Freitag, 1. Juni 2018

Wohngebäudeversicherung: Zur Auslegung des Begriffs der mitversicherten „Einfriedung“


Nach den Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung  (Beklagte) waren u.a. „Einfriedungen (und zwar ausschließlich Zäune, Mauern und Hecken“  mitversichert gewesen; vom Versicherungsschutz waren Erdfall und Erdrutsch umfasst. Unter Berufung auf diese Regelung machte die Klägerin als Versicherungsnehmerin Ansprüche geltend. Betroffen war eine Trockenmauer, die – da das Grundstück auf einer Feldkante hoch über einen Wanderweg liegt – an der felskante bis zur Höhe des Grundstücksniveaus reichte. Auf der Trockenmauer befand sich ein Holzzaun. Die Trockenmauer senkte sich im Spätherbst 2015 an einigen Stellen ab, wodurch einzelne Steine und Felsbrocken auf den darunter verlaufenden Wanderweg stürzten. Die Klägerin ließ eine Notsicherung der Trockenmauer und eine Hangsicherung vornehmen und vertrat die Ansicht, die Trockenmauer stelle eine Einfriedung des Grundstücks dar und deshalb handele es sich um eine versicherte Maßnahme, da der Einsturz des Erdbodens und das Abrutschen naturbedingt gewesen seien. Von der Beklagten wurde die Ansicht vertreten, die Trockenmauer habe lediglich Stützfunktion und stelle sich nicht als versicherte Einfriedung dar, da sie nicht vor unbefugten Betreten und unerwünschter Einsicht schütze.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In seinem Hinweisbeschluss (auf den dann die Berufung zurückgenommen wurde) wies das OLG auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung nach § 522 ZPO hin.

Unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 18.10.2017 - IV ZR 188/16 -  wurde vom OLG angemerkt, dass für das Verständnis einer versicherungsvertragliche Klausel darauf abzustellen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung nach Durchsicht ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang verstehen würde. Damit sei in erster Linie vom Wortlaut auszugehen und der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zwecke und der Sinnzusammenhang seien zusätzlich zu berücksichtigen, soweit für den Versicherungsnehmer erkennbar.

Die Trockenmauer, auf der der Zaun stand, würde, so das OLG, von dem verständigen Versicherungsnehmer nicht als Einfriedung angesehen werden. Ein verständiger Versicherungsnehmer würde, den der Begriff Einfriedung nicht geläufig sei, annehmen, dass die Versicherungsbedingungen hier mit den allgemeinen nachbarrechtlichen Regelungen in §§ 921ff BGB sowie den landesrechtlichen Nachbarrechtregelungen identisch seien. §§ 4ff SächsNRG regele insoweit ausdrücklich die Errichtung und Unterhaltung von Einfriedungen. Darunter würde das Gesetz die Einrichtungen an oder auf der Grundstücksgrenze verstehen,  die dazu bestimmt seien, das Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um so ein unberechtigtes Betreten oder Verlassen zu verhindern oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren. Damit sei nicht vereinbar eine Einfriedung, die lediglich der Grenzscheidung diene.

Zwar mag vorliegend der Zaun, der auf der Mauer angebracht war, dazu gedient haben, ein unberechtigtes Betreten oder Verlassen des Grundstücks zu verhindern. Nicht aber die Trockenmauer, die auf dem Grundstücksniveau endete. Diese habe lediglich dazu gedient, das Erdreich auf dem klägerischen Grundstück vor einem Abrutschen zu schützen. Die Einfriedungsfunktion habe daher lediglich der Zaun auf der Mauer erfüllt.

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 -  4 U 1400/17 -

Sonntag, 27. Mai 2018

Verwirkung des Klagerechts gegen eine Baugenehmigung


Die Antragsteller erhoben im Juni 2017 Klage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verbunden mit dem Eilantrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Zugrunde lag dem eine dem beigeladenen am 10.03.2014 erteilte Baugenehmigung um Erweiterung seines Betriebs um einen Schweinemaststall mit 1440 Mastschweinen; mit dem Bau begann der Beigeladene im März 2017. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Verwirkung des Klagerechts zurück; die dagegen von den Antragstellern eingelegte Beschwerde wurde vom OVG zurückgewiesen.

