der ursprüngliche Rechnungsbetrag stelle die effektiven Kosten dar und könne von daher auch begehrt werden. Das OLG konzediert der Klägerin, dass die Besserstellung des Unfallgegners nicht Sinn und Zweck des Abschlusses der Kaskoversicherung sei und die Geschädigte auch bei Erstattung sämtlicher ihr dadurch entstehender Nachteile grundsätzlich nicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung hätte gezwungen werden können. Allerdings ließ das OLG ausdrücklich offen, ob hier aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung im Hinblick auf die wesentlich niedrigeren Abrechnungssätze des Select-Programms etwas anderes geltend könnte; da sich die Geschädigte aus unbekannten Gründen nur zur vorübergehenden Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entschied (durch die Rückzahlung an die Kaskoversicherung wurde die Geschädigte auch nicht im Schadensfreiheitsrabatt höhergestuft), seien für das Verhältnis der Geschädigten zur Beklagten auch die Schadensbeträge maßgeblich, die ihr auf diesem von ihr gewählten Weg des Schadensersatzes entstanden seien. Nur diesen (geringeren) betrag könne sie als Schadensersatz verlangen und damit auch nur diesen Schaden an die Klägerin abtreten. Die Kaskoversicherung habe diesen Schaden der Geschädigten ausgeglichen und von der Beklagten erhalten. Ein abtretungsfähiger Restbetrag sei nicht verblieben.

Zudem habe die Klägerin ihre Reparaturleistungen nur einmal gegenüber der Klägerin in Rechnung stellen können. Mit der letzten Rechnung habe die Klägerin im Verhältnis zur Geschädigten - konkludent oder ausdrücklich - die ursprüngliche Rechnung (mit gleicher Kundennummer aber anderer Rechnungsnummer) aufgehoben und die geschuldeten Reparaturkosten auf den Betrag der neuen Rechnung beschränkt.  Damit schuldete die Geschädigte auch der Klägerin keinen höheren Betrag und konnte mithin auch keine Abtretung mehr vornehmen.

Anmerkung: 

Letztlich sparte die Beklagte durch die Zahlungsverzögerung auf die erste Rechnung einen Betrag von rund € 5.000,00. Hintergrund war, dass die Geschädigte ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren ließ, die mit dem Kaskoversicherer einem Vertragsverhältnis stand, bei dem Verrechnungssätze vereinbart waren, die unter den marktüblichen Sätzen lagen. Da beide Rechnungen an die Geschädigte ausgestellt wurden, konnte die ursprüngliche Rechnung nur als zurückgenommen angesehen werden, jedenfalls für den (hier vorliegenden Fall), dass die zweite Rechnung (wie geschehen) ausgeglichen wurde. Da auch die Beklagte diesen Betrag an den Kaskoversicherer, der hier die Rechnung für die Geschädigte ausgeglichen hatte (und auf dem damit die Forderung übergegangen war, § 86 VVG), konnte die Werkstatt ihre ursprüngliche, der Höhe nach an sich nicht zu beanstandende Rechnung nicht mehr in Höhe des Differenzbetrages geltend machen, da weder der Kaskoversicherer (nach § 86 VVG aus übergegangenen Recht) noch die Geschädigte einen weitergehenden Schaden hatte.

Interessant wäre nun, ob ein Ausgleichsanspruch auf den ursprünglichen Rechnungsbetrag bestanden hätte, wenn die Geschädigte zwar bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers in den Vorteil der Select-Partnerschaft des Reparaturbetriebs mit dem Kaskoversicherer gekommen wäre, allerdings die Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen hätte: Wäre sie dann zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) verpflichtet gewesen, diese in Anspruch zu nehmen (offen gelassen vom OLG) ? Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der „erforderliche Geldbetrag“, der nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger für die Herstellung des vorherigen Zustandes zu zahlen ist, niedriger ist als der hier als angemessen und ortsüblich angesehene Betrag, wenn sichergestellt ist, dass dieser Betrag gezahlt wird und damit eine Höherstufung in der Kaskoversicherung ausgeschlossen wird. In einem solchen Fall wird man wohl aus dem Gedanken der Schadensminderungspflicht heraus von dem Geschädigten verlangen können, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Der Schadensersatzanspruch stellt sich nicht als Bestrafung des Schädigers dar, sondern als Ausgleichsanspruch des Geschädigten für erforderliche Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Wenn dieser günstiger erreicht werden kann, so ist der Geschädigte gehalten, davon Gebrauch zu machen. Dies lässt sich auch aus der Rechtsprechung zur Frage ableiten, ob der Geschädigte auf eine gegenüber markengebundenen Werkstäten günstigere freie Kfz-Werkstatt verwiesen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09 - und vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14 -).

