Die Nebenintervenientin zu 2. hatte
zunächst Klage gegen fünf Beklagte im unterschiedlichen Umfang auf Honorar für
Architektenleistungen erhoben. Die Forderung wurde zuzüglich Zinsen von 13% mit
der Begründung der Inanspruchnahme von Bankkredit in entsprechender Höhe zu dem
benannten Zinssatz geltend gemacht. Diese Behauptung blieb erstinstanzlich
unstreitig. . Nach Insolvenz der Nebenintervenientin führte der Insolvenzverwalter
als Kläger das Verfahren weiter. Das
Landgericht hatte die Beklagten mit Urteil vom 26.01.2001 in unterschiedlicher
Höhe zuzüglich der Zinsen verurteilt. Während des Berufungsverfahrens wurde
über das Vermögen der Nebenintervenientin zu 2. am 15.04.2003 das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter nahm das Verfahren auf. Die
Berufung (hier der Beklagten) wurde zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde
von den Beklagten die behauptete Inanspruchnahme von Bankkredit zu dem Zinssatz
bestritten.
Das OLG wies diese Berufung
zurück. Zu den Zinsen führte es aus, es sei unwahrscheinlich, dass nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch weiter mit einem Zinssatz von 13% ein Verzugsschaden
vorläge. Dies müsse aufgeklärt werden.
Der BGH hat auf die Revision der
Beklagten das Urteil zum Zinsausspruch teilweise aufgehoben und den
Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen. Es läge ein Verstoß gegen den Anspruch
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor, soweit das OLG für
einen Zeitraum vom 06.03.2000 bis 15.04.2003 Zinsen in Höhe von 13%
zugesprochen habe. Insoweit sei das OLG nicht auf das Bestreiten der Beklagten
eingegangen.
Anmerkung: Aus den
Entscheidungsgründen erschließt sich, dass die Beklagten erst im
Berufungsverfahren den behaupteten Bankkredit (jedenfalls) zu dem benannten
Zinssatz) bestritten haben. Der BGH geht nicht auf § § 531 ZPO (Zurückweisung
von neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln) ein. Zwar ist neues
Verteidigungsvorbringen in der Berufung nach § 531 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen.
Ob diese Voraussetzungen vorlagen, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Der BGH geht
darauf auch nicht ein. Er konnte auch darauf nicht eingehen, da das Berufungsgericht
gar nicht auf das Bestreiten einging und es auch nicht nach § 531 ZPO
zurückgewiesen hatte. Geht aber das Gericht auf Vortrag nicht ein, so auch auf
neuen erheblichen (Verteidigungs-) Vortrag in der zweiten Instanz, liegt ohne
weiteres die Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Denn es kann vom
Revisionsgericht (BGH) nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Beachtung des Bestreitens zu einem für die
Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
BGH, Beschluss vom 03.08.2017 - VII ZR 233/13 -



