Samstag, 6. Februar 2021

Obligatorische Angabe „Herr“ oder „Frau“ im Internetbestellformular rechtfertigt Unterlassungsbegehren

 

Die Entscheidung ist schon deshalb interessant, da nicht von dem Kläger oder der Klägerin und auch nicht von der Beklagten oder dem Beklagten gesprochen wird, sondern von der beklagten Person bzw. der klagenden Person. Die geschlechtsneutrale Formulierung hängt mit dem Sachverhalt und dem Begehren der „klagenden Person“ zusammen. Diese wollte via Internet bei der Beklagten Person etwas kaufen und musste dort bei dem Bestellvorgang expressis verbis zwischen den Anredeformen „Herr“ und „Frau“ wählen. Gleiches war der Fall bei der Registrierung; ohne die entsprechende Angabe wurde weder der Bestellvorgang noch die Registrierung fortgesetzt. Daraufhin begehrte sich zum Einen Unterlassung und zum Anderen eine Geldentschädigung in Höhe von € 5.000,00. Während der Anspruch auf Geldentschädigung abgewiesen wurde, war der Unterlassungsantrag erfolgreich.

Das Landgericht (LG) negierte einen Verstoß gegen § 21 AGG (Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes [AGG]). Eine Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1, 2 AGG liege wegen eines fehlenden Bezuges zur vertraglichen Leistung nicht vor. Von daher scheide auch eine Geldentschädigung auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 S. 2 AGG aus.

Der Unterlassungsanspruch sei aber nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Zu den geschützten Rechtspositionen würde nach § 823 Abs. 1 BGB auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehören. Dieses würde auch die geschlechtliche Identität umfassen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/17 -). Die Anreden „Herr“ und „Frau“ würden jeweils dem männlichen bzw. weiblichen Geschlecht zugeschrieben. Wenn wie hier die klagende Person gezwungen würde, eine dieser Anreden zu wählen, was aber nicht der Identität der klagenden Person entspräche. Die beklagte Person habe darauf auch keinen Anspruch, da dies für die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen (wie sie selbst einräumte) völlig irrelevant sei. Eine individuelle Entscheidung eines Menschen zu seiner Geschlechtsidentität sei zu respektieren (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -). Die Geschlechtsidentität würde auch über die Anrede zum Ausdruck kommen. Wenn eine Änderung des Namens nach dem Transsexuellengesetz bereits geändert wurde, sei dies zu berücksichtigen. Allerdings ei dies nicht nur auf diesen Fall begrenzt. Die Anrede sei nach dem Selbstverständnis der betroffenen Person zu ihrer selbstempfundenen Geschlechtszugehörigkeit auszurichten. Die Entscheidung des BGH vom13.03.2018 - VI ZR 143/17 - würde dem nicht entgegenstehen, da sich dort der BGH auf Vordrucke und Formulare beschränkte und festhielt, dass kein Anspruch bestünde, dort mit den generischen Maskulinum angesprochen zu werden; hier würde es um die Anrede einer bestimmten Person in konkret an diese gerichtete Erklärungen gehen. Der Umstand, dass es noch keine Anredeform für Personen aus dem heterogenen Kreis der Personen nicht nicht-binärer Geschlechtsidentität gäbe, sei nicht entscheidend.

Allerdings würde sich aus § 823 BGB kein Anspruch auf Entschädigung ableiten lassen. Eine Geldentschädigung könne nur verlangt werden, wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff bedeuten würde und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könne. Auch wenn hier bei der Rechnung die Anrede „Herr“ erfolgte, sei zu berücksichtigen, dass dieses Schreiben nur an die klagende Person gerichtet worden sei und der beklagten Person keine Böswilligkeit zur Last gelegt werden könne.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.12.2020 - 2-13 O 131/20 -

Aus den Gründen:

Tenor

1. Das Versäumnisteilurteil der Kammer vom 07.08.2020 wird aufrechterhalten.

2. Die beklagte Person wird verurteilt, die klagende Person von vorgerichtlichen Anwältinnenkosten der Rechtsanwaltskanzlei … in Frankfurt am Main in Höhe von 492,54 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die klagende Person gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 €. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisteilurteil der Kammer vom 07.08.2020 darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. Die klagende Person kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die beklagte Person Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die klagende Person nimmt die beklagte Person auf eine Entschädigung in Geld und Unterlassen in Anspruch, weil sie sich bei der Nutzung von Angeboten der beklagten Person und in der Kommunikation mit ihr wegen ihrer Geschlechtsidentität diskriminiert sieht.

Die klagende Person besitzt eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. Sie wird im sozialen Kontext als auch im beruflichen Verkehr mit geschlechtsneutralen Pronomen und dem weder männlich noch weiblich einseitig konnotierten Vornamen … adressiert, da dies der seit langem empfundenen Geschlechtsidentität ohne männliches oder weibliches Geschlecht, sondern als nicht-binärer Person entspricht. Eine Personenstandsänderung der klagenden Partei hat jedoch noch nicht stattgefunden. Insoweit ist auch noch in der Geburtsurkunde eine Geschlechtsangabe enthalten. Im Personenstandsregister ist als Vorname … eingetragen.