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2022 - 12 U 454/22 -

Dienstag, 11. Oktober 2022

Gefahr: Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren mit inhaltlichem Fehler

In einem Rechtstreit über eine von der Klägerin begehrte Maklercourtage in Höhe von € 30.940,00 unterbreitete das Landgericht unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag, in dem es u.a. hieß: „Der Beklagte zahlt an die Klägerin 8.000.000 EUR.“ Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Kosten des Verfahrens und Vergleichs gegeneinander aufgehoben würden und damit alle wechselseitigen streitgegenständlichen Forderungen abgegolten seien. Beide Parteien stimmten dem Vergleich zu und das Gericht stellte diesen inhaltsgleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO fest. Einige Tage später beantragte der Beklagte die „Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers“, da es nicht € 8.000.000“ heißen dürfe, sondern „8.000“ heißen müsse. Die Klägerin widersprach der Berichtigung. Das Landgericht kam dem Begehren auf Berichtigung analog § 319 ZPO nach. Die klägerseitige Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss war erfolgreich.

Das OLG hatte als Beschwerdegericht darauf verwiesen, dass eine Berichtigung eines Prozessvergleichs nach allgemeiner Auffassung in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO ausscheide (BAG, Beschluss vom 25.11.2008 - 3 AZB 64/08 -). Bei unrichtiger Aufnahme der Erklärungen der Parteien zu einem Vergleich sei das Protokoll, in dem dies festgehalten würde (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) gemäß § 164 ZPO zu berichtigen. Wurden aber die Erklärungen richtig im Protokoll festgehalten und sei dabei den Parteien ein gemeinsamer (Rechen-) Fehler unterlaufen, könne die Berichtigung nicht nach § 319 ZPO erfolgen, der Schreib-, Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten fordert. Vielmehr könne dieser Fehler nur mit Mitteln des materiellen Rechts (so § 313 BGB oder Irrtumsanfechtung) berichtigt werden.

Dies würde auch in einem Fall wie hier, bei dem es der Vergleich auf schriftlichem Weg abgeschlossen worden sei, § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO, gelten, § 278 Abs. 6 S. 3 ZPO. § 278 Abs. 6 S. 3 ZPO verweist auf § 164 ZPO. Für eine Berichtigung wäre die Fortsetzung des Verfahrens erforderlich. 

Allerdings würde hier auch danach eine Berichtigung ausscheiden, da die Voraussetzungen nach § 278 Abs. 6 S. 3 iVm. § 164 ZPO nicht vorlägen.  § 164 ZPO setze eine Unrichtigkeit des Inhalts des Protokolls voraus, dass also dieser nicht dem entspräche, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorausgegangen sei (BGH, Urteil vom 24.09.2013 - I ZR 133/12 -). Damit läge ein Fall nach § 278 Abs. 6 S. 3 ZPO vor, wenn der von den Parteien oder vom Gericht vorgeschlagene und von den Parteien angenommene Vergleichstext unrichtig (d.h. abweichend von dem angenommenen Vergleichsvorschlag) festgestellt würde (LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.2021 - 12 Ta 411/20 -). So sei es aber vorliegend nicht gewesen. Der vom Landgericht selbst vorgeschlagene Vergleich benannte den Betrag von „8.000.000 EUR“ und dem wurde von den Parteien zugestimmt mit der Folge der entsprechenden Feststellung des Vergleichs durch das Landgericht. Auch wenn das Beschwerdegericht keinen Zweifel daran hatte, dass weder das Landgericht den Betrag von € 8 Mio. vorschlagen wollte noch die Parteien den Willen hatten einen Vergleich mit dieser Summe abzuschließen, doch würde dies hier eine Berichtigung nicht rechtfertigen können.

OLG Celle, Beschluss vom 24.05.2022 - 11 W8/22 -