Die Verwirkung eines materiellen Abwehranspruchs setze, so das OVG, einen längeren Zeitraum voraus, währenddessen die Möglichkeit zur Klageerhebung bestanden hätte und dies dem Berechtigten bewusst gewesen sei.  Der positiven Kenntnis würde es gleich stehen, wenn der Berechtigte von ihm belastenden Maßnahmen zuverlässig Kenntnis haben müsste, so dass sie sich ihm aufdrängen müssten und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich letzte Gewissheit hätte verschaffen können. Eine danach verspätete Klageerhebung würde gegen Treu und Glauben verstoßen, da der Berechtigte trotz ihm bekannter Umstände oder ihm zurechenbarer Möglichkeit zur Kenntniserlangung erst zu einem Zeitpunkt Klage erheben würde, zu dem der von der Baugenehmigung Begünstigte und die zuständige Behörde nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen müssten.

Vorliegend hätten die Antragsteller spätestens im Herbst 2015 zuverlässig Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung für den Beigeladenen erlangen können und müssen. Aus einem von ihnen selbst im Zusammenhang mit einem  eigenen Bauantrag beauftragten Gutachten vom 26.10.2015 hätten sie jedenfalls Kenntnis von einem geplanten Vorhaben des Beigeladenen nehmen können. Dieses Gutachten sei von ihnen für eine Sicherstellung der Genehmigungsfähigkeit des eigenen Vorhabens eingeholt worden. Denn nach den dortigen Grundlagen war das Vorhaben des beigeladenen als Vorbelastung im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen, wobei sich auch ergab, dass in dem Gutachten nicht vom beigeladenen benannte Daten, sondern Daten der Baugenehmigungsbehörde verarbeitet worden seien.  Selbst wenn man unter diesen Umständen annehmen wolle, dass die Antragsteller keine Kenntnis hatten, hätte sich ihnen deren Existenz in Ansehung der im Gutachten benannten exakten Tierplatzzahlen mit Zuordnung zu drei Geruchsquellen (von denen 2015 erst zwei existiert hätten) förmlich aufdrängen müssen. Jedenfalls hätte sie bei dieser Sachlage selbst aktiv werden müssen und sich über die rechtliche Situation informieren müssen, da die Angaben im Gutachten offensichtlich nicht nur den Ist-Bestand wiederspiegelt hätten.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 B 1483/17 -

Samstag, 26. Mai 2018

Reicht das Eigentum im Plangebiet für eine Klagebefugnis gegen einen Bebauungsplan ?


Die Antragstellerin zu 1. (AS 1) wandte sich gegen die Entscheidung des Hess.VGH mit der Begründung, dieser habe ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, dass der von ihr betriebene Gewerbemarkt sich jedenfalls deshalb im Plangebiet befände, da eine mit einem Geh- und Fahrrecht belastete Teilfläche des Grundstücks als  Zu- und Ausfahrt zur H. Straße integrierter Bestandteil des im Sondergebiert 1 von ihr betriebenen Marktes sei. Diesen gerügten verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs sah das BVerwG nicht. Es verwies darauf, dass die Antragstellerin ausdrücklich auf die (vom Hess.VGH hier negierte) Antragsbefugnis eines Eigentümers abgestellt habe, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets läge und insoweit auch auf einen Beschluss des BVerwG verwiesen habe. Damit scheide eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu Lasten der AS 1 aus.

Allerdings sei die zulässige Beschwerde der Antragstellerin zu 2. (AS 2) begründet. Die Revision von ihr sei wegen Divergenz zuzulassen.

Das BVerwG verwies darauf, dass die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich zu bejahen sei, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wende, die unmittelbar sein Grundstück betreffe. Er könne in diesem Fall die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, da eine planerische Festsetzung Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen würden, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Eine auch nur potentielle Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs brauche der betroffene Eigentümer nicht ungeprüft hinnehmen. Sei er damit aber befugt, eine gerichtliche Überprüfung zu betreiben, käme es auch nicht darauf an, ob die Betroffenheit mehr als geringfügig sei, sein Interesse schutzwürdig wäre oder für die Gemeinde erkennbar sei. Ausreichend sei die Eigenbetroffenheit.

