Der Beklagte beauftragte die Klägerin
mit Malerarbeiten in einer Produktionshalle. Dort legte die Klägerin eine ca.
20mm² große Probefläche an, nachdem sie diese Fläche zunächst gereinigt und
vorbereitet hatte. Die Fläche war dann schneeweiß. Nach Besichtigung erteilte
der Beklagte den Auftrag. Als sich während der Arbeiten Vergilbungen und Flecken zeigten,
haben die Parteien einvernehmlich den Vertrag vor Fertigstellung aller Arbeiten
aufgehoben. Der Beklagte verweigerte die Abnahme der erbrachten Leistungen
wegen der Vergilbungen und begehrte Mangelbeseitigung. Die Schlussrechnung der Klägerin,
bei der sie ordnungsgemäß die Abschlagszahlungen des Beklagten berücksichtigte,
wurde von ihm nicht gezahlt. Das Landgericht hat die Klage als derzeit
unbegründet abgewiesen; auf die Berufung gab ihr das OLG dem Grunde nach statt.
Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision vom BGH
zugelassen und das Urteil aufgehoben sowie der Rechtsstreit an das OLG
zurückverwiesen.
Der BGH geht in seiner
Entscheidung mangels anderweitiger Feststellungen des OLG davon aus, dass sich
die Parteien auf den Weiß-Farbton verständigt hätten, den die Probefläche
hatte. Es sei nicht über eine mögliche Vergilbung gesprochen worden und der
Beklagte habe auch über kein besonderes Wissen bezüglich der Vergilbung von Weißanstrichen
verfügt.
Mangelhaft ist ein Werk, wenn es
die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat, § 633 Abs. 2 S. 1 BGB. Zur
Beschaffenheit würden alle Eigenschaften gehören, die nach der Vereinbarung der
Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Gegenstand
der Beschaffenheit könne auch die Farbe des Anstrichs sein. Die
Beschaffenheitsvereinbarung könne ausdrücklich getroffen werden oder durch
schlüssiges Verhalten. Ob in diesem Sinn eine Beschaffenheitsvereinbarung
getroffen worden sei, sei durch Auslegung zu ermitteln.
Die Auslegung von
Willenserklärungen sei Angelegenheit des Tatrichters. Eine Überprüfung im
Revisionsverfahren finde nur zur Prüfung statt, ob Verstöße gegen gesetzliche
Auslegungsregeln, aberkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze
oder Denkgesetze vorliegen. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehöre der
Grundsatz der beiderseitigen interessensgerechten Vertragsauslegung.
Danach halte die Auslegung des
OLG revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Ergebnis des OLG,
hinsichtlich der Farbstabilität habe es keine (konkludente)
Beschaffenheitsvereinbarung gegeben, beruhe auf dem Verstoß gegen den Grundsatz
der beiderseits interessensgerechten Vertragsauslegung. Hier sei die
berechtigte Erwartung des Bestellers von Bedeutung. Mangels Erörterung eines
Vergilbungsrisikos und mangels eigenen Fachwissens und der beträchtlichen
Kosten der Malerarbeiten hätte dieser die berechtigte Erwartung hegen dürfen,
dass nicht innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr eine nicht
unwesentliche Vergilbung auftritt. Da das OLG diesen bedeutsamen Gesichtspunkt
nicht hinreichend gewürdigt habe, habe es zum Nachteil des Beklagten
entschieden.
Das OLG müsse nunmehr klären, ob
und ggf. wie der Beklagte von der Klägerin vor oder bei Vertragsschluss auf das
Risiko hingewiesen worden sei und wie sich der Beklagte dazu ggf. geäußert
habe.
BGH, Urteil vom 31.08.2017 - VII ZR 5/17 –