Mit der Klage wurde eine
Forderung aus einer 3. Abschlagsrechnung geltend gemacht. Die Beklagte , die
fehlende Fälligkeit einwandte, hatte Widerklage auf Kostenvorschuss von € 2
Mio. für bestehende Mängel erhoben. Nach der letzten mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht wurde über das Vermögen der Klägerin auf deren Eigenantrag
hin das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Berufungsgericht hatte die Widerklage
abgewiesen, wogegen sich die Beklagte mit der insoweit zugelassenen Revision
wendet.
Die Revision wurde
zurückgewiesen.
Bereits mit Urteil vom 19.01.2017
- VII ZR 301/13 - hat der BGH entschieden, dass der Besteller Mängelrechte aus
§ 634 BGB (wie hier den Kostenvorschuss) grundsätzlich erst nach Abnahme des
Werkes geltend machen könne. Darauf verweist der Senat in seinem jetzigen
Urteil. Allerdings könne der Besteller berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634
Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er die (Nach-) Erfüllung
des Vertrages nicht mehr verlangen könne und das Vertragsverhältnis in ein
Abwicklungsverhältnis übergegangen sei. Das Verlangen eines Vorschusses für die
Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme sei aber nicht
ausreichend. In diesem Fall würde ausnahmsweise ein Abrechnungsverhältnis
entstehen, wenn der Besteller konkludent zum Ausdruck bringen würde, unter
keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen, auch dann
nicht, wenn die Selbstvornahme zu einer mangelfreien Herstellung des Werkes
führe. Dies habe hier nicht vorgelegen.
Auch könne sich die Revision
nicht erfolgreich darauf berufen, dass nach der letzten mündlichen Verhandlung
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die ehemalige Klägerin Umstände
eingetreten wären, die zu einem Abrechnungsverhältnis führen würden. Mit dem
Eigeninsolvenzantrag habe die ehemalige Klägerin einen wichtigen Grund für eine
Kündigung gesetzt. Der BGH anerkennt zwar, dass ein Eigeninsolvenzantrag des
Unternehmers einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen könne, § 311 BGB
(BGH, Urteil vom 07.04.2016 - VII ZR 56/15 -); ob dies hier vorläge, könne aber
auf sich beruhen, da es an einem revisionsrechtlich zu beurteilenden
Sachverhalt an einer Kündigung der Beklagten ermangele. Im Revisionsverfahren
könne dies nicht mehr eingeführt werden; der jetzige Vortrag der Beklagten, die
Klägerin (Schuldnerin) könne und wolle nicht mehr nachbessern, sei nicht
unstreitig, was Voraussetzung für eine Beachtung des neuen Vortrages im
Revisionsverfahren sei.
Anmerkung: Es lässt sich nicht erkennen, ob hier die
Beklagte nach dem Eigeninsolvenzantrag der Schuldnerin noch die Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hätte beantragen können.
Richtig ist, dass jedenfalls der neue Sachvortrag, da er nicht unstreitig war,
im Revisionsverfahren aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden
konnte. Die Beklagte kann allerdings, da die Entscheidung insoweit nicht in
materieller Rechtskraft erwächst, auf dieser Grundlage erneut Ansprüche (gegen
den Insolvenzverwalter, der im revisionsverfahren die Parteirolle der Klägerin
übernommen hatte) geltend machen. Allerdings verwundert die Entscheidung des
BGH vor dem Hintergrund der Entscheidung desselben Senats vom 07.04.2016, hatte
er doch dort pauschal den Eigeninsolvenzantrag als wichtigen Grund für eine
Kündigung angesehen.
BGH, Urteil vom 09.11.2017 - VII ZR 116/15 -