Dienstag, 18. Oktober 2022

Voraussetzung für geschlossene Unterbringung des Betreuten (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Auf Antrag des Betreuers der Betroffenen genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Anstalt, wogegen die Betreute Beschwerde einlegte, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Dabei verwies das Landgericht darauf, dass die Betreute seit Jahrzehnten an einer bipolaren Störung mit leichter Demenz leide, was sich durch Realitätsverkennung mit eigen- und fremdgefährdenden Verhalten auszeichne.

Die Rechtsbeschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht.

Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mir Freiheitsentziehung verbunden sei, nur zulässig, solange dies zum Wohl des Betreuten erforderlich sei um der Gefahr entgegenzuwirken, dass dieser aufgrund psychischer Krankheit oder Behinderung sich selbst töte oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Diese Gefahr müsse ernstlich und konkret sein. Erforderlich seien objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte. Eine notwendige Prognose des Tatrichters basiere auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren beteiligten sowie des nach § 321 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachtens. Formelhafte Wendungen zur Begründung eine solchen Beschlusses seien unzulässig; vielmehr müssten in jedem Einzelfall die die Umstände begründenden Tatsachen konkret nachvollziehbar dargelegt werden.

Sowohl in der Entscheidung des Landgerichts als auch in dem von dem zugrunde gelegten Sachverständigengutachten würde es daran ermangeln; vielmehr beschränke sich die Begründung auf formelhafte Wendungen. Krankheitsbedingte Einschränkungen der Betreuten seien nicht auf eine konkrete Gefahrenlage der Betreuten übertragen worden. Es fehle zudem an der erforderlichen Relation zum möglichen Schaden für die Betroffene ohne Anordnung der geschlossenen Unterbringung. Soweit im Sachverständigengutachten als auch Beschluss selbst von einer möglichen Fremdgefährdung die Rede sei, sei dies für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ohne Belang.

BGH, Beschluss vom 20.07.2022 - XII ZB 81/22 -


Aus den Gründen:

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die 1933 geborene Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung.

Für die Betroffene besteht eine Betreuung, deren Aufgabenkreis unter anderem die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitssorge sowie Heimplatzangelegenheiten umfasst. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers die Unterbringung der Betroffenen bis längstens zum 15. Dezember 2023 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach §§ 312 Nr. 1, 323 FamFG, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB lägen vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen leide die Betroffene seit Jahrzehnten unter einer bipolaren Störung mit gemischten Symptomen bei erschwerend hinzutretender leicht- bis mittelgradig ausgeprägter Demenz mit daraus resultierender deutlichen Störung der Emotionen und des Verhaltens. Nach den Ausführungen des Sachverständigen zeichne sich das Krankheitsbild während der langanhaltenden akuten Exazerbation insbesondere durch eine wahnhaft induzierte Realitätsverkennung mit daraus resultierender massiver Neigung zu eigen- als auch fremdgefährdendem Verhalten mit raptusartig auftretenden, tätlich aggressiven Impulsdurchbrüchen, schweren formalen und inhaltlichen Denkstörungen sowie kognitiven als auch mnestischen Defiziten aus.

Die Betroffene sei in der Vergangenheit nur begrenzt dazu in der Lage gewesen, ihr Leben eigenständig zu führen. Sie zeige sich seit langem nicht krankheitseinsichtig und sei nur begrenzt willens, sich einer notwendigen Behandlung zu unterziehen. Vor der Aufnahme in die aktuelle geschlossene Einrichtung im Oktober 2020 sei die Betroffene mehr als zwei Jahre auf einer geschlossenen Abteilung für Gerontopsychiatrie untergebracht gewesen. Während der gesamten Unterbringung sei bereits mehrfach der erfolglose Versuch unternommen worden, die Betroffene in einem geeigneten Pflegeheim dauerhaft unterzubringen, was jedoch letztlich an ihrem Verhalten gescheitert sei.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Gefahrenbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verkannt.

a) Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es hierfür notwendig, dass eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten besteht. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten, aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist Sache des Tatrichters. Sie baut im Wesentlichen auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren Beteiligten sowie auf dem nach § 321 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten auf. Die Begründung darf sich auch bei wiederholt untergebrachten Betroffenen nicht auf formelhafte Wendungen beschränken, sondern muss die Tatbestandsvoraussetzungen im jeweiligen Einzelfall durch die Angabe von Tatsachen konkret nachvollziehbar machen (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 2021 - XII ZB 109/21 - MDR 2021, 1153 Rn. 10 mwN und vom 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16 - FamRZ 2017, 1342 Rn. 10 mwN).

b) Konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr des Eintritts eines erheblichen Gesundheitsschadens hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Begründung beschränkt sich auf formelhafte Wendungen. Auch in dem in Bezug genommenen Sachverständigengutachten fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Gefahrenlage. Der Tatrichter hat es verabsäumt, die krankheitsbedingten Einschränkungen auf eine konkrete Gefahrenlage für die Betroffene zu übertragen. Ferner fehlt es auch an der erforderlichen Relation zum möglichen Schaden für die Betroffene. Soweit im Sachverständigengutachten – wie auch im angefochtenen Beschluss – wiederholt von Fremdgefährdungen die Rede ist, ist das für den Tatbestand des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht von Belang.

3. Weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG.


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