Die Beklagten hatten unter
Fälschung der Unterschrift der Klägerin zwei Sparbücher derselben mit €
58.735,54 aufgelöst und das Geld in ein von ihnen zuvor angemieteten
Schließfach eingelegt. Knapp ein Jahr später erstattete die Klägerin
Strafanzeige gegen die Beklagten wegen Diebstahls der Sparbücher und
Urkundenfälschung; es stellte sich heraus, dass die Klägerin die Auflösungs-
und Auszahlungsanträge selbst unterzeichnet hatte.
Die Beklagten hatten unter Fälschung der
Unterschrift der Klägerin zwei Sparbücher derselben mit € 58.735,54 aufgelöst
und das Geld in ein von ihnen zuvor angemieteten Schließfach eingelegt. Knapp
ein Jahr später erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen die Beklagten wegen
Diebstahls der Sparbücher und Urkundenfälschung; es stellte sich heraus, dass
die Klägerin die Auflösungs- und Auszahlungsanträge selbst unterzeichnet hatte.
Die Klage auf Zahlung von € 58.735,54 gegen die Beklagte wies das
Landgericht zurück. Dabei stützte es sich auf die Behauptung der Beklagten, den
Betrag zurückgezahlt zu haben. Gegenüber dieser Behauptung sei die Klägerin
beweisfällig geblieben. Die Beklagten hätten in der mündlichen Verhandlung
detailreich und frei von Widersprüchen die von der Klägerin bestrittene
Rückgabe des Geldes geschildert; vor diesem Hintergrund sei es Sache der
Klägerin gewesen, diese Darstellung zu widerlegen. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung
änderte das OLG dieses teilweise dahingehend ab, als es das Urteil insoweit
änderte, als der Beklagte zu 1. Antragsgemäß verurteilt wurde. Die von diesem
eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde führte zur Aufhebung des Urteils durch den
BGH und Zurückverweisung an das OLG.
Das Berufungsgericht habe den Beklagten zu 1.
Korrekt als Verwahrer angesehen und damit als verpflichtet, das Rückforderungsrecht
der Klägerin gem. § 695 S. 1 BGB erfüllt zu haben. Rechtsfehlerhaft und
entgegen Art. 103 Abs. 1 GG habe das Berufungsgericht nicht die
informatorischen Angaben des Beklagten, die dieser vor dem Landgericht tätigte,
berücksichtigt. Zwar sei die Parteianhörung nach § 141 ZPO kein Beweismittel,
weshalb auf dieser Grundlage auch ein Beweisantrag der Gegenpartei nicht
abgelehnt werden könne. Allerdings sei es dem Tatrichter nach § 286 ZPO
erlaubt, alleine aufgrund des Vortrages einer Partei und ohne Beweiserhebung
festzustellen, was für wahr und was für unwahr zu erachten sei. Er kann den Angaben auch glauben, wenn die
Partei ihre Angaben ansonsten (mangels einer erforderlichen
Anfangswahrscheinlichkeit auch nicht im Rahmen der Parteivernehmung) beweisen
könne, und ihr auch im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines
Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben. Eine von der
Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Würdigung sei dem
Berufungsgericht ohne Wiederholung der Vernehmung verwehrt. Das habe das
Berufungsgericht verkannt, welches den Inhalt der (verwerteten)
erstinstanzlichen Parteianhörung des Beklagten zu 1. Schlicht für unbeachtlich
erklärte. Im Rahmen des § 286 ZPO hätte das Berufungsgericht sich ebenfalls mit
den Angaben des Beklagten auseinandersetzen und ggf. eine informatorische
Anhörung nach § 141 ZPO durchführen müssen, um sich im Rahmen der
Beweislastverteilung eine eigene Überzeugung nach § 286 ZPO zu bilden. Der
Umstand, dass eine Anhörung der Klägerin wegen Verhandlungsunfähigkeit nicht
(mehr) erfolgen kann,. Steht der Anhörung des Beklagten im Hinblick auf den
Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht entgegen, da dieses gebot eine
Anhörung nicht für den Fall untersagt, dass aus tatsächlichen Gründen nur eine
Partei angehört werden könne.
Die Zurückverweisung erfolgte, damit da
Berufungsgericht die Anhörung nachholen kann.
BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR
48/17 -