Davon sei der Hess.VGH in seinem Normenkontrollunterteil zu Lasten der AS 2 abgewichen. Er habe fehlerhaft die Antragsbefugnis der AS 2 negiert, da aufgrund eines Vergleichs der Festsetzungen des Ursprungs- und des angefochtenen Änderungsbebauungsplanes nicht ersichtlich sei, dass die AS 2 durch die mit der Änderungsplanung einhergehende geringfügige Erweiterung der baulichen Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks in ihren Rechten verletzt sein könnte. Ebenso habe der Hess.VGH (fehlerhaft) die Erweiterung des Geh- und Fahrrechts zugunsten der neu im Plangebiet einbezogenen Grundstücke mit der Begründung verneint, es sei lediglich eine bestehende Belastung (Geh- und Fahrrechte) zugunsten der neu im Plangebiet einbezogenen Grundstücke „fortgeschrieben“ worden.

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 BN 17.17 -

Donnerstag, 24. Mai 2018

Zur Unwirksamkeit einer Vertragsverlängerungsklausel eines Werbevertrages wegen fehlender Transparenz


Die Klägerin erwirbt Fahrzeuge, die sie sozialen Einrichtungen u.ä. kostenlos zur Verfügung stellt. Die Finanzierung erfolgt dergestalt, dass die Klägerin mit Sponsoren Werbeverträge über die Anbringung von Werbefläche auf Fahrzeugen und/oder Anhängern abschließt. Im streitbefangenen Fall hatte die Klägerin mit dem Beklagten einen entsprechenden Vertrag über Werbung an einem einer Schule zur Verfügung gestellten Anhänger abgeschlossen, der eine Laufzeit von 5 Jahren hatte und sich um diese Zeit auch verlängern sollte, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt würde. In den Auftragsbedingungen des Formularvertrages wurde ausgeführt, dass die Werbelaufzeit mit Auslieferung des Fahrzeugs an den Vertragspartner beginne. Das Fahrzeug wurde der Schule am 14.01.2011 übergeben; der Beklagte war zur Übergabe eingeladen worden. Mit Schreiben vom 15.08.2015 bedankte sich die Klägerin bei dem Beklagten dafür, dass dieser neuerlich die Schule unterstützen wolle und stellte ihm die Werbefläche für weitere fünf Jahre in Rechnung mit Fälligstellung zum 23.08.2015. Ein Ausgleichung durch den Beklagten erfolgte nicht.

Der BGH verwies unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 25.10.2017 - XII ZR 1/17 - darauf, dass Verstöße gegen das Transparenzgebot nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs entsprächen (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB) und von daher zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel auch gegenüber Unternehmern führen würden. So habe er bereits in der Entscheidung vom 25.10.2017   darauf verwiesen, dass eine Klausel über die automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit wegen Verstoßes gegen das Tarnsparenzgebot unwirksam sei, wenn bei vertragsbeginn nicht feststehen würde, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung ausgesprochen werden müsse.

Im vorliegenden Fall sei der Vertragsbeginn unklar. Entscheidend soll die Auslieferung an den „Vertragspartner“ sein. Vertragspartner seien aber die Parteien des Vertrages (und des hiesigen Rechtsstreits). Die Schule sie nicht Vertragspartei gewesen; sie würde im Vertrag als „Organisation“ bzw. „Verein“ bezeichnet. Damit aber bliebe unklar, ob eine Auslieferung an den Beklagten oder die Schule gemeint sei. Der Wortlaut der Klausel würde für eine Auslieferung an den Beklagten sprechen, ferner, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt Aufwendungen für das Fahrzeug habe und deshalb Interesse an gleichzeitigen Einnahmen habe. Für eine Maßgeblichkeit der Auslieferung an die Schule spräche, dass erst ab dann der mit dem Sponsoring gewollte Werbeeffekt durch Einsatz des Fahrzeuges im Straßenverkehr zur Entfaltung käme (vgl. Urteil vom 25.10.2017).

