Dienstag, 9. Februar 2021

Erfasst vereinbarte Umsatzsteuer auf (Gewerberaum-) Miete auch die Nebenkosten ?

Im Gewerberaummietvertrag der Parteien wurde der Mietzins mit € 10.500,00 „zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer“ vereinbart. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Mieterin (Beklagte die öffentlichen und privaten Lasten des Grundbesitzes, so u.a. Grundsteuer, Versicherungsprämien zu tragen hat. Für 2018 erteilte die Klägerin eine Nebenkostenabrechnung über Grundbesitzabgaben und Versicherungsprämien zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19%. Das Amtsgericht wies die Klage ab, soweit die Klägerin Umsatzsteuer begehrte. Das Landgericht gab der Berufung der Klägerin statt und erkannte ihr auch die geltend gemachte Umsatzsteuer zu. Die zugelassene Revision der Beklagten wurde vom BGH zurückgewiesen.

Betriebskosten seien Bestandteil der Miete. Die von dem Mieter zu erbringenden Leistungsentgelte (Grundmiete und Nebenkosten) seien die Gegenleistung für die von dem Vermieter zu erbringende Gesamtleistung. Es könne auch vereinbart werden, dass der Mieter und Nebenkosten Umsatzsteuer auf die zu zahlende Miete übernimmt. Das Landgericht habe den Vertrag nach §§ 133, 157 BGB so ausgelegt, dass die Beklagte die Umsatzsteuer sowohl auf die Grundmiete wie auch die Betriebskosten, auch in Form von Grundbesitzabgaben und Versicherungsprämien, zu tragen habe. Diese Auslegung sei rechtsfehlerfrei vorgenommen worden.

Die Klägerin habe vorliegend gem. § 9 UstG zur Umsatzsteuer im Rahmen der Vermietung optiert. Damit sei die Umsatzsteuer auf den gesamten Umsatz entstanden, mithin auf Grundmiete und Nebenkosten (OFD Köln, DB 1985, 2227). Der Umstand, dass auf Versicherungsbeiträge bereits Versicherungssteuer erhoben würde, stünde einer Umsatzsteuerpflicht nach § 10 Abs. 2 S. 2 Hs.1 UStG nicht entgegen. Versicherungssteuer sei keine Umsatzsteuer iSd. Umsatzsteuergesetzes (BFH, Beschluss vom 23.11.2010 - V B 119/09 -). Die Steuerpflicht entfalle nicht anteilig insoweit, als einzelne Nebenkosten nicht mit Vorsteuer belastet seien (OFD Köln aaO.). Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Bestandteile des Umsatzes einschl. derer, die die wirtschaftliche Grundlage des Vertragsabschlusses bilden würden, derart eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden würden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

Es würde sich auch bei den Positionen Grundbesitzabgaben und Versicherungsbeiträge nicht um solche handeln, die eine umsatzsteuerrechtliche Sonderrolle einnehmen würden und als „durchlaufende Posten“ nicht zum Entgelt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 UstG gehören würden. Dies könne nur angenommen werden, wenn der Unternehmer (hier Vermieter) nur als Mittelsperson fungieren würde, ohne selbst Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden (hier Mieter) zu haben und auch selbst nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. Daran ermangele es hier, da in der direkten Leistungsbeziehung nicht die Mieterin, sondern die Vermieterin verpflichtet sei.

Der Beklagten sie die Umsatzsteueroption der Klägerin bekannt gewesen, was schon aus der Vereinbarung ersichtlich sei, dass die Miete „zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer“ vereinbart worden sei. Damit aber se der Beklagten auch bewusst gewesen, dass sie eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhält (vgl. § 14 UstG) und den Vorsteuerabzug nutzen könne. In Ansehung der Einheitlichkeit der Leistungsentgelte Grundmiete und Nebenkosten würde damit feststehen, dass die Klägerin auch auf die Umlage der Grundbesitzabgaben und Versicherungskosten Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen habe und damit in ihren Rechnungen auszuweisen habe. diese an das Finanzamt abzuführen habe.

