Im Rahmen einer Außenprüfung des
Finanzamtes 1997 bis 2001 wurden die Einnahmen nach § 21 EStG festgestellt.
Anlässlich einer Folgeprüfung 2003 – 2009 wurden die Einnahmen nach § 15 EStG
als gewerbliche Einnahmen festgestellt und erging in 2013 ein entsprechender
Änderungsbescheid (Feststellungsbescheid) für 2003.
Die Klägerin legte Einspruch und erhob
gegen den Einspruchsbescheid iVm. dem Änderungsbescheid Klage. Das
Finanzgericht gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamtes war erfolgreich
und führte zur Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung und
Zurückverweisung an das Finanzgericht.
Der BFH wies darauf hin, dass die
Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb bei der Vermietung
von Grundstücken dann überschritten sei, wenn nach dem Gesamtbild der
Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung
substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Grundbesitzes
im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (so durch
Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund trete.
Nicht im Hinblick auf eine von vornherein geplante Veräußerung (bzw. entgeltlichen Übertragung) der Dienstgebäude infolge Erlöschens des Erbbaurechts gegen Zahlung einer Entschädigung alleine sei der rahmen zur privaten Vermögensverwaltung überschritten worden. Auch sei kein gewerblicher Grundstückshandel (so z.B. die Überschreitung der 3-Objekte-Grenze als Indiz) anzunehmen. Allerdings habe hier die Tätigkeit der Klägerin über die private Vermögensverwaltung deshalb hinausgegangen sein können, wenn das Gesamtkonzept der Klägerin darin bestanden habe, auf den Erbbaugrundstücken Bauwerke zu errichten, diese an den Grundstückseigentümer zu vermieten und nach Ablauf der Vermietzeit einer von vornherein fest vereinbarten Entschädigung entgeltlich zu übertragen. Diese „Verklammerungsrechtsprechung“ sei für bewegliche Wirtschaftsgüter anerkannt (BFHE 258, 403). Diese Rechtsprechung sei entgegen der Annahme des Finanzgerichts auch auf unbewegliche Wirtschaftsgüter übertragbar. Die Umschichtung trete in diesen Fällen klar in den Vordergrund gegenüber der Fruchtziehung aus den Substanzwerten. Dem stünde die Haltefrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 EStG nicht entgegen. Auch eine Reinvestition des Veräußerungserlöses in ein nämliches Objekt würde hier nicht dazu führen, noch eine private Vermögensverwaltung anzunehmen.
Entscheidend sei (und dazu hatte
das Finanzgericht keine Feststellungen getroffen, weshalb es zu einer Zurückverweisung
kam), ob bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse feststand, ob
das zu erwartende positive Gesamtergebnis sich nur unter Einbeziehung der am
Schluss zu zahlenden Entschädigung durch die Grundstückseigentümer realisieren
ließ.
BFH, Urteil vom 28.09.2017 - IV R 50/15 -