Die Klägerin vermiete an die
Beklagten eine im 1. OG eines Hauses belegene Wohnung. Zum Einbau eines
Fahrstuhls im Treppenhaus, der allerdings nicht im 1. OG sondern im Zwischenstock
einen Stopp hat, nutzte die Klägerin einen Trockenboden, der bis dahin den
Mietern zum Trocknen von Wäsche zur Verfügung stand.
Das Amtsgericht wies die Klage
auf Erhöhung der Miete wegen Modernisierung (Aufzug) zurück und gab der
Widerklage der Beklagten auf Minderung der Miete in Höhe von 2% (von der
Bruttomiete) wegen Fortfalls des Trockenbodens statt. Die dagegen von der
Klägerin eingelegte Berufung beabsichtigte das Landgericht zurückzuweisen; nach dem Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen..
Grundsätzlich kann bei
Modernisierungsmaßnahme der Vermieter eine Erhöhung der Miete begehren, § 559
Abs. 1 BGB. Nach § 555b BGB kann eine Mieterhöhung erfolgen, wenn der Gebrauchswert
der Wohnung nachhaltig erhöht und die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert
werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurden vom Landgericht negiert
(welches zwar nach § 559 Abs. 1 BGB a.F. urteilte, was aber zur jetzigen Rechtslage
in der Sache keinen Unterschied darstellt.
Für die im 1. OG belegene Wohnung
sei der kein Haltepunkt des Fahrstuhls eingebaut worden. Der vom Gesetz
verlangte Gebrauchsvorteil könne aber nur angenommen werden, wenn die Wohnung
aufgrund des Aufzugs besser, schneller und barrierefrei erreicht werden könnte,
was hier nicht der Fall sei. Ein barrierefreier Zugang war weder vor Einbau des
Fahrstuhls noch danach möglich gewesen. Es käme nicht darauf an, dass sich eventuell
die Anzahl der Treppenstufen durch den Fahrstuhl verringert hätte.
Ebenfalls stelle der Einbau des
Fahrstuhls keine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse dar. Die Maßnahme
müsse allen Wohnungen zugute kommen (wie z.B. Kinderspielplätze oder
Grünanlagen im Außenbereich).
Da durch den Einbau des
Fahrstuhls der Trockenboden nicht mehr nutzbar sei, hätten zudem die Beklagten
ein Mietminderungsrecht, wobei offen bleiben könne, ob Grundlage § 573b Abs. 4
oder § 536 Abs. 1 BGB sei. Entscheidend sei, dass die Beklagten (unabhängig
davon, ob sie dies nutzten oder nicht) die Möglichkeit hatten. Ihre Wäsche nicht
in der Wohnung mittels Trockner oder aufgestellten Wäscheständer zu trocknen,
sondern außerhalb derselben.
LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 16.05.2017 - 67 S 81/17 -