Würde man den Vertrag so auslegen, dass auf die Nebenkosten keine Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann, würde dies für die Klägerin als Vermieterin einen ersichtlich nicht gewollten Verlust darstellen, da sie dann nur die Nettobeträge erhalten würde, davon aber an das Finanzamt Umsatzsteuer abführen müsse (zudem dies gegenüber der Mieterin zum Zwecke des Vorsteuerabzugs auch ausweisen müsse).

BGH, Urteil vom 30.09.2020 - XII ZR 6/20 -

Samstag, 6. Februar 2021

Obligatorische Angabe „Herr“ oder „Frau“ im Internetbestellformular rechtfertigt Unterlassungsbegehren

 

Die Entscheidung ist schon deshalb interessant, da nicht von dem Kläger oder der Klägerin und auch nicht von der Beklagten oder dem Beklagten gesprochen wird, sondern von der beklagten Person bzw. der klagenden Person. Die geschlechtsneutrale Formulierung hängt mit dem Sachverhalt und dem Begehren der „klagenden Person“ zusammen. Diese wollte via Internet bei der Beklagten Person etwas kaufen und musste dort bei dem Bestellvorgang expressis verbis zwischen den Anredeformen „Herr“ und „Frau“ wählen. Gleiches war der Fall bei der Registrierung; ohne die entsprechende Angabe wurde weder der Bestellvorgang noch die Registrierung fortgesetzt. Daraufhin begehrte sich zum Einen Unterlassung und zum Anderen eine Geldentschädigung in Höhe von € 5.000,00. Während der Anspruch auf Geldentschädigung abgewiesen wurde, war der Unterlassungsantrag erfolgreich.

Das Landgericht (LG) negierte einen Verstoß gegen § 21 AGG (Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes [AGG]). Eine Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1, 2 AGG liege wegen eines fehlenden Bezuges zur vertraglichen Leistung nicht vor. Von daher scheide auch eine Geldentschädigung auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 S. 2 AGG aus.

Der Unterlassungsanspruch sei aber nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Zu den geschützten Rechtspositionen würde nach § 823 Abs. 1 BGB auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehören. Dieses würde auch die geschlechtliche Identität umfassen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/17 -). Die Anreden „Herr“ und „Frau“ würden jeweils dem männlichen bzw. weiblichen Geschlecht zugeschrieben. Wenn wie hier die klagende Person gezwungen würde, eine dieser Anreden zu wählen, was aber nicht der Identität der klagenden Person entspräche. Die beklagte Person habe darauf auch keinen Anspruch, da dies für die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen (wie sie selbst einräumte) völlig irrelevant sei. Eine individuelle Entscheidung eines Menschen zu seiner Geschlechtsidentität sei zu respektieren (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -). Die Geschlechtsidentität würde auch über die Anrede zum Ausdruck kommen. Wenn eine Änderung des Namens nach dem Transsexuellengesetz bereits geändert wurde, sei dies zu berücksichtigen. Allerdings ei dies nicht nur auf diesen Fall begrenzt. Die Anrede sei nach dem Selbstverständnis der betroffenen Person zu ihrer selbstempfundenen Geschlechtszugehörigkeit auszurichten. Die Entscheidung des BGH vom13.03.2018 - VI ZR 143/17 - würde dem nicht entgegenstehen, da sich dort der BGH auf Vordrucke und Formulare beschränkte und festhielt, dass kein Anspruch bestünde, dort mit den generischen Maskulinum angesprochen zu werden; hier würde es um die Anrede einer bestimmten Person in konkret an diese gerichtete Erklärungen gehen. Der Umstand, dass es noch keine Anredeform für Personen aus dem heterogenen Kreis der Personen nicht nicht-binärer Geschlechtsidentität gäbe, sei nicht entscheidend.