… Die beklagte Person vertreibt Produkte und Dienstleistungen auch über das Internet.

Am 16.10.2019 besuchte die klagende Person den Internetauftritt … der beklagten Person, um … zu erwerben. Voraussetzung für den Kauf … über das Internet ist, dass der Kaufwillige entweder die Anrede „Herr“ oder „Frau“ auswählt. Eine geschlechtsneutrale Anredeoption ist nicht verfügbar. Die Auswahl kann nicht offengelassen werden. Will der Kaufwillige ohne Auswahl im Bestellprozess fortfahren, erscheint eine Fehlermeldung und der Bestellvorgang kann nicht abgeschlossen werden. ...

Eine Registrierung als Kunde über den Internetauftritt der beklagten Person erfordert ebenfalls zwingend die Auswahl einer der Anreden „Herr“ oder „Frau“, ohne dass eine geschlechtsneutrale Option zur Verfügung stünde oder ein Auslassen der Angabe möglich wäre. Eine spätere Abänderung der registrierten Daten ist nicht möglich. Entsprechend der getätigten Auswahl von entweder „Herr“ oder „Frau“ erfolgt die Ansprache von Kunden seitens der beklagten Person in Kommunikation bei der Abwicklung getätigter Käufe, bei Reklamationen oder in Werbezuschriften.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2019 forderte die klagende Partei unter Fristsetzung bis zum 31.01.2020 die beklagte Partei unter anderem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 5.000,00 € auf. ...

Nach Kauf einer Rabattkarte, …, wurde die klagende Person in der von der beklagten Person zugesendeten Rechnung vom 12.03.2020 als „Herr“ angesprochen. ...

Die klagende Person meint, dass sie Unterlassung nach § 21 Abs. 2 S. 1 AGG sowie eine Entschädigung in Geld nach § 21 Abs. 2 S. 1 und 3 AGG i.V.m. §§ 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB und ferner Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach § 21 Abs. 1 S. 2 AGG i.V.m. 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen könne. ....

Auf Antrag nach § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO hat die Kammer im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisteilurteil erlassen, welches der klagenden Person am 10.08.2020, der beklagten Person am 11.08.2020 zugestellt worden ist, und dessen Tenor lautet:

1) Die beklagte Person wird verurteilt, es zu unterlassen, die klagende Person bei der Anbahnung, dem Abschluss und der Abwicklung eines Dienstleistungs- oder …vertrags dadurch zu diskriminieren, dass

a) die klagende Person bei der Nutzung von Angeboten der beklagten Person zwingend eine Anrede als Herr oder Frau angeben muss und nicht eine geschlechtsneutrale Anrede auswählen kann;

b) die klagende Person bei der Ausstellung von …, Schreiben des Kundenservice, Rechnungen sowie begleitender Werbung und in der Verwaltung dafür gespeicherter personenbezogener Daten als Frau oder Herr bezeichnet wird.

2) Der beklagten Person wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1) enthaltene Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3) Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Mit am 24.08.2020 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hat die beklagte Person hiergegen Einspruch eingelegt.

Die klagende Person beantragt,

1. das Versäumnisteilurteil der Kammer vom 07.08.2020 aufrechtzuerhalten;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie wegen einer Diskriminierung eine Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch einen Betrag von 5.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020;

3. die Beklagte zu verurteilen, die klagende Person von den vorgerichtlichen Anwältinnenkosten durch Zahlung eines Betrags von 1.029,35 € an die Rechtsanwaltskanzlei … freizustellen.

Die beklagte Person beantragt,

das Versäumnisteilurteil der Kammer vom 07.08.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die beklage Person verweist zunächst darauf, dass – unstreitig – … auch ohne Angabe eines Geschlechts an …, in sogenannten … oder bei Agenturen … erworben werden können und sich auf so erworbenen … auch keine Geschlechtsangabe findet. ... Weiter verweist die beklagte Person darauf, dass – unstreitig – auch andere Großunternehmen und sogar die öffentliche Verwaltung, etwa das Bundesministerium für Bildung und Forschung zur Nutzung ihrer Onlineangebote nur die Anreden „Herr“ oder „Frau“ anbieten. Seit Jahrzehnten sei die Anrede mit entweder „Herr“ oder „Frau“ gebräuchlich. Eine Anrede für Personen nicht-binären Geschlechts habe sich noch nicht etabliert, was sich auch daran zeige, dass die Bundeskanzlerin und der Bundespräsident ihre Reden nach wie an die Bürgerinnen und Bürger richten. Der kleine Kreis derjenigen, die sich nicht eindeutig einem Geschlecht zuordnen, sei so heterogen, dass es überdies unmöglich sei, es jedem recht zu machen. Ein Verzicht auf eine Anrede oder der bloße Gruß „Guten Tag“ werde von vielen als zu unhöflich oder zu distanzlos empfunden. Die weit überwiegende Mehrheit der Kunden würde sich die etablierte Anrede „Sehr geehrte Frau …“ oder „Sehr geehrter Herr …“, die sprachlich zwingend mit einer Geschlechtszuordnung verbunden sei, wünschen. ...

