Die Wohnungseigentümergemeinschaft,
der die Kläger angehörten, hatte in der Eigentümerversammlung vom 14.12.2015
beschlossen, der Beklagte als Verwalter solle im Auftrag der
Eigentümergemeinschaft Klage gegen die frühere Verwalterin auf Neuerstellung
der Jahresabrechnungen 2009 bis 2012 erheben. Der Beklagte setzte dies aber
nicht um. Daraufhin haben die Kläger (nach vorangegangener anwaltlicher
Mahnung) mit am 19.07.2016 bei Gericht eingegangener und am 22.07.2016 dem
Beklagten zugestellter Klage beantragt, den Beklagten zur Beauftragung eines
Anwalts zu verpflichten, der für die Gemeinschaft Klage mit dem Ziel der Erstellung
der Einzel- und Gesamtjahresabrechnungen 2009 bis 2012 erhebt. Am Tag vor
Zustellung der Klage (also am 21.07.2016) gegen den Beklagten bei diesem fasste
allerdings die Eigentümergemeinschaft den (in der Folge von den Klägern
angefochtenen) Beschluss, nach dem unter Aufhebung des Beschlusses vom
14.12.2015, der alten verwalterin eine Frist zur Abrechnung gesetzt werden
sollte und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist eine Ersatzvornahme
angedroht werden sollte.
Auf die Anfechtungsklage gegen
den Beschluss vom 21.07.2016 wurde dieser mit Urteil vom 09.01.2017 für
ungültig erklärt. Sodann hatte das Amtsgericht der gegen den Beklagten
gerichteten Klage stattgegeben. Nachdem nunmehr auf Veranlassung des Beklagten
die erstrebte Klage gegen die frühere Verwalterin erhoben wurde, erklärten die
Kläger (im Berufungsverfahren) die Hauptsache für erledigt. Der Beklagte
widersprach dem. Das Landgericht erlegte dem Kläger mit dem mit der (zugelassenen)
Revision angefochtenen Urteil die Kosten auf. Die Revision wurde zurückgewiesen.
Die einseitige Erledigungserklärung
der klagenden Partei führt dazu, dass das Gericht nicht im beschlussweg gem. §
91 a ZPO über di Kosten entscheiden kann, sondern durch Urteil darüber zu
entscheiden hat, ob sich die Hauptsache erledigt hat oder nicht. Die Erledigung
sei vom Berufungsgericht vorliegend unter Auferlegung der Kosten auf den
Beklagten zu Recht angenommen worden.
Entscheidend war hier, dass ein
einzelner Wohnungseigentümer vom Verwalter nach Auffassung des BGH die
Umsetzung eines Beschlusses verlangen kann. Der Verwalter habe gem. § 27 Abs. 1
Nr. 1 WEG eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen, Dies
resultiere aus dem Anspruch jeden Wohnungseigentümers, und diese Pflicht könne
jeder Wohnungseigentümer gerichtlich gegen den Verwalter geltend machen.
Der Annahme, die Klage sei
ursprünglich zulässig und begründet gewesen, würde hier der Beschluss vom
21.07.2017 nicht entgegenstehen. Zwar sei dieser Beschluss über eine
abweichende Vorgehensweise gegen die frühere Verwalterin verbindlich gewesen,
da eine Beschlussanfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung begründe, § 23
Abs. 4 S. 2 BGB. Allerdings wäre ausreichend, wenn zwar die Klage bei Erhebung
der Klage nicht zulässig und begründet sei, aber zum Zeitpunkt des erledigenden
Ereignisses (BGH, Urteil vom 06.12.1984 - VII ZR 64/84 -). Dies sei vorliegend
der Fall: Das erledigende Ereignis läge in der Umsetzung des Beschlusses vom
14.12.2015 durch den beklagten. Diese Pflicht sei mit Rechtskraft des den Beschluss
vom 21.07.2016 für ungültig erklärenden Urteils wieder aufgelebt.
Praxishinweis: Wird ein Beschluss, dessen Umsetzung ein
Wohnungseigentümer gerichtlich geltend macht, vor Zustellung der Klage
aufgehoben, kann der Wohnungseigentümer die Klage mit Verweis auf § 269 Abs. 3
S. 3 ZPO („Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit
weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die
Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht
zugestellt wurde.“) die Klage zurücknehmen und ebenso wie bei einer Erledigung
des Hauptsache nach Rechtshängigkeit (§ 91a ZPO) die Kostentragung der Beklagtenseite
begehren.
BGH, Urteil vom 15.02.2019 - V ZR 71/18 -