Allerdings würde sich aus § 823 BGB kein Anspruch auf Entschädigung ableiten lassen. Eine Geldentschädigung könne nur verlangt werden, wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff bedeuten würde und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könne. Auch wenn hier bei der Rechnung die Anrede „Herr“ erfolgte, sei zu berücksichtigen, dass dieses Schreiben nur an die klagende Person gerichtet worden sei und der beklagten Person keine Böswilligkeit zur Last gelegt werden könne.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.12.2020 - 2-13 O 131/20 -

Mittwoch, 3. Februar 2021

Urteilstenor „früherer Zustand wieder herzustellen“ nicht vollstreckungsfähig

Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag bei Gericht einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Was hilft es dem Kläger, wenn er obsiegt, dann aber den erwirkten Titel nicht durchsetzen kann, da es an dem vollstreckungsfähigen Inhalt ermangelt. Unabhängig davon, dass an sich das Gericht bei fehlender Vollstreckbarkeit eines begehrten Titels darauf hinweisen muss und die Klage im Hinblick auf ein deshalb zu negierendes Rechtschutzbedürfnis abzuweisen hätte, kommt es immer wieder vor, dass der erkennende Richter auf diesen Umstand nicht achtet. 

So auch in dem vom LG Frankfurt am Main zu beurteilenden Fall. Der Gläubiger hatte gegen den Schuldner ein Versäumnisurteil erwirkt, demzufolge der Schuldner „den Anbau/Überbau im Bereich des Gemeinschaftseigentums … zu beseitigen/zurückzubauen und den früheren Zustand wieder herzustellen“ habe. Das Versäumnisurteil wurde rechtskräftig, der Schuldner aber nicht tätig. Nunmehr wollte der Gläubiger im Rahmen der Ersatzvornahme vorgehen und beantragte die Festsetzung eines Kostenvorschusses in Höhe von € 25.000,00, dem das Amtsgericht stattgab. Der dagegen vom Schuldner eingelegten Beschwerde gab das Landgericht (zutreffend) statt.

Zwar ergibt sich ein Anspruch auf Ersatzvornahme in Fällen, in denen der Schuldner zu einer „vertretbaren Handlung“ (§ 887 ZPO), also einer Handlung, die auch durch einen Dritten durchgeführt werden kann, verurteilt wird. Allerdings sah sich hier das Landgericht veranlasst, den Antrag auf die Beschwerde des Schuldners hin zurückzuweisen, da Grundlage nur ein vollstreckungsfähiger Titel sein kann (§ 704 ZPO). Um festzustellen, ob der Titel vollstreckungsfähig ist kann neben dem Tenor auch zur Auslegung des Versäumnisurteils auf die Klageschrift zurückgegriffen werden und das Prozessgericht könne, so das Landgericht, als Vollstreckungsgericht sein Wissen auch aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen. Verblieben allerdings dann immer noch Unklarheiten im Titel, mit dem dem unbestimmten Antrag gefolgt worden sei, fehle es aber an der Vollstreckungsfähigkeit.

Diese Unbestimmtheit ergab sich vorliegend aus der Formulierung, dass der „frühere Zustand“ wieder hergestellt werden müsse. Es sei schon nicht ersichtlich, welche Veränderungen durch den beanstandeten Anbau/Überbau erfasst seien, erst Recht nicht, wie der frühere zustand gewesen sei, dessen Wiederherstellung erfolgen solle. In der Klageschrift sei die Rede von vom Schuldner entfernten Fenstern, Erweiterung der Außenmauer und Errichtung einer neuen Mauer. Allerdings ließe sich nicht zweifelsfrei feststellen, welche Maßnahmen in welchem Umfang zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich seien. Das Landgericht verwies auf eine Entscheidung des BGH im Urteil vom 24.02.1978 - V ZR 95/75 -, wonach die notwendige Konkretisierung fehle. wenn lediglich eine Wiederherstellung  begehrt würde und die Prüfung des Sollzustandes damit unzulässig vom Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde. Es wäre dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren durch Vorlage von Plänen, Bildern, Beschreibungen möglich gewesen, den gewollten Zustand eindeutig zu definieren. Lediglich kleinere Auslegungsschwierigkeiten könnten im Vollstreckungsverfahren behoben werden.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.11.2020 - 2-13 T 73/20 -

Freitag, 29. Januar 2021

Kostenerstattung für zwei Anwälte bei Klage und Widerklage nach einem Verkehrsunfall ?