Ferner meint die beklagte Person, dass die klagende Person an ihre im Personenstandsregister genannten Geschlechtseintragung gebunden sei. So lange sie dort keine andere Eintragung durchsetze, können auch die Anrede als Mann oder Frau im Massengeschäft nicht rechtswidrig sein.

Schließlich hält die beklagte Person die im Versäumnisteilurteil unter Ziffer 1) Buchstabe a) ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung für zu weit. Danach könne die klagende Person die Angabe einer geschlechtsneutralen Anrede verlangen. Eine vermeintliche Diskriminierung sei aber schon dann nicht mehr zu besorgen, wenn die beklagte Person auf jedwede Anrede verzichten würde. Letztlich sei Streit im Vollstreckungsverfahren dahingehend zu befürchten, was eine geschlechtsneutrale Anrede sein könnte und was nicht.

Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisteilurteil war aufrecht zu erhalten (A.). Einen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld steht der klagenden Person hingegen nicht zu (B.). Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung besteht teilweise (C.).

A.

Der gegen das Versäumnisteilurteil statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Einspruch setzt den Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurück, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.

Danach erweist sich die Klage mit Blick auf das Unterlassungsbegehren als zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere handelt es sich bei dem Unterlassungsbegehren unter Buchstabe a) um einen bestimmten Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Person deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was der beklagten Person verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 4.12.2013 – IV ZR 215/12 = NJW 2014, 630 Rn. 18 mwN). In Anlegung dieses Maßstabes erweist sich der Antrag als hinreichend bestimmt. Anders als die beklagte Person zu verstehen meint, wird ihr dadurch nicht aufgegeben, eine geschlechtsneutrale Anrede zu schaffen. Sie hat es lediglich zu unterlassen, allein die Auswahl von „Herr“ oder „Frau“ zuzulassen, ohne daneben eine geschlechtsneutrale Anrede vorzuhalten. Damit ist das, was der beklagten Person verboten sein soll, bereits jetzt klar umrissen. Verboten sein soll, von der beklagten Person zwingend zu verlangen eine Auswahl zu treffen, wenn nur „Herr“ oder „Frau“ zur Wahl stehen. Dieser Unterlassungsverpflichtung kann die beklagte Person also einerseits nachkommen, indem sie neben „Herr“ und „Frau“ weitere Anreden schafft, von denen mindestens eine geschlechtsneutral sein muss, zum Beispiel wie das von der klagenden Person vorgeschlagene „Guten Tag.“ Denkbar ist auch ein freies Textfeld, in welches eine Anrede eigener Wahl eingetragen werden kann. Dem Unterlassungsgebot kann die beklagte Person andererseits auch dadurch nachkommen, indem sie auf die Angabe einer Anrede verzichtet. Nur solange die beklagte Person auf einer zwingenden Anredewahl von entweder „Herr“ oder „Frau“ besteht, ist das Unterlassungsbegehren berührt.

II.

Der Unterlassungsanspruch folgt zwar nicht aus § 21 Abs. 1 S. 2 AGG (1.). Allerdings steht der klagenden Person ein Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zu (2.).

1.

Der Unterlassungsanspruch nach § 21 Abs. 1 S. 2 AGG setzt unter anderem einen hier nicht gegebenen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG voraus. Unzulässig ist danach eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Ob § 19 AGG dahingehend – einschränkend – auszulegen ist, dass er nur Sachverhalte erfasst, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 5 – 8 AGG zu subsumieren sind (so MüKoBGB/Thüsing, 8. Aufl. 2018, AGG § 19 Rn. 6; aA BeckOK BGB/Wendtland, 55. Ed. 1.8.2020, AGG § 19 Rn. 3) kann dahinstehen. Denn die Beklagte bietet dem Publikumsverkehr gewidmete Dienstleistungen unmittelbar der Öffentlichkeit an. Dies erfüllt den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 8 AGG (ebenso MüKoBGB/Thüsing, 8. Aufl. 2018, AGG § 2 Rn. 29). ...

Eine Benachteiligung bei Begründung, Durchführung oder Beendigung des … oder des Vertrags über die Rabattkarte ist aber nicht gegeben.

Eine Benachteiligung bei Begründung liegt vor, wenn der Vertrag von vornherein nur unter Ausgrenzung bestimmter Personengruppen angeboten wird oder für bestimmte Personengruppen nur zu ungünstigen Konditionen (BeckOK BGB/Wendtland, 55. Ed. 1.8.2020, AGG § 19 Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Die klagende Person wurde vom Kauf an sich nicht ausgegrenzt, wie sich allein schon daran zeigt, dass sie … erwarb. Dies konnte sie auch zu denselben Bedingungen, etwa Preis, … etc., tun wie jeder andere Kaufwillige auch.