Eine Unsicherheit ließe sich hier auch nicht aus dem Vertragsinhalt und seinen Umständen auflösen (womit der BGH inzident bestätigt, dass auch bei AGB-Klauseln §§ 133, 157 BGB greifen). Von der Revision der Klägerin sei geltend gemacht worden, dass für den Beginn der Werbelaufzeit auf die (dem Beklagten bekannt gegebene) Übergabe des Fahrzeuges abzustellen sei. Andererseits sei sie aber offenbar bei ihrem Schreiben vom 15.08.2015 offensichtlich davon ausgegangen, dass weder der Vertragsschluss noch die spätere Übergabe maßgeblich sein sollten, da sie die Zahlung für die Verlängerung bereits mit Fälligkeit zum 23.08.2015 in Rechnung stellte, während der Vertragsschluss erst am 03.09.2010 war, die Übergabe des Fahrzeuges an die Schule am 14.01.2011 stattfand und mithin  eine Fälligkeit für die Verlängerung am 23.08.2015 nicht hätten auslösen können.

Damit halte die Klausel einer Prüfung nach § 307 Ans. 1 BGB nicht stand. Die Intransparenz des letzten möglichen Kündigungszeitpunkts führe dazu, dass der Werbekunde eine Kündigung nicht effektiv ausüben könne. Eine geltungserhaltende Reduktion scheide aus (vgl. Urteil vom 25.10.2017).

BGH, Urteil vom 13.03.2018 - XII ZR 31/17 -

Mittwoch, 23. Mai 2018

Zur Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum für eine vor dem Erwerb beschlossene Sonderumlage


Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss am 28.08.2016 eine Sonderumlage in Höhe von € 60.000,00 für dringend notwendige Baumaßnahmen. Zur Fälligkeit wurde im Beschluss nichts ausgeführt. Am 31.10.2014 wurde der Beklagte als Eigentümer eines Miteigentumsanteils (verbunden mit einem Sondereigentum) im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 11.12.2014 forderte die WEG-Verwaltung den Beklagten zur Zahlung eines seinem Mieteigentumsanteil entsprechenden Teils der Sonderumlage auf. Der Beklagte war der Ansicht, dass die Sonderumlage vom ehemaligen Eigentümer zu tragen wäre. Das Amtsgericht verurteilte ihn zur Zahlung; seine Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung erfolglos weiter.

Der BGH verwies darauf, dass § 16 Abs. 2 die Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichte, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis ihres Anteils zu tragen, was auch für Sonderumlagen gelte.

Vorliegend würde dem Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht entgegenstehen, dass die Sonderumlage vor der Eigentumsumschreibung beschlossen worden sei. Grundsätzlich hätte der Eigentümer die Zahlungen zu leisten, die während der Dauer seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen fällig würden. Für Verbindlichkeiten, die noch vor dem Eigentumserwerb (also der Auflassung des Eigentums im Grundbuch) fällig würden, würde der Eigentümer nicht haften. Die Frage, ob der Eigentümer für Beitragsleistungen auch hafte, die noch vor dem Eigentumserwerb beschlossen, aber erst danach fällig gestellt würden, sei streitig.

Diese Haftung wurde vom BGH bejaht.  Die Sonderumlage stelle sich als eine Ergänzung des geltenden Wirtschaftsplanes dar und könne als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung beschlossen werden, wenn die Ansätze des Wirtschaftsplanes unrichtig wären, durch neue Tatsachen überholt würden oder der Plan aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden könne. Sie folge daher den für den Wirtschaftsplan geltenden Regeln. Damit sei die Sonderumlage wie andere nach dem Plan zu erbringende Leistungen, namentlich Wohngeldforderungen, nach der Fälligkeitstheorie bis zur Eigentumsumschreibung vom bisherigen Eigentümer, danach vom neuen Eigentümer zu erbringen.

Soweit in der Literatur strittig behandelt würde, wann eine Sonderumlage fällig würden,  ist der BGH der Auffassung, dass die Fälligkeit grundsätzlich nicht mit dem Beschluss eintrete (es sei denn, dort würde anderes geregelt), sondern erst mit der Anforderung durch den WEG-Verwalter. § 28 Abs. 2 WEG würde hier der allgemeinen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB vorgehen.

Anmerkung: Der Erwerber von Wohnungs-/Teileigentum sollte stets die Beschlussprotokolle der WEH vor dem Abschluss eines Kaufvertrages einsehen. Ggf. sollte er sich vom Veräußerer zusichern lassen, dass  - außer den monatlich fällig werdenden Wohngeldzahlungen – keine Beschlüsse gefasst wurden, die eine Zahlungsverpflichtung für ihn in der Zukunft begründen könnten.