 

Der Kläger verklagte den Beklagten nach einen Verkehrsunfall auf Schadensersatz. In der Folge erhob der Beklagte gegen den Kläger Widerklage. Während sich der Kläger im Rahmen der Klage von den Rechtsanwälten W vertreten ließ, wurde er im Rahmen der Widerklage von den Rechtsanwälten F vertreten. Im Rahmen der Kostenfestsetzung versagte der Rechtspfleger einen Kostenerstattungsanspruch für zwei Anwälte, da such nach seiner Ansicht der Kläger bei Klage und Widerklage vom gleichen Anwalt hätte vertreten lassen können (was auch kostenmäßig günstiger gewesen wäre).  Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war begründet.

Allerdings, so das OLG, sei es vom Grundsatz her richtig, dass in dem Fall, dass (wie hier) der beklagte eine Widerklage erhebt, der Kläger nicht deshalb einen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten habe, da er mit der Verteidigung gegen die Widerklage einen anderen Anwalt betraut. Grundsätzlich seien in einem solchen Fall leidglich die fiktiven Kosten eines Anwalts erstattungsfähig.  Dies würde grundsätzlich auch dann gelten, wenn der Kläger nach den Versicherungsbedingungen mit seinem Haftpflichtversicherer im Falle eines gegen ihn gerichteten Rechtsstreits die Führung desselben dem Versicherer überlassen müsse und dem von diesem beauftragten Rechtsanwalt Vollmacht erteilen müsse.

Die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch Beauftragung von zwei Anwälten im Falle eines „normalen Verkehrsunfalls“ scheide aus. Anders verhalte es sich aber bei dem Vorwurf eines manipulierten Unfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2004 - VI ZB 76/03 -), bei dem eine Interessenskollision bestünde. Zur Begründung des Erstattungsanspruchs könne deshalb nicht auf ein Prozessführungsrecht des Haftpflichtversicherers oder ein besonderes Vertrauensverhältnisses verwiesen werden, um derartige Mehrkosten gegen den Gegner festsetzen zu lassen.

Vorliegend sei als Besonderheit zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Haftpflichtversicherer des Klägers auch um den Haftpflichtversicherer des Beklagten handelte, den der Kläger bei seiner Klage auch aus dem Haftpflichtverhältnis zum Beklagten mitverklagt hatte.  Daraus resultiere eine Interessenskollision: Der vom Kläger beauftragte Anwalt würde den Kläger mitvertreten bei der Klage gegen den eigenen Haftpflichtversicherer in dessen Eigenschaft als Versicherer des Beklagtenfahrzeuges. Würde er nun den Kläger im Rahmen der Widerklage mitvertreten, müsste er Ansprüche abwehren, die Wiederum vom Haftpflichtversicherer des Klägers als Haftpflichtversicherer auch des Beklagten zu tragen hätte. Da er damit auch in der Abwehrrolle zugunsten des verklagten Haftpflichtversicherers wäre, würde er im gleichen Verfahren sowohl auf Seiten Versicherers als auch gegen diesen stehen. In diesen Fällen sei bei einer Streitgenossenschaft von Fahrer/Halter und Versicherer ausnahmsweise die Beauftragung verschiedener Anwälte gerechtfertigt.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2020 - 8 W 143/20 -

Sonntag, 24. Januar 2021

Kaskoversicherung: Muss der Versicherer Nutzungsausfall bei Verzug zahlen ?