Eine Benachteiligung bei der Durchführung von Schuldverhältnissen kommt in Betracht, wenn der Vertrag für bestimmte Personengruppen einen ungünstigeren Inhalt hätte, Vertragsanpassungsklauseln nur eine Personengruppe beträfen oder der einem Vertragspartner eröffnete Ermessensspielraum zulasten bestimmter Personengruppen ausgenutzt würde (BeckOK BGB/Wendtland, 55. Ed. 1.8.2020, AGG § 19 Rn. 33 f.; MüKoBGB/Thüsing, 8. Aufl. 2018 Rn. 138, AGG § 19 Rn. 138). Auch dies ist hier nicht der Fall.

Schließlich ist auch für eine Benachteiligung bei Beendigung des Schuldverhältnisses, wie etwa die unterschiedliche Ausgestaltung von Kündigungsfristen, Entschädigungsansprüchen oder ähnlichem, nichts erkennbar.

Insoweit liegt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung iSv § 3 Abs. 1, 2 AGG vor, denn es fehlt an jedem Bezug zur vertraglichen Leistung. Dies ist jedoch Voraussetzung für das Eingreifen der Voraussetzungen des § 19 AGG insoweit (vgl. BeckOK BGB/Wendtland, 55. Ed. 1.8.2020, AGG § 19 Rn. 5; vgl. auch die Beispielsfälle der Diskriminierung aufgrund sexueller Identität/Geschlecht bei BeckOK BGB/Horcher, 55. Ed. 1.8.2020 Rn. 27, AGG § 1 Rn. 27).

Der Anwendungsbereich kann auch nicht durch Annahme einer vertraglichen Nebenpflicht zur Unterlassung von Benachteiligungen eröffnet werden. Zwar kann die Pflicht zum Unterlassen von Diskriminierungen vertragliche Nebenpflicht sein, so insbesondere im Arbeitsverhältnis. Um eine Nebenpflicht anzunehmen, muss allerdings zunächst mit Rücksicht auf den Inhalt des in Rede stehenden Schuldverhältnisses (§ 241 Abs. 2 BGB) ein Schutzgebot, wie es beispielsweise § 12 AGG für das Arbeitsverhältnis statuiert, feststehen. Als Schutzgebot kommt hier wiederum in Ermangelung speziellerer Regelungen wie etwa § 12 AGG nur § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG selbst in Frage, welches aber seinerseits eine Benachteiligung bei Begründung, Durchführung oder Beendigung voraussetzt. Es würde also einen unzulässigen Zirkelschluss darstellen, müsste man zur Begründung einer Benachteiligung bei Durchführung des Vertrags vertragliche Nebenpflichten bemühen, welche ihrerseits eben eine Benachteiligung bei Begründung, Durchführung oder Beendigung voraussetzen. Gegen eine derartige Ansicht spricht auch, dass § 3 Abs. 4 AGG unter gewissen Voraussetzungen eine Belästigung einer Benachteiligung gleichstellt und damit für den wichtigsten Fall einer derartigen Nebenpflicht eine gesetzliche Regelung enthält. Insoweit ist der Katalog der Benachteiligungen in § 3 AGG abschließend und bedarf keiner extensiven Auslegung. Eine Belästigung iSv § 3 Abs. 3 AGG liegt nicht vor. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass dadurch ein „feindliches Umfeld“ geschaffen wird (Art. 2 Abs. 3 RL 2000/43/EG, Art. 2 Abs. 3 RL 2000/78/EG und Art. 2 Abs. 1 lit. c RL 2006/54/EG). Hieran fehlt es ersichtlich. Dies bereits deshalb nicht, weil die Schreiben der Beklagten, welche die Anrede enthalten, den unmittelbaren Bereich der Parteien nicht verlassen. Damit fehlt es an einem Verknüpfen der Aussagen mit einem Vor- oder Nachteil. Auch wird kein Umfeld geschaffen, in der es leichter zu Diskriminierungen kommt (zum Ganzen ausf. MüKoBGB/Thüsing, 8. Aufl. 2018, AGG § 3 Rn. 62 ff.).

2.

Der klagenden Person steht ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zu, bezüglich dessen die Ansprüche nach dem AGG keine Sperrwirkung entfalten (vgl. § 21 Abs. 3 AGG, der ebenso auf quasi-negatorische Ansprüche nach § 1004 BGB analog anzuwenden ist, BeckOGK/Mörsdorf, 1.9.2020 Rn. 89, AGG § 21 Rn. 89).

a)

