Die Parteien schlossen am
22.03.2010 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Sozialmobil, dass
einem Pflegestift überlassen werden sollte. Vereinbart wurde eine Basislaufzeit
von fünf Jahren. In den Auftragsbedingungen hieß es u.a.: „Die Werbelaufzeit
beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeugs an den Vertragspartner. Der Vertrag
verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere 5 Jahre, wenn nicht
6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.“ Die Klägerin lud
die Beklagte auf den 14.07.2010 zur Teilnahme an der „offiziellen
Fahrzeugübergabe“ am das Pflegstift ein. Mit Schreiben vom 03.03.2015 wies die
Klägerin darauf hin, dass sich das Vertragsverhältnis mangels Kündigung um fünf
Jahre verlängert habe. Die Beklagte focht den vertrag unter dem 09.03.2015 wegen
arglistiger Täuschung an, erklärte ferner den Rücktritt und die Kündigung von
diesem.
Die auf Zahlung gerichtete Klage
wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen, ebenso wie deren Berufung. Die vom
Landgericht zugelassene Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Das Landgericht habe zu Recht angenommen,
dass die Verlängerungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht
standhalten würde. Danach seien Klauseln unwirksam, die dem Vertragspartner des
Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Der Verwender sei verpflichtet, seinem Vertragspartner dessen
Rechte und Pflichten möglichst klar und durchschaubar darzustellen, wo zu auch
gehöre, dass wirtschaftliche Belastungen und Nachteile deutlich , wie nach den
Umständen möglich und zumutbar, erkennen ließen (Transparenzgebot). De Verstoß
gegen das Transparenzgebot führe auch gegenüber einem Unternehmer zur
Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäftsbedingungen.
Die Regelung für die
Kündigungsfrist knüpfe vorliegend an den Ablauf des Vertrages. Der Ablauf läge
5 Jahre nach Vertragsbeginn. Dieser Vertragsbeginn sei aber nicht eindeutig. Nach
der Formularregelung beginne die Frist mit der Auslieferung des Fahrzeugs „an
den Vertragspartner“. Allerdings sei das Pflegestift nicht der „Vertragspartner“
dieses Werbevertrages; unklar bleibe, ob die Auslieferung an die Klägerin oder
die Übergabe an das Pflegestift maßgeblich sein solle. Für die Maßgeblichkeit
der Auslieferung an die Klägerin spräche, dass diese die Kosten des Fahrzeuges
trage und von daher ein Interesse an gleichzeitig beginnenden Einnahmen habe;
für die Maßgeblichkeit der Übergabe an das Pflegestift spräche, dass erst ab diesem
Zeitpunkt das Sponsoring qua Werbung seine Wirkung entfalte qua Einsatz im
öffentlichen Verkehr.
Folge der Intransparenz sei,
dass - da die automatische Verlängerungsklausel
eine vorherige effektive Kündigungsmöglichkeit voraussetze – sowohl Verlängerungs-
als auch Kündigungsklausel unwirksam seien. Eine geltungserhaltende Reduktion
scheide aus.
BGH, Urteil vom 25.10.2017 - XII ZR 1/17 -