Der Kläger machte gegen seinen Kaksoversicherer einen Anspruch auf Nutzungsausfall geltend. Zwar war dies nicht in dem Versicherungsvertrag der Parteien geregelt, doch vertrat der Kläger die Ansicht, er habe, da sich der Versicherer mit der Leistung ach dem Schadensfall in Verzug befand, einen Anspruch nach §§ 286 Abs. 1, 280 BGB auf Nutzungsausfall. Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) folgten ihm nicht. Das OLG wie den Kläger darauf hin, dass es gedenke seine Berufung nach § 522 ZPO zurückzuweisen.

Das OLG wies darauf hin, dass Nutzungsausfallentschädigung nicht nur als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zugesprochen würde, sondern u.a. auch dann, wenn der mit dem Verkauf eines Kraftahrzeuges beauftragte Vermittler nach Kündigung des Vertrages  Vermittlung eines Kraftahrzeuges Beauftragte nach Kündigung des Auftrages die geschuldete Herausgabe des Fahrzuges verzögere (BGH, Urteil vom 14.07.1982 - VIII ZR 161/81 -). Allerdings ließe sich der Anspruch nicht auf einen rein versicherungsvertraglichen Anspruch ausdehnen, da unverzichtbare Voraussetzung für die Zuerkennung des Nutzungsausfallanspruchs eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst sei (BGH aaO.). Dies sei auch bei einer unterlassenen Herausgabe der Fall.

Auf das Fahrzeug aber vorliegend aber ausschließlich der Unfallgegner, nicht aber der eigene Kaskoversicherer eingewirkt. Bei der Kaskoversicherung ginge es ausschließlich um die Erfüllung einer Geldschuld. Wenn durch den Verzug des Kaskoversicherers mit seiner Leistung ggfls. dem Versicherungsnehmer eine Nutzungsmöglichkeit (der Sache, d.h. des Fahrzeuges) entgehe, würde dies keinen ersatzfähigen Schaden darstellen (so auch z.B. OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2010 - 20 U 108/10 -). Den Versicherer würden nur die normalen Verzugsfolgen treffen, so dass er die Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu tragen habe.

Die Berufung wurde nach dem Hinweis zurückgenommen.

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 07.10.2020 - 12 U 1161/20 -

Samstag, 23. Januar 2021

Betreuung: Ärztliche Zwangsmaßnahmen und Anforderung an gerichtliche Genehmigung

 

Die Betroffene war 73 Jahre und litt an einer katatonen Schizophrenie. Sie geriet hierbei in akute katatone Zustände mit lebensbedrohlichen Stoffwechselentgleisungen. Ihr Betreuer beantragte beim Amtsgericht (AG) ihre Unterbringung sowie Zwangsbehandlung mit Risperidon pp. sowie regelmäßige Blutentnahmen, was vom Amtsgericht für die Zeit bis längstens 21.01.2020 mit der Maßgabe genehmigt wurde, erforderlichenfalls auch mechanische Fixierungen vorzunehmen. Die Betroffene erhob erfolglos Beschwerde zum Landgericht (LG), welches lediglich anstelle der Zwangsmaßnahmen also solche die Einwilligung in diese durch den Betreuer genehmigte. Mit der Rechtsbeschwerde machte die Betroffene geltend, dass sie – soweit es die Zwangsbehandlung betreffe – in ihren Rechten verletzt würde.  

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den BGH der zeitliche Rahmen der Entscheidung abgelaufen war, führte die Rechtsbeschwerde zu nunmehr beantragten Rechtswidrigkeitsfeststellung entsprechend § 62 FamFG.