Seit langem anerkannt ist, dass der seinem Wortlaut auf das Eigentum beschränkte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB entsprechend auf den Schutz aller anderen absolut geschützten Rechtspositionen im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzuwenden ist. Zu den in § 823 Abs. 1 BGB genannten sonstigen Rechten gehört auch das verfassungsrechtlich in Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet dem Einzelnen zwar keine Gewähr, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man sich sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BVerfG, Beschluss vom 8. 4. 1999 - 1 BvR 2126–93 = NJW 1999, 2358, 2359).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt aber unter anderem die geschlechtliche Identität, „die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist“ (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, Rn. 39). Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform von zentraler Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633), denn hierüber vollzieht sich regelmäßig die Zuordnung zu einem Geschlecht. Nach allgemeinem Verständnis wird die Anrede „Herr“ einer Person männlichen Geschlechts und die Anrede „Frau“ einer Person weiblichen Geschlechts zugeschrieben. Daraus folgend wird eine Person, die mit „Herr“ angesprochen wird, dem männlichen Geschlecht, und eine Person, die mit „Frau“ angesprochen wird, dem weiblichen Geschlecht zugeordnet. Indem die beklagte Partei die klagende Partei zwingt, eine dieser beiden eindeutig geschlechtsspezifischen Anreden zu wählen, um ihre Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, zwingt sie die klagende Person sich einem dieser Geschlechter zuzuordnen, was ihrer Identität nicht entspricht und worauf die beklagte Partei auch keinen Anspruch hat, da für die von ihr erbrachten Dienstleistungen das Geschlecht des Vertragspartners völlig irrelevant ist und von ihr, wie sie selbst einräumt, lediglich für die Wahl der passenden – von ihr gewünscht geschlechtsspezifischen – Anrede verlangt wird.

Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität wiederum herausragende Bedeutung zu; „sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. […] Geschützt ist auch die geschlechtliche Identität jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Diese Personen könnten ihre Persönlichkeit möglicherweise ungehinderter entfalten, wenn der geschlechtlichen Zuordnung generell geringere Bedeutung zukäme. Doch ist unter den gegebenen Bedingungen die geschlechtliche Zuordnung ein besonders relevanter Aspekt der fremden Wahrnehmung wie auch des eigenen Verständnisses der Persönlichkeit“ (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, Rn. 39 f.).

Die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtsidentität ist zu respektieren (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633).

Da sich die Geschlechtsidentität eben auch über die Anrede ausdrückt, bedingt ihr Schutz auch die Achtung der Geschlechtsidentität bei der Anrede. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Person eine ihrem neuen Rollenverständnis entsprechende Anrede verlangen, wenn sie ihren Namen nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes bereits geändert hat (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633; BGH, Urteil vom 13.3.2018 – VI ZR 143/17 = NJW 2018, 1671, 1675 Rn. 45).

Das zur Persönlichkeitsentfaltung gehörende Recht auf einer der Geschlechtsidentität entsprechenden Anrede ist dabei weder auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat noch auf die Fälle begrenzt ist, in denen eine Änderung des Personenstands bereits stattgefunden hat, sondern auch bei „nur“ gefühlter Geschlechtsidentität. Denn eine spezifische Gefährdung der selbstbestimmten Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit liegt auch vor, wenn diese andauernd in einer nicht ihrer Geschlechtsidentität entsprechenden Form angesprochen wird.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist mit allen seinen Facetten „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Ohne dass die beklagte Person damit zu einem dem Staat gleichenden Grundrechtverpflichteten erhoben würde, hat sie im Anwendungsbereich der bürgerlich-rechtlichen Anspruchsnormen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu achten, wie etwa auch fremdes Eigentum.

Für eine Begrenzung auf Fälle bereits erfolgter Personenstandsänderung ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts zu entnehmen. Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht hält es für selbstverständlich, dass sich die Anrede einer Person nach dem Selbstverständnis dieser Person bezüglich ihrer selbst empfundenen Geschlechtszugehörigkeit zu richten hat (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633). Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang vom „rechtlich anerkannten“ Selbstverständnis spricht, so versteht die Kammer dies nur als Verweis auf die Anerkennung des Selbstverständnisses von der Geschlechtsidentität durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Verständnis stützt die Kammer auf den Nachsatz, dass die Geschlechtszugehörigkeit der Person „auch in dem ihr gerichtlich zuerkannten Vornamen zum Ausdruck kommt.“ Dadurch wird deutlich, dass der staatlicherseits geänderte Vorname ein Ausdruck der Geschlechtszugehörigkeit ist, diese aber in erster Linie vom Selbstverständnis der Person bestimmt wird.

Dass der Schutz des – hier über § 823 Abs. 1 BGB in das zivilrechtliche Verhältnis der Parteien ausstrahlenden – allgemeinen Persönlichkeitsrecht für Personen nicht-binären Geschlechts nicht erst mit erfolgter Personenstandsänderung beginnt, zeigt sich auch an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 (= NJW 2017, 3643). Auch wenn der dortigen Entscheidung der Fall einer Person zu Grunde lag, die über einen atypischen Chromosomensatz (sog. Turner-Syndrom) verfügt, also auch auf Grund biologischer Umstände nicht einem Geschlecht eindeutig zuzuordnen ist, kommt es nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts entscheidend auf das verfestigte Selbstverständnis der Person von ihrer eigenen Geschlechtsidentität an, auch wenn sie biologisch ein eindeutiges Geschlecht aufweist und hieran auch nichts zu ändern gedenkt. Zwar kommt es auf eine „dauerhafte“ Zuordnung zu einem Geschlecht an. Allerdings verlangt das Bundesverfassungsgericht gerade keine besondere genetische Veranlagung. Vielmehr stützt es sich ausdrücklich und umfangreich auf den medizinischen Forschungsstand, nach dem „soziale und psychische Faktoren“ das Geschlecht „mitbestimmen“. Das Bundesverfassungsgericht betont das „eigene Empfinden“, also ein subjektives Kriterium (vgl. zum Ganzen Körlings NZA 2018, 282). Mithin ist es auch ausreichend, wenn sich eine Person selbst dauerhaft – wie hier – einer Geschlechtsidentität, z.B. der nicht-binären Geschlechtsidentität zuordnet.