BGH, Urteil vom 15.12.2017 - V ZR 257/17 -

Freitag, 18. Mai 2018

Zur berechtigten Kündigung einer Vollkaskoversicherung durch den Ehegatten, der nicht Versicherungsnehmer ist, gem. § 1357 Abs. 1 BGB


Der BGH musste sich hier mit der Norm des § 1357 Abs. 1 BGB auseinandersetzen, derzufolge die Eheleute ohne Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten für diesen rechtlich bindend und verpflichtend angemessene Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie abschließen darf. Vorliegend ging es um die Kündigung einer Vollkaskoversicherung durch den Ehemann, auf Grund der die Versicherung bei einem späteren Schadensfall keine Leistung an die Ehefrau als Versicherungsnehmerin leistete.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug. Am 22.12.2014 unterschrieb der Ehemann ein Kündigungsschreiben zu Kaskoversicherung zum 01.01.2015, worauf die Beklagte einen neuen Versicherungsschein (der nicht mehr die Kaskoversicherung umfasste) ausstellte und diesen mit einer Widerrufsbelehrung versah. Im Oktober 2015 wurde das Fahrzeug bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt. Die Klägerin widerrief mit Schreiben vom 14.01.2016 die Kündigung zur Vollkaskoversicherung und machte die Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung geltend.

Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Der BGH wies die Revision zurück.

Das OLG, so der BGH, habe der Klägerin die Kündigungserklärung des Ehemanns der Klägerin dieser nicht nach § 164 BGB zugerechnet. Zwar habe er offensichtlich im Namen der Klägerin gehandelt, da im Briefkopf des Schreibens der Name der Klägerin gestanden habe. Allerdings habe die dazu darlegungs- und beweisbelastete Beklagte dargelegt noch das OLG festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin von dieser auch tatsächlich mit der Kündigung bevollmächtigt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Duldungs- und Anscheinsvollmacht seien auch nicht festgestellt worden. Eine gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten würde das BGB nicht kennen (vgl. auch BT-Drucks. 15/2494 S. 16).

Allerdings habe der Ehemann der Klägerin gem. § 1357 Abs. 1 BGB die Vollkaskoversicherung auch mit Wirkung für die Klägerin wirksam gekündigt, wie vom OLG zutreffend angenommen.

Dieser Kündigung würde nicht entgegenstehen, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild  der Ehemann der Klägerin für diese die Kündigung ausgesprochen habe. Bei einem ausdrücklichen Handeln im Namen des Ehegatten käme es regelmäßig über § 1357 Abs. 1 BGB auch zu einer Mitverpflichtung des handelnden Ehegatten wenn dieser nicht den Ausschluss seiner eigenen Mitverpflichtung eindeutig offenlege (BGHZ 91, 1). Das sei vorliegend jedenfalls nicht erfolgt, weshalb die Form nicht gegen § 1357 Abs. 1 BGB spräche.

Voraussetzung sei mithin, dass die Kündigung der Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 BGB falle. Dies sei der Fall, wenn das mit der Kündigung korrespondierende Geschäft des Abschlusses dieser Versicherung selbst, ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie iSv. § 1357 Abs. 1 BGB wäre. In diesen Fällen könne und würde der Ehegatte regelmäßig den anderen Ehegatten mit berechtigen und verpflichten, wenn sich nicht aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls anderweitiges ergäbe.

Unter Darlegung der Bedeutung des § 1356 BGB a.F. bis zur Reform des Ehe- und Familienrechts 1976 (der Ehefrau  die Berechtigung zu verschaffen, Geschäfte im häuslichen Wirkungskreis wirksam abzuschließen), führt der BGH aus, dass nunmehr § 1357 BGB jedem Ehegatten di Befugnis zur Verpflichtung auch des anderen Partners einräume und nicht mehr den Zweck habe, die dem Ehegatten zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. Die Ehegatten seien einander verpflichtet mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB)m weshalb sich das Gestz in § 1357 BGB an der „angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ orientiere. Es handele sich um einen unterhaltsrechtlichen Begriff, bei dessen Auslegung §§ 1360, 1360a BGB herangezogen werden könnten.

Die Reichweite des Familienbedarfs würde sich individuell bestimmen. Es käme auf den Lebenszuschnitt der Familie an. Ferner verlange § 1357 Abs. 1 BGB die „angemessene“ Deckung. Dem läge zugrunde, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers Geschäfte größeren Umfangs ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten (BT-Drucks, 7/4361 S. 26). Dies schütze den am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Ehegatten.

