Die Tochter der Klägerin bewohnte
im Haus der Klägerin im 4, OG eine 100qm
große 4-Zimmer- Wohnung mit ihrem Ehemann. Die Beklagten waren Mieter einer ca.
170qm großen 6-Zimmer-Wohnung im EG und wohnten dort mit ihrer erwachsenen
Tochter. Die Klägerin kündigte den Beklagten wegen Eigenbedarfs zur Nutzung
durch ihre Tochter und legten dar, dass diese aus gesundheitlichen Gründen auf
die Wohnung angewiesen sei. Der Kündigungsgrund wurde von den Beklagten bestritten.
Die Räumungsklage wurde vom
Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.
Im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens der Klägerin vor den BGH räumten
die Beklagte und die Hauptsache wurde für erledigt erklärt. Der BGH entschied
auf Kostenaufhebung, da der Kündigungsgrund streitig sei.
In der Sache hatte das
Landgericht die Räumungsklage nicht deshalb zurückgewiesen, da der
Kündigungsgrund nicht bestünde. Vielmehr ist das Landgericht davon ausgegangen,
die Klägerin hätte den Beklagten die durch den Umzug der Tochter freiwerdende
Wohnung im 4. G anbieten müssen. Dies, so der BGH, sei unzutreffend.
Der BGH verweist darauf, dass
eine Anbietpflicht dann nicht bestünde, wenn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
eine Wohnung nicht frei wird. Vorliegend wäre die Wohnung der Tochter der
Klägerin erst mit deren Umzug in das EG und damit nach Ablauf der
Kündigungsfrist frei geworden, weshalb die Klägerin diese Wohnung nicht hätte
anbieten müssen. Eine solche Pflicht ließe sich auch nicht aus dem Gebot der
Rücksichtnahme herleiten. Es könne entgegen der Annahme des Berufungsgerichts
nicht ein „fliegender Wohnungswechsel“ vom Vermieter erwartet werden; eine solche
Erwartung beruhe auf einer einseitig an den Interessen des Mieters ausgerichteten,
den Charakter der Rücksichtnahmepflichten grundlegend verkennenden Bewertung.
Dies würde ungeachtet der
weiteren Frage gelten, ob hier nicht die Initiative von dem Mieter hätte
ausgehen müssen, da die Wohnung im 4. OG nach Größe, Zuschnitt und Lage nicht
ernsthaft als vergleichbar mit jener im EG angesehen werden könne.
BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - VIII ZR 284/17 -