Dem steht auch nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2020 – XII ZB 451/19, BeckRS 2020, 17056 entgegen. Zwar hält der Bundesgerichtshof dort dafür, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 45 b PStG dahingehend, dass er personenstandsrechtlich verbindliche Erklärungen zum Geschlecht bei nur subjektiv abweichendem Geschlechtsempfinden eröffnet, nicht zulässig sei. Die in § 45 b PStG geforderte Geschlechtsentwicklung sei nämlich nicht schon bei entsprechendem Befinden gegeben, sondern nur, wenn die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale nicht eindeutig möglich sei. Diese geltende Rechtslage sei mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben noch vereinbar, weil Personen, deren empfundene Geschlechtsidentität nachhaltig von ihrem eindeutigen - weiblichen oder männlichen - biologischen Geschlecht abweicht, durch das Transsexuellengesetz die Möglichkeit eröffnet sei, die dieser empfundenen Geschlechtsidentität entsprechende Eintragung im Geburtenregister zu erreichen (BGH Beschl. v. 10.6.2020 – XII ZB 451/19, BeckRS 2020, 17056 Rn. 12). Mitnichten ist also aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zu folgern, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, wenn Personen mit eindeutigem biologischen Geschlecht, an dem sie auch nichts ändern möchten, und die sich „nur“ als nicht-binär empfinden, keinerlei Möglichkeit zur Änderung des Personenstands hätten. Mit Verfassungsrecht noch vereinbar ist § 45 b PStG vielmehr nur, weil es die Möglichkeit nach dem Transsexuellengesetz gibt, welches nicht an die Uneindeutigkeit biologischer Merkmale knüpft und in analoger Anwendung auch für Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität gilt (BGH, Beschluss vom 22.4.2020 – XII ZB 383/19 = NJW 2020, 1955, 1959, Rn. 35). Denn für Personen, bei denen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihnen rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht steht, gebietet die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können (BGH, Beschluss vom 22.4.2020 – XII ZB 383/19 = NJW 2020, 1955, 1958, Rn. 30).

Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 13.3.2018 – VI ZR 143/17 = NJW 2018, 1671, steht der Auffassung der Kammer nicht entgegen. Während es dort um die Frage ging, ob ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht, in Vordrucken und Formularen nicht nur mit dem generischen Maskulinum angesprochen zu werden, geht es vorliegend um die Ansprache einer Einzelperson in konkret an diese gerichteten Erklärungen.

Die tatbestandsmäßige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der klagenden Person durch die nicht der Geschlechtsidentität entsprechende Anrede erweist sich unter Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der beklagten Person als rechtswidrig.

Als bei der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung mit dem Persönlichkeitsrecht kollidierenden abwägungsrelevanten Freiheiten gehören vor allem die Meinungsfreiheit, die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit sowie die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 GG; daneben gelten auch die allgemeinen Rechtfertigungsgründe, wie die Einwilligung, die Notwehr gem. § 227 und die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB (BeckOGK/Specht-Riemenschneider, 1.8.2020, BGB § 823 Rn. 1398 f.). Dass die beklagte Person insoweit beschränkt wäre oder derlei Rechtfertigungen in Anspruch nehmen könnte, ist nicht erkennbar. Auch eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist zu verneinen, da es sich bei dem Unterlassungsbegehren, welches sich nicht gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet, nicht um einen betriebsbezogenen Eingriff handelt.

Bei der Interessenabwägung im Übrigen überwiegt, sofern überhaupt schützenswerte Belange der beklagten Person angenommen werden können, das vom allgemeinen Persönlichkeit geschützte Interesse der klagenden Person, nicht unentwegt in einer ihrer Geschlechtsidentität nicht entsprechenden Form angesprochen zu werden.

aa)

Aus dem Umstand, dass andere Großunternehmen oder staatliche Akteure ebenfalls vor Nutzung ihrer Angebote eine Auswahl verlangen und dabei nur „Herr“ oder „Frau“ anbieten oder bei Ansprache nur binär-geschlechtliche Formen wählen, kann die beklagten Person nichts ableiten. Abgesehen davon, dass sich die beklagte Person wegen des Grundsatzes „keine Gleichheit im Unrecht“ (siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 9. 10. 2000 - 1 BvR 1627/95 = GRUR 2001, 266, 270 mwN) nicht darauf berufen kann, dass auch von anderen Beeinträchtigungen ausgehen, fehlt es hier bereits an einem Anknüpfungspunkt für die Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsverhältnisses. Schließlich geht es nicht um die Frage, ob die beklagte Person die klagende Person im Vergleich zu ihrer gesamten Kundschaft gleich zu behandeln verpflichtet ist (so etwa beim Stadionverbot BVerfG, Beschluss vom 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09 = NJW 2018, 1667, Rn. 32 ff.). Eingewendet wird, dass die klagende Person sich die Anrede gefallen lassen müsste, weil sie im möglichen Rechtsverkehr mit Dritten ebenfalls nur entweder mit „Herr“ oder „Frau“ betitelt würde. An jenen denkbaren Rechtsverhältnissen ist die beklagte Person aber gar nicht beteiligt.

