Die Klägerin
erwirbt Fahrzeuge, die sie sozialen Einrichtungen u.ä. kostenlos zur Verfügung
stellt. Die Finanzierung erfolgt dergestalt, dass die Klägerin mit Sponsoren
Werbeverträge über die Anbringung von Werbefläche auf Fahrzeugen und/oder
Anhängern abschließt. Im streitbefangenen Fall hatte die Klägerin mit dem Beklagten
einen entsprechenden Vertrag über Werbung an einem einer Schule zur Verfügung
gestellten Anhänger abgeschlossen, der eine Laufzeit von 5 Jahren hatte und
sich um diese Zeit auch verlängern sollte, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf
des Vertrages gekündigt würde. In den Auftragsbedingungen des Formularvertrages
wurde ausgeführt, dass die Werbelaufzeit mit Auslieferung des Fahrzeugs an den
Vertragspartner beginne. Das Fahrzeug wurde der Schule am 14.01.2011 übergeben;
der Beklagte war zur Übergabe eingeladen worden. Mit Schreiben vom 15.08.2015
bedankte sich die Klägerin bei dem Beklagten dafür, dass dieser neuerlich die Schule
unterstützen wolle und stellte ihm die Werbefläche für weitere fünf Jahre in Rechnung
mit Fälligstellung zum 23.08.2015. Ein Ausgleichung durch den Beklagten
erfolgte nicht.
Der BGH
verwies unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 25.10.2017 - XII ZR 1/17 - darauf,
dass Verstöße gegen das Transparenzgebot nicht den Gebräuchen und
Gepflogenheiten des Handelsverkehrs entsprächen (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB) und von
daher zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel auch gegenüber
Unternehmern führen würden. So habe er bereits in der Entscheidung vom
25.10.2017 darauf verwiesen, dass eine Klausel über die
automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit wegen Verstoßes gegen das
Tarnsparenzgebot unwirksam sei, wenn bei vertragsbeginn nicht feststehen würde,
bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung ausgesprochen werden
müsse.
Im
vorliegenden Fall sei der Vertragsbeginn unklar. Entscheidend soll die
Auslieferung an den „Vertragspartner“ sein. Vertragspartner seien aber die
Parteien des Vertrages (und des hiesigen Rechtsstreits). Die Schule sie nicht Vertragspartei
gewesen; sie würde im Vertrag als „Organisation“ bzw. „Verein“ bezeichnet. Damit
aber bliebe unklar, ob eine Auslieferung an den Beklagten oder die Schule
gemeint sei. Der Wortlaut der Klausel würde für eine Auslieferung an den
Beklagten sprechen, ferner, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt Aufwendungen für
das Fahrzeug habe und deshalb Interesse an gleichzeitigen Einnahmen habe. Für
eine Maßgeblichkeit der Auslieferung an die Schule spräche, dass erst ab dann
der mit dem Sponsoring gewollte Werbeeffekt durch Einsatz des Fahrzeuges im
Straßenverkehr zur Entfaltung käme (vgl. Urteil vom 25.10.2017).
Eine Unsicherheit
ließe sich hier auch nicht aus dem Vertragsinhalt und seinen Umständen auflösen
(womit der BGH inzident bestätigt, dass auch bei AGB-Klauseln §§ 133, 157 BGB
greifen). Von der Revision der Klägerin sei geltend gemacht worden, dass für
den Beginn der Werbelaufzeit auf die (dem Beklagten bekannt gegebene) Übergabe
des Fahrzeuges abzustellen sei. Andererseits sei sie aber offenbar bei ihrem
Schreiben vom 15.08.2015 offensichtlich davon ausgegangen, dass weder der Vertragsschluss
noch die spätere Übergabe maßgeblich sein sollten, da sie die Zahlung für die
Verlängerung bereits mit Fälligkeit zum 23.08.2015 in Rechnung stellte, während
der Vertragsschluss erst am 03.09.2010 war, die Übergabe des Fahrzeuges an die
Schule am 14.01.2011 stattfand und mithin eine Fälligkeit für die Verlängerung am 23.08.2015
nicht hätten auslösen können.
Damit halte
die Klausel einer Prüfung nach § 307 Ans. 1 BGB nicht stand. Die Intransparenz
des letzten möglichen Kündigungszeitpunkts führe dazu, dass der Werbekunde eine
Kündigung nicht effektiv ausüben könne. Eine geltungserhaltende Reduktion scheide
aus (vgl. Urteil vom 25.10.2017).
BGH, Urteil vom 13.03.2018 - XII ZR
31/17 -