Versicherungen könnten nicht pauschal aus dem Anwendungsbereich des § 1357 BGB herausgenommen werden. Entscheidend sei der Bezug zum Lebensbedarf der Familie. Hier käme es auf den individuellen Zuschnitt an. Der Tatrichter habe dann festzustellen, ob es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handele.

Anerkannt sei danach, dass je nach Vermögens- und Einkommensverhältnissen auch Aufwendungen zur Anschaffung und zum Betrieb eines PKW oder für die Kfz-Haftpflichtversicherung zum angemessenen Familienunterhalt gehören können. Auch die Reparatur des Fahrzeuges könne dazu gehören.

Bei dem Fahrzeug handele es sich hier um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug auf den Ehemann zugelassen sei und sich der monatliche Anteil an der Vollkaskoversicherung mit € 144,90 noch in einem angemessenen Rahmen bezogen auf die Bedarfsdeckung der Familie bewege, halte sich die Annahme des OLG, einer vorherigen Abstimmung der Ehegatten über den Abschluss der Vollkaskoversicherung habe es nicht bedurft, im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Kaskoversicherung weniger der Unterhaltung als der Vermögenssicherung diene, da es sich um das einzige Fahrzeug gehandelt habe und die Versicherung mithin den Erhalt des Fahrzeuges für die Familie sichern solle.

Die Kündigung könne hier auch nach § 1357 Abs. 1 BGB von einem der Ehegatten vorgenommen werden.  § 1357 BGB führe zu einer Mitberechtigung und Mitverpflichtung des jeweils anderen Ehegatten; die Mitverpflichtung führe zu einer gesamtschuldnerischen Haftung, die Mitberechtigung begründe eine Gesamtgläubigerschaft. Gestaltungsrechte (hier die Kündigung) müssten zwar grundsätzlich von den Gesamtgläubigern gemeinsam ausgeübt werden. Etwas anderes gelte aber im Bereich des § 1357 Abs. 1 BGB, nachdem ein Partner für den anderen Rechte und Pflichten begründen könne, weshalb es spiegelbildlich erlaubt sein müsse, sich mit Wirkung auch für und gegen den anderen Partner sich von diesen wieder zu lösen, unabhängig davon, welcher der Partner die eingegangene Verpflichtung ursprünglich begründet habe.

Der Widerruf der Kündigung durch die Klägerin sei unbeachtlich, da es sich bei der Kündigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handele. Zur Rücknahme hätte es hier der Zustimmung der Beklagten bedurft.

BGH, Urteil vom 18.02.2018 - XII ZR 94/17 -

Donnerstag, 17. Mai 2018

Fristlose Kündigung durch Vermieter und der (unterlassene) Widerspruch gegen eine Fortsetzung des Vertrages sowie zur Frage der Schadensberechnung (Umsatzsteuer), Verzinsung und Schadensminderung

Hier hatte sich der BGH umfangreich mit den Folgen einer fristlosen Kündigung auseinandergesetzt: Zur Frage des konkludenten Widerspruchs gegen eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, zu den Folgen der stillschweigenden Verlängerung eines Mietverhältnisses auf einen Schadensersatzanspruch des Mieters, zur Umsatzsteuer auf einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Mieten, zur Verzinsung des Anspruchs und zur Prüfung einer Schadensminderungspflicht des Vermieters nach § 254 Abs. 2 S. 1 letze Alt. BGB durch das Gericht von Amts wegen.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin klagte auf Ersatz entgangener Mieten. Das Mietverhältnis für einen Getränkehandel war bis zum 30.06.2015 befristet gewesen. Mit Schreiben vom 28.02.1013 kündigte die Klägerin wegen eines Mietrückstandes von zwei Mieten fristlos und forderte zur Rückgabe bis zum 30.01.2013 auf. Mit Schreiben vom 30.01.2013wies die Klägerin den Beklagten u.a. darauf hin, dass dieser für die Mieten der Klägerin bis zum 30.06.2015 hafte. Der Beklagte seinerzeit erklärte mit Schreiben vom 22.02.2013 die Kündigung zum 31.05.2013 und räumte am 03.06.2013. Ab 15.03.2015 vermiete die Klägerin an einen neuen Mieter.