bb)

Dass … auch anonym an Automaten oder anderswo gekauft werden können, lässt die Beeinträchtigung im Vertriebskanal über das Internet nicht entfallen. Vielmehr wirft dies die Frage auf, warum … beim Online-Kauf überhaupt mit der geschlechtlichen Anrede „Herr“ oder „Frau“ versehen wird. Das Geschlecht spielt bei der …Kontrolle gerade keine Rolle und ein Verweis auf ein Ausweisdokument (durch Angabe von Vor- und Nachnamen oder der Nummer), eine Kreditkartennummer oder ähnliches ist zur Identifizierung … ausreichend, wie die beklagte Person auch einräumt.

dd)

Auch das Interesse der beklagten Person an der Vermeidung hoher Kosten zur Umsetzung führt hier nicht zur Ablehnung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der klagenden Person. Wenn auch Streit im Einzelnen über die Anspruchsgrundlage besteht, so ist allgemein anerkannt, dass der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt ist (BGH, Urteil vom 21. 6. 1974 - V ZR 164/72 = NJW 1974, 1552, 1554; BGH, Urteil vom 15. 10. 1999 - V ZR 77/99 = NJW 2000, 512, 514 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, wobei der Störer zunächst alle ihm rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um die Beeinträchtigung auszuschließen. Die Grenze findet diese Verpflichtung dort, wo diese rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Maßnahmen im Verhältnis zur drohenden Beeinträchtigung unzumutbar sind (BGH, Urteil vom 20-12-1988 - VI ZR 182/88 = NJW 1989, 902, 904; AG Braunschweig, Beschluss vom 11. 9. 2006 - 34 II 10/04 = NZM 2008, 172, 174); ein gewisser Mehraufwand ist zu Gunsten der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Schutzes der Geschlechtsidentität hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, 3646 Rn. 52). Dabei trifft den Störer die Darlegungs- und Beweislast, dass er alles ihm billigerweise Zuzumutende unternommen hat, um die Beeinträchtigungen abzustellen (BGH, Urteil vom 20-12-1988 - VI ZR 182/88 = NJW 1989, 902, 904; BGH, Urteil vom 30-10-1981 - V ZR 191/80 = NJW 1982, 440, 441). Entsprechende Darlegungen der beklagten Person fehlen jedoch. Die Kostenschätzung zur Umstellung der gesamten Kundenkommunikation bei mehreren Gesellschaften im Konzern zusammengenommen zum einen sagt nichts über den auf die beklagte Person entfallenden Aufwand. Zum anderen hat die beklagte Person nicht dargelegt, dass dies die einzige Möglichkeit wäre, dem Unterlassungsanspruch der klagenden Person – und allein um das Verhältnis zu ihr geht es – gerecht zu werden...

Im Übrigen ist es für die Frage der Zumutbarkeit im Verhältnis zur klagenden Person belanglos, dass die Gruppe der Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität im Vergleich zur Gesamtbevölkerung sehr klein ist.

Die Befolgung des Unterlassungsgebots ist der beklagten Person auch nicht deshalb unzumutbar, weil sich noch keine allgemeingültige Anrede für Personen aus dem heterogenen Kreise der Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität herausgebildet hat. Dies ist im Verhältnis zur klagenden Person irrelevant. Die klagende Person hat bereits zu erkennen gegeben, dass sie gegen ein „Guten Tag …“ nichts einzuwenden habe. Ferner ist die beklagte Person wie eingangs erläutert, überhaupt nicht verpflichtet, für die klagende Person eine Anrede zu verwenden. Das Unterlassungsgebot ist ebenso bei einem Verzicht auf eine Anrede erfüllt. Das Weglassen einer auf die Geschlechtszughörigkeit schließenden Anrede ist mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht unbedenklich. Die Wahrung der Persönlichkeit ist nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit keinen Niederschlag findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, 3646 Rn. 52 aE; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.3.2018 – VI ZR 143/17 = NJW 2018, 1671, 1675 Rn. 45; die Streichung von Aufforderungen zu Angaben zu Geschlecht und Anrede in Bewerbungsformularen und Eingabemasken befürwortend Körlings NZA 2018, 282, 284).

ee)

Auch das Interesse der beklagten Person, dem angenommenem Wunsch des weit überwiegenden Teils der Kundschaft, weiterhin traditionell mit „Sehr geehrte Frau …“ oder „Sehr geehrter Herr …“ angesprochen zu werden, wird durch das Unterlassungsbegehren nicht berührt. Dies wäre auch danach noch möglich, wenn die beklagte Person weitere Anredevarianten zur Wahl stellt.

b)

Weitere Beeinträchtigungen sind zu besorgen. Unstreitig sprach die beklagte Person die klagende Person trotzt bereits erfolgter Aufforderung zum Unterlassen im Schreiben vom 10.12.2019 die klagende Person in der Rechnung vom 12.03.2020 wieder mit „Herr“ an und hat auch bis heute ihre IT-Systeme nicht so angepasst, dass dem Unterlassungsbegehren der klagenden Person Rechnung getragen wäre.

c)

Der Anspruch ist nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die klagende Person zur Duldung verpflichtet wäre. Gesetzliche oder vertragliche Duldungspflichten sind nicht erkennbar.

