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Donnerstag, 24. Mai 2018

Zur Unwirksamkeit einer Vertragsverlängerungsklausel eines Werbevertrages wegen fehlender Transparenz


Die Klägerin erwirbt Fahrzeuge, die sie sozialen Einrichtungen u.ä. kostenlos zur Verfügung stellt. Die Finanzierung erfolgt dergestalt, dass die Klägerin mit Sponsoren Werbeverträge über die Anbringung von Werbefläche auf Fahrzeugen und/oder Anhängern abschließt. Im streitbefangenen Fall hatte die Klägerin mit dem Beklagten einen entsprechenden Vertrag über Werbung an einem einer Schule zur Verfügung gestellten Anhänger abgeschlossen, der eine Laufzeit von 5 Jahren hatte und sich um diese Zeit auch verlängern sollte, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt würde. In den Auftragsbedingungen des Formularvertrages wurde ausgeführt, dass die Werbelaufzeit mit Auslieferung des Fahrzeugs an den Vertragspartner beginne. Das Fahrzeug wurde der Schule am 14.01.2011 übergeben; der Beklagte war zur Übergabe eingeladen worden. Mit Schreiben vom 15.08.2015 bedankte sich die Klägerin bei dem Beklagten dafür, dass dieser neuerlich die Schule unterstützen wolle und stellte ihm die Werbefläche für weitere fünf Jahre in Rechnung mit Fälligstellung zum 23.08.2015. Ein Ausgleichung durch den Beklagten erfolgte nicht.

Der BGH verwies unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 25.10.2017 - XII ZR 1/17 - darauf, dass Verstöße gegen das Transparenzgebot nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs entsprächen (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB) und von daher zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel auch gegenüber Unternehmern führen würden. So habe er bereits in der Entscheidung vom 25.10.2017   darauf verwiesen, dass eine Klausel über die automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit wegen Verstoßes gegen das Tarnsparenzgebot unwirksam sei, wenn bei vertragsbeginn nicht feststehen würde, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung ausgesprochen werden müsse.

Im vorliegenden Fall sei der Vertragsbeginn unklar. Entscheidend soll die Auslieferung an den „Vertragspartner“ sein. Vertragspartner seien aber die Parteien des Vertrages (und des hiesigen Rechtsstreits). Die Schule sie nicht Vertragspartei gewesen; sie würde im Vertrag als „Organisation“ bzw. „Verein“ bezeichnet. Damit aber bliebe unklar, ob eine Auslieferung an den Beklagten oder die Schule gemeint sei. Der Wortlaut der Klausel würde für eine Auslieferung an den Beklagten sprechen, ferner, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt Aufwendungen für das Fahrzeug habe und deshalb Interesse an gleichzeitigen Einnahmen habe. Für eine Maßgeblichkeit der Auslieferung an die Schule spräche, dass erst ab dann der mit dem Sponsoring gewollte Werbeeffekt durch Einsatz des Fahrzeuges im Straßenverkehr zur Entfaltung käme (vgl. Urteil vom 25.10.2017).

Eine Unsicherheit ließe sich hier auch nicht aus dem Vertragsinhalt und seinen Umständen auflösen (womit der BGH inzident bestätigt, dass auch bei AGB-Klauseln §§ 133, 157 BGB greifen). Von der Revision der Klägerin sei geltend gemacht worden, dass für den Beginn der Werbelaufzeit auf die (dem Beklagten bekannt gegebene) Übergabe des Fahrzeuges abzustellen sei. Andererseits sei sie aber offenbar bei ihrem Schreiben vom 15.08.2015 offensichtlich davon ausgegangen, dass weder der Vertragsschluss noch die spätere Übergabe maßgeblich sein sollten, da sie die Zahlung für die Verlängerung bereits mit Fälligkeit zum 23.08.2015 in Rechnung stellte, während der Vertragsschluss erst am 03.09.2010 war, die Übergabe des Fahrzeuges an die Schule am 14.01.2011 stattfand und mithin  eine Fälligkeit für die Verlängerung am 23.08.2015 nicht hätten auslösen können.

Damit halte die Klausel einer Prüfung nach § 307 Ans. 1 BGB nicht stand. Die Intransparenz des letzten möglichen Kündigungszeitpunkts führe dazu, dass der Werbekunde eine Kündigung nicht effektiv ausüben könne. Eine geltungserhaltende Reduktion scheide aus (vgl. Urteil vom 25.10.2017).

BGH, Urteil vom 13.03.2018 - XII ZR 31/17 -

Dienstag, 27. Februar 2018

Werbevertrag: Unwirksame automatische Verlängerungsklausel (fehlende Transparenz)

Die Parteien schlossen am 22.03.2010 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Sozialmobil, dass einem Pflegestift überlassen werden sollte. Vereinbart wurde eine Basislaufzeit von fünf Jahren. In den Auftragsbedingungen hieß es u.a.: „Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeugs an den Vertragspartner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere 5 Jahre, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.“ Die Klägerin lud die Beklagte auf den 14.07.2010 zur Teilnahme an der „offiziellen Fahrzeugübergabe“ am das Pflegstift ein. Mit Schreiben vom 03.03.2015 wies die Klägerin darauf hin, dass sich das Vertragsverhältnis mangels Kündigung um fünf Jahre verlängert habe. Die Beklagte focht den vertrag unter dem 09.03.2015 wegen arglistiger Täuschung an, erklärte ferner den Rücktritt und die Kündigung von diesem.

Die auf Zahlung gerichtete Klage wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen, ebenso wie deren Berufung. Die vom Landgericht zugelassene Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.

Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass die Verlängerungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten würde. Danach seien Klauseln unwirksam, die dem Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Der Verwender sei verpflichtet, seinem Vertragspartner dessen Rechte und Pflichten möglichst klar und durchschaubar darzustellen, wo zu auch gehöre, dass wirtschaftliche Belastungen und Nachteile deutlich , wie nach den Umständen möglich und zumutbar, erkennen ließen (Transparenzgebot). De Verstoß gegen das Transparenzgebot führe auch gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäftsbedingungen.

Die Regelung für die Kündigungsfrist knüpfe vorliegend an den Ablauf des Vertrages. Der Ablauf läge 5 Jahre nach Vertragsbeginn. Dieser Vertragsbeginn sei aber nicht eindeutig. Nach der Formularregelung beginne die Frist mit der Auslieferung des Fahrzeugs „an den Vertragspartner“. Allerdings sei das Pflegestift nicht der „Vertragspartner“ dieses Werbevertrages; unklar bleibe, ob die Auslieferung an die Klägerin oder die Übergabe an das Pflegestift maßgeblich sein solle. Für die Maßgeblichkeit der Auslieferung an die Klägerin spräche, dass diese die Kosten des Fahrzeuges trage und von daher ein Interesse an gleichzeitig beginnenden Einnahmen habe; für die Maßgeblichkeit der Übergabe an das Pflegestift spräche, dass erst ab diesem Zeitpunkt das Sponsoring qua Werbung seine Wirkung entfalte qua Einsatz im öffentlichen Verkehr.

Folge der Intransparenz sei, dass  - da die automatische Verlängerungsklausel eine vorherige effektive Kündigungsmöglichkeit voraussetze – sowohl Verlängerungs- als auch Kündigungsklausel unwirksam seien. Eine geltungserhaltende Reduktion scheide aus.


BGH, Urteil vom 25.10.2017 - XII ZR 1/17 -