Zwei Klagen der Klägerin auf Miete bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum Juni bis November 2013 blieben, mit Ausnahme für den Zeitraum 01. – 03.06.2013, ohne Erfolg. Vorliegend machte die Klägerin Nutzungsentschädigung für den Zeitraum Dezember 2013 bis 14.03.2015 nebst monatlich gestaffelter Verzugszinsen aus € 3.000,00 Miete zuzügl. 19% Umsatzsteuer mit €  570,00/Monat geltend. Land- und Oberlandesgericht wiesen die Klage in Höhe von € 55.162,26 ab.  

Die Berufung führte zur Aufhebung des Urteils in Höhe von € 46,354,84 zuzügl. Zinsen seit dem 13.02.2016 und Zurückverweisung an das OLG.

Zu den Gründen der Entscheidung des BGH:

Zu Recht habe das Berufungsgericht einen Anspruch auf Miete (§ 535 Abs. 2 BGB) und Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) negiert. Allerdings hätte hier entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses vorgelegen. Ein Widerspruch gegen die Weiternutzung und Fortdauer des Mietverhältnisses, der auch konkludent erfolgen könne, läge zwar noch nicht in der Kündigung und dem Räumungsverlangen selbst. Allerdings habe die Klägerin zur Räumung binnen  zwei Tagen aufgefordert, unabhängig von der nochmaligen Aufforderung am 30.01.2013 nach Unterbleiben der Räumung. Damit sei nach §§ 133, 157 BGB von einem (konkludenten) Widerspruch auszugehen.

Der Klägerin stünde, worauf das Berufungsgericht nicht eingegangen sei, ein Schadenersatzanspruch im Umfang des Mietausfalls zu. Der Mieter habe dem Vermieter bei einer begründeten fristlosen Kündigung gem. §§ 280 Abs. 1, 314 Abs. 4, 249 Abs. 1, 252 BGB grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, der diesem in Gestalt der bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Vertragsdauer entstünde. Darum würde es vorliegend gehen.

Selbst bei einer (vom Berufungsgericht angenommenen) stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses würde dies hier gelten. Denn auch in diesem Fall  wäre das Mietverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vor dem Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit beendet worden. Der Wegfall der langfristigen Bindung hätte allerdings auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruht, die die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung veranlasst habe. Das ordentliche Kündigungsrecht des Beklagten sei lediglich die Folge des eigenen vertragswidrigen Verhaltens, welches die Kündigung bedingte, gewesen.  

Der Höhe nach könnte die Klägerin allerdings nur den Mietausfall für den Zeitraum Dezember 2013 bis 14.03.2015 nach der Nettomiete von 15 Monate und einen 14/31-Monat à € 3.000,00 begehren, nicht die Umsatzsteuer, da es sich bei dem Mietausfall als Kündigungsfolgeschaden nicht um Entgelt iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handele (FG München vom 09.02.2017 - 14 K 2480/14 -; FG Hamburg vom 18.09.2002 - II 168/02 -; BGH zum Leasingvertrag vom 14.03.2007 - VIII ZR 68/96 -).

Die Verzugszinsen könnten auch nicht ab dem jeweiligen Monat der Fälligkeit von Mieten berechnet werden. Für einen Schadensersatzanspruch sei die Leistung nicht iSv. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Kalender bestimmt und er stelle auch keine Entgeltforderung iSv. § 299 Abs. 2 BGB dar (BGHZ 199, 1). Damit könnte die Klägerin hier allenfalls Prozesszinsen nach §§ 281, 288 Abs. 1 BGB verlangen.

Der Rechtstreit sei nicht zur Entscheidung reif und müsse deshalb zurückverwiesen werden, da die Vorinstanzen nicht auf eine mögliche Schadensminderungspflicht der Klägerin, für die allerdings der Beklagte beweisbelastet sei, eingegangen seien. Es handele sich um einen Fall des § 254 Abs. 2 Satz 1 letzte Alt. BGB, die keine Einrede darstelle, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Den Parteien müsste Gelegenheit gegeben werden, dazu ergänzend vorzutragen, da es bisher an einem Hinweis gem. § 139 ZPO gefehlt habe.

BGH, Urteil vom 24.01.2018 - XII ZR 120/16 -