B.

Auf eine Entschädigung in Geld hat die klagende Person keinen Anspruch.

I.

Ein Anspruch auf Grundlage von § 21 Abs. 2 S. 3 AGG scheidet aus, weil keine Benachteiligung bei Begründung, Durchführung und Beendigung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses vorliegt (s.o.).

II.

Auch auf Grundlage des als eigenständigen Rechtsbehelfs zu qualifizierenden Anspruchs auf Entschädigung in Geld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist hier im Ergebnis abzulehnen.

Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, „begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen“ (BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 = NJW 2014, 2029, 2033, Rn. 38 mwN).

1.

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die nicht der Geschlechtsidentität entsprechenden Anrede ist gegeben (s.o.). Diese erfolgte im Falle der Ansprache in der Rechnung über die Rabattkarte auch schuldhaft, da zum jenen Zeitpunkt die beklagte Person durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der klagenden Person bereits davon Kenntnis hatte, dass die klagende Person nicht-binären Geschlechts ist und sich durch die Anrede „Herr“ diskriminiert sieht.

2.

Die Verletzung durch die Anrede „Herr“ im Rechnungsschreiben vom 12.03.2020 ist aber nicht derart schwerwiegend, dass sie nur durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden könnte. Dies ergibt sich unter Abwägung aller hier relevanten Umstände. Einerseits ist zu berücksichtigten, dass sich die klagende Person durch das Verhalten der beklagten Person herabgewürdigt und psychisch belastet fühlte. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass es sich nur um ein einzelnes Schreiben handelt, welches allein an die klagende Person gerichtet war und nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ferner fällt der beklagten Person keine Böswilligkeit zu Last. Im Gegenteil ist der Grad des Verschuldens der beklagten Person sehr gering. Bei der Abwicklung ihres Massengeschäfts kam es der beklagten Person nicht auf die Falschadressierung der klagenden Person an; vielmehr ist diese nur Reflex massenhafter Abwicklung standardisierter Vorgänge. Weiter äußerte die beklagte Person im Schreiben vom 05.02.2020 Verständnis für das Anliegen der klagenden Person, bekannte sich ausdrücklich zum Respekt und zur Förderung der Vielfalt in der Gesellschaft, betonte, dass alle Menschen gleich welcher geschlechtlichen Identität willkommen seien, berichtete, dass sie an der differenzierten Ansprache von Menschen mit einer nicht-binären Geschlechtsidentität arbeite und verwies darauf, dass in jenem Bestreben bereits bei Stellenanzeigen auf die Formulierung (m/w/d) umgestellt worden sei.

3.

In Ermangelung eines Hauptanspruchs werden auch keine Zinsen geschuldet.

C.

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die klagende Person besteht nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

1.

Ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Abmahnung folgt dem Grunde nach aus den §§ 683, 677, 670 BGB i.V.m. § 257 BGB. Nach § 257 BGB kann die klagende Person Freistellung verlangen, welche aber nicht zwingend durch Zahlung zu geschehen hat. Insoweit ist der Antrag zu eng gefasst. Denn dem Befreiungsschuldner steht es grundsätzlich frei, auf welche Weise er die Befreiung bewirkt; in Betracht kommen etwa Leistung an den Drittgläubiger (§ 267 I 1 BGB), befreiende Schuldübernahme, Aufrechnung, Abfindung der Drittgläubiger o. ä. (BGH, Urteil vom 11-04-1984 - VIII ZR 302/82 = NJW 1984, 2151, 2152). Gründe, die das grundsätzliche Wahlrecht des Befreiungsschuldners hier ausschließen sollten, sind nicht ersichtlich.

2.

Die Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten richtet sich hier nach dem Gegenstandswert der Abmahnung. Bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung sind sie nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs durch Ermittlung des nach dem berechtigten Teil der Abmahnung zu ermittelnden Gegenstandswerts zu bestimmen (BGH (VI. Zivilsenat), NJW 2017, 1550 Rn. 28 – Michael Schumacher; anders im Bereich des Wettbewerbsrechts BGH (I. Zivilsenat), GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter: Quotelung). Bei dem demnach anzusetzenden Gegenstandswert von 5.000,00 € für den berechtigten Unterlassungsanspruch ergibt sich bei Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr inklusive Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer ein Erstattungsanspruch in Höhe von 492,54 €.


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