Der BGH rügte die Beschlussformel bei der Genehmigung durch Amts- und Landgericht. Diese müsse nach § 323 Abs. 3 FamFG eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung Angaben darüber enthalten, dass diese Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes erfolge und entsprechend zu dokumentieren sei. Dies sei nicht lediglich eine Klarstellung im Tenor. Vielmehr würde durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlich durchzuführenden Zwangsmaßnahme unabhängig von Bedingungen aus dem zivilrechtlich zu beurteilenden Behandlungsvertrag daran geknüpft, dass diese Vorgaben auch erfüllt würden.

Dieser zwingenden Anforderung habe der Beschluss des AG nicht entsprochen. Das LG habe damit die Beschwerde ohne Hinzufügung der nach § 323 Abs. 2 FamFG erforderlichen Angaben zur Durchführung und Dokumentation in Verantwortung eines Arztes nicht zurückweisen dürfen. Dieses Unterlassen führe dazu, dass die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig sei und damit die Betroffene in ihren Rechten verletzt worden sei.

Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtwidrig ergäbe sich trotz Zeitablaufs aus dem schwerwiegenden Grundrechtsengriff, § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

BGH, Beschluss vom 30.09.2020 - XII ZB 57/20 -

Freitag, 22. Januar 2021

Fälschung: Beschaffenheitsvereinbarung zu einem Bild

 

Lisa Winter - garantiert echt

Der Kläger ersteigerte auf einer Auktion ein Ölgemälde für € 412,00, welches auf einer Internet-Auktion Auktion auf Ebay der Beklagten von diesem mit „Ölgemälde, monogr. Leonie VON LITTROW (1860-1914)“ benannt wurde und von dem er in Ansehung der Bezeichnung von dessen Echtheit ausgegangen sei. Das Bild erwies sich als Fälschung. Er verlangte nunmehr vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 19.599,00 mit der Begründung, das echte Bild habe einen Wert von € 10.000,00. Die Klage wurde abgewiesen. Das OLG gab den Hinweis, es beabsichtige die Berufung zurückzuweisen.

Mit dem Landgericht (LG) verneint das OLG einen Sachmangel.

Die Echtheit des Kunstwerkes könne Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein. Dabei müsse der Verkäufer in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der Echtheit übernehmen.

Die Beschreibung mit „Ölgemälde, monogr. Leonie VON LITTROW (1860-1914)“ würde keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Das OLG verweist darauf, dass schon fraglich sei, ob eine Expertise, die ein Bild einem bestimmten Maler zuordnet, eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen würde (OLG Hamm, Urteil vom 14.03.1995 – 7 U 163/94 -), ebenso wie bei einer Beschreibung in einem Auktionskatalog (BGH, Urteil vom 13.02.1980 – VIII ZR 26/79 -; OLG Köln, Urteil vom 17.03.2012 – 9 U 141/11 -). Vorliegend sei das Gemälde weder als Original bezeichnet worden noch eine Expertise vorgelegt worden, sondern lediglich auf ein Monogramm verwiesen worden, welches auf eine Urheberschaft der Leonie von Littrow hinweise und das Gemälde selbst das Monogramm „LL“ aufweise. Darin könne aber keine Eigenschaftsbeschreibung gesehen werden dahingehend, dass es sich um ein Original der Malerin handele. Es liege keine Beschaffenheitsvereinbarung darin.

Selbst würde man dies aber anders sehen, wäre die Klage nicht begründet. Ausgehend von der Behauptung des Klägers habe es sich nicht um eine Fälschung gehandelt, sondern es gäbe keine entsprechende venezianische Ansicht mit entsprechender Stilistik und Farbauftrag von der Künstlerin. Damit läge ein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit vor. In diesem Fall sei der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsabschluss nicht gekannt habe und diese Unkenntnis nicht zu vertreten habe. Die Beklagte habe hier unstreitig die fehlende Urheberschaft der benannten Künstlerin nicht gekannt und eine fahrlässige Unkenntnis scheide hier aus, da die Beklagte vor der Auktion Kunsthistoriker befragt habe.

OLG München, Hinweisbeschluss vom 29.10.2020 - 